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Beratungsfolge

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ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Hauptausschuss beschließt die Annahme von Spenden, Schenkungen und Zuwendungen über 1.000 € bis 12.000 € entsprechend der als Anlage beiliegenden Zuwendungsübersicht (Geldspenden/ Sachspenden und Schenkungen für 2018)

                                                  

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Gesamtkosten der Maßnahme: Bei Geldzuwendungen entstehen Mehrerträge/Einzahlungen und bei der anschließenden Zweckverwendung eventuell Mehraufwendungen/Auszahlungen.

 

                                                   

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Begründung:

In § 99, Abs. 6 KVG LSA heißt es: „Die Kommune darf zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 4 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 4 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Hauptverwaltungsbeamten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Vertretung. Die Kommune erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde.“

 

In der Hauptsatzung der Stadt Wernigerode ist im § 6, Abs. 3, Punkt 6 geregelt, dass der Hauptausschuss die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt mit einem Vermögenswert größer als 1.000 € bis 12.000 € beschließt. Erst nach Beschlussfassung kann über die Spenden verfügt werden und eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.

 

Die Zuwendungsübersicht ist als Anlage beigefügt.

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister                                                   

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