Hauptmenü
Inhalt
Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Stadtrat beschließt die Aufhebung der Satzung zur Regelung des Weihnachtsmarktes in der Stadt Wernigerode (Weihnachtsmarktsatzung) mit Wirkung vom 01.01.2020.

           

Reduzieren
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

Keine Mehrkosten für die Stadt Wernigerode

           

Reduzieren
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Begründung:

 

Der Wernigeröder Weihnachtsmarkt ist eine der Hauptattraktionen im Jahresverlauf der Stadt. Er ist ein maßgeblicher Wirtschaftsfaktor (Hotelauslastung, Einzelhandel etc.) für die Stadt Wernigerode sowie ein touristisches Alleinstellungsmerkmal. Es ist aber auch seit geraumer Zeit erkennbar, dass in einigen Nachbarkommunen eine Weiterentwicklung der Weihnachtsmärkte maßgeblich von touristischen Organisationen erfolgreich vorangetrieben wird.

 

Die Stadtverwaltung beabsichtigt die Übertragung der Organisation und Durchführung des Wernigeröder Weihnachtsmarktes ab der Saison 2020 an die Wernigeröder Tourismus GmbH (WTG). Eine entsprechende Willensbekundung des Aufsichtsrats der WTG liegt vor.

Im Jahr 2019 soll es eine Übergangs-/ Übergabephase geben, in der die WTG parallel mit dem Ordnungsbereich alle relevanten organisatorischen Belange gemeinsam durchläuft. So soll eine vernünftige und geordnete Weitergabe aller Informationen des Fachamtes sichergestellt werden.

 

Intention des Übertrages an die WTG ist die Sicherstellung einer touristisch-qualifizierten Weiterentwicklung des Weihnachtsmarktes unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die WTG kann in diesem Prozess ihr breit gefächertes Fachwissen im Bereich des touristischen Marketings und Vertriebes einbringen und ist mithin äußerst versiert in der Durchführung und Abwicklung von (Groß-) Veranstaltungen. Fast alle Kommunen haben die Durchführung der Weihnachtsmärkte an ihre Tourismusorganisationen abgetreten- Wernigerode ist einer der letzten verbliebenen Kommunen mit Verantwortlichkeit in der Verwaltung selbst.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Weihnachtsmarktsatzung ist der Weihnachtsmarkt eine öffentliche Einrichtung der Stadt Wernigerode.

Entsprechend § 4 Satz 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) stellen Kommunen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Einrichtungen bereit. Trotz des unbestimmten Rechtsbegriffs „erforderlich“ ist der Vorbehalt der Leistungsfähigkeit für die Stadt eine Grenze, die es aber im Übrigen für die Stadt eröffnet, frei darüber zu entscheiden, ob sie sich bei der Bereitstellung der Einrichtung für einen privatrechtlichen Weg oder öffentlich-rechtlichen Weg entscheidet. Nach § 45 Abs. 2 Nr. 8 KVG LSA bedarf die Einschränkung oder Auflösung einer öffentlichen Einrichtung der Zustimmung des Stadtrats. Damit entfällt im Falle der Übernahme der Aufgabe durch die WTG das Regelungserfordernis der Weihnachtsmarktsatzung.

 

Für die Stadt Wernigerode ergeben sich aus einer Übertragung keine finanziellen Nachteile, ggf. kann sogar ein für den Haushaltsausgleich positiver Ertrag erzielt werden, da der WTG alle entstehenden Kosten seitens der Stadt in Rechnung gestellt werden (Leistungen Bauhof, ordnungsrechtliche Genehmigungen, Pacht für die öffentlichen Flächen etc.).

 

Die Anlagegüter und deren Erhalt verbleiben im Vermögen der Stadt Wernigerode. Lagerung und Unterhaltung werden kostendeckend als Jahresmiete gegenüber der WTG umgelegt.

 

In der Anlage ist die zum derzeitigen Zeitpunkt vorliegende Kostenaufstellung beigefügt, aus der sich die Aufwendungen und Erträge bei einem Aufgabenübergang an die WTG für die Stadt Wernigerode und die WTG ergeben.

 

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister           

nach oben