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ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Stadtrat beschließt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wernigerode.                           

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Finanzielle Auswirkungen:

 

In der Buchungsstelle 5.5.3.01 4321000 (Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte) können bei Annahme der durchschnittlichen Bestattungszahlen 2015-2017 Mehrerträge/Mehreinnahmen in Höhe von 9.500,00 € erzielt werden.

 

In der Buchungsstelle 5.5.3.01 4321002 (Kauf Grabstelle) können bei Annahme der durchschnittlichen Bestattungszahlen 2015-2017 Mehreinnahmen in Höhe von 43.000,00 € erzielt werden.

            

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Begründung:

 

Die derzeit geltende Friedhofsgebührensatzung vom 04.12.2014 bedarf einer Neufassung, welche mit dieser Vorlage dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Für die seit 2014 geltende Friedhofsgebührensatzung wird eine jährliche Kostenrechnung erarbeitet, die Grundlage für die Gebührenkalkulation ist. Die Vorgabe der Kommunalaufsicht sieht vor, dass städtische Friedhofsgebühren kostendeckend erhoben werden sollen.

 

Durch das Fachamt und das Amt für Finanzwesen wurde die Kostenrechnung für das Jahr 2017 vollständig durchgeführt. Der Kostendeckungsgrad des Friedhofes beträgt demnach ca. 55,51%. Das Bestattungsaufkommen auf dem städtischen Friedhof Am Eichberg hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Dennoch ist die Kostendeckungsforderung der Kommunalaufsicht nicht darstellbar und wird es auch zukünftig nicht sein.

 

Die Ursachen für den nach wie vor niedrigen Kostendeckungsgrad liegen auch weiterhin in der geringen Inanspruchnahme der teuren Bestattungsformen ("Erdbestattungen" und "Wahlgrabstätten") zugunsten der preisgünstigeren Bestattungsformen ("Urnengemeinschaftsgrabstätten"). Des Weiteren wurde die neue Bestattungsform "Urnengemeinschaftsanlage Im Eichenhain" wegen der zu hohen Gebühr überhaupt nicht von den Hinterbliebenen in Anspruch genommen, obwohl für diese Bestattungsform eine hohe Nachfrage besteht. Die Bereitschaft und auch die finanziellen Möglichkeiten der Bürger für die Beisetzung ihrer Angehörigen viel Geld auszugeben, ist weiterhin rückläufig. Dieser sozialen Situation muss auch die neue Gebührensatzung Rechnung tragen.

 

Das Kostensenkungsprogramm aus dem Jahr 2007 mit Maßnahmen wie:

der Personalkostenreduzierung, der Sachkostensenkung, der Reduzierung der Saisonbepflanzung, der Aufhebung der Grabpflegeverträge, des Auslaufens der Grabfelder mit schwieriger topografischer Lage, der Außerdienststellung von Friedhofsflächen (Waldteil), sowie der Erhöhung der Attraktivität des Friedhofes wurde umgesetzt, wobei allerdings die Auswirkungen der Bemühungen des Fachamtes, wie z.B. die Außerdienststellung von Friedhofsflächen erst langfristig wirksam werden (ca. 30 Jahre, aber nicht abschließend zu beurteilen).

 

Der städtische Friedhof am Eichberg wird auf Dauer teurer in der Bewirtschaftung als andere Friedhofsflächen, da auf Grund seiner topografischen Lage, seiner geologischen Strukturen und seines hohen Baumbestandes erhöhte Aufwendungen notwendig sind. Er hat ein Wegesystem von 18 km Länge in zumeist steilen Hanglagen, was auch weiterhin hohe Kosten für die Wegeinstandsetzung zur Folge hat sowie eine überdurchschnittliche Belastung unserer Technik darstellt.

 

Die Kommunalaufsicht fordert eine neue Gebührenkalkulation für die Jahre 2019-2021, die nun unter den Prämissen der Personalkosten- und Sachkostenentwicklung vorgenommen wurde. Da alle erkennbaren Möglichkeiten der Kostensenkung weitestgehend ausgeschöpft wurden, konzentriert sich das Augenmerk auf die Erhöhung der Einnahmen und die Erweiterung des Angebotes an neuen Bestattungsformen, die dem bestehenden Wettbewerb auch im Bestattungswesen gerecht werden.

 

Auf dem städtischen Friedhof OT Silstedt ist eine neue Bestattungsform eingerichtet worden, die Urnenbeisetzungen in der Urnengemeinschaftsanlage mit Gedenkplatte ermöglicht. Die Kalkulationen wurde auf der Grundlage der Urnengemeinschaftsanlage ‚Im Birkenwäldchen', die sich auf dem städtischen Friedhof Am Eichberg befindet, durchgeführt.

 

Die Friedhofsgebührensatzung wird gemeinsam mit der Friedhofssatzung zu beschließen und zu veröffentlichen sein, da beide Satzungen einander bedingen.

 

 

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister                             

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