Begründung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42 Wohngebiet „Humboldtweg/Brockenweg“, 2. Änderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer vorhandenen, nach den bisherigen bestehenden Festsetzungen unzulässigen und damit baugebietsfremden, Nutzung geschaffen werden. Mit der neuen Festsetzung ist es zukünftig ausnahmsweise zulässig, das im Änderungsbereich bestehende Gebäude vollumfänglich durch die freiberufliche Tätigkeit einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie zu nutzen.
Es wird damit eine Nutzungsart ermöglicht, die ebenfalls bereits in der direkt angrenzenden, bestehenden Bebauung außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 42 möglich ist und auch besteht.
Der Änderungsbereich umfasst eines der beiden einzigen unmittelbar an den „Brockenweg“ angrenzenden und von dort erschlossenen Grundstücke aus dem Bebauungsplan Nr. 42 Wohngebiet „Humboldtweg/Brockenweg“ mit einer Fläche von ca. 785 m². Damit schließt sich der Bereich der vorliegenden Änderung unter dem Aspekt der zulässigen Nutzungen an die Umgebung an und fügt sich in diese ein.
Durch die Änderung bleibt die allgemeine Zweckbestimmung des Bebauungsplangebietes in seinen übrigen Teilen gewahrt. Die punktuelle Zulässigkeit für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger greift nicht in das Interessengeflecht des Bebauungsplanes ein, sodass das Recht für die Etablierung eines solchen freiberuflichen Tätigkeitsfeldes durch ein Bebauungsplanänderungsverfahren geschaffen werden kann.
Der räumliche Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 42 Wohngebiet „Humboldtweg/Brockenweg“, 2. Änderung ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Wernigerode als Wohngebietsfläche dargestellt. Da die Bebauungsplanänderung den Flächenausweisungen des Flächennutzungsplanes nicht entgegensteht (weiterhin Allgemeines Wohngebiet), ist sie gemäß dem Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB) als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.
Die innerörtliche Lage des Änderungsbereiches ermöglicht die Anwendbarkeit des Bebauungsplanverfahrens der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Er erfüllt die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren der Innenentwicklung, weil er der Nachverdichtung dient und weniger als 20.000 m2 anrechenbare Grundfläche festgesetzt werden. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 BauGB. Die Vereinfachung des beschleunigten Verfahrens liegt im Wegfall der herkömmlichen Verfahrensschritte der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 wird in Form eines Textbebauungsplanes durchgeführt, da diese Form sachgemäß und ausreichend ist und die Erstellung einer detaillierten Planzeichnung nicht erfordert.
Der betroffenen Öffentlichkeit kann zum Bebauungsplanänderungsentwurf Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben werden oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Im vorliegenden Planverfahren wird die Form der öffentlichen einmonatigen Auslegung gewählt.
Parallel dazu erfolgt die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf der Bebauungsplanänderung.
Gaffert
Oberbürgermeister
Anlage
1.) Bebauungsplan Nr. 42 Wohngebiet „Humboldtweg/Brockenweg“, 2. Änderung Satzungstext, Stand: 20.07.2018
2.) Bebauungsplan Nr. 42 Wohngebiet „Humboldtweg/Brockenweg“, 2. Änderung Begründung, Stand: 20.07.2018