Begründung:
Änderungen zur derzeitig gültigen Friedhofssatzung der Stadt Wernigerode
§ 12 Allgemeines Abs. 3, Satz 1, Seite 9
§ 14 Wahlgrabstätten Abs. 3, Satz 1, Seite 10
§ 15 Urnenreihengrabstätten Abs. 4, Satz 3 und 4, Seite 12
§ 15 Urnenreihengrabstätten Abs. 4 c, Satz 2 und 3, Seite13
§ 15 Urnenreihengrabstätten Abs. 4 f, Seite 14
§ 27 Allgemeines Abs. 1, Satz 3, Seite 21
§ 27 Allgemeines Abs. 5, Satz 2, Seite 22
Erläuterung zu den Paragraphen
§ 12 Allgemeines Abs. 3, Satz 1
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Urnengemeinschaftsanlagen, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Wahlgrabstätten Abs. 3, Satz 1
(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich bzw., falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 6-monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
§ 15 Urnenreihengrabstätten Abs. 4, Satz 3 und 4
(4) In den Urnengemeinschaftsgrabstätten werden die hier bestatteten Urnen für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren nachgewiesen. Urnengemeinschaftsgrabstätten werden unterschieden in anonyme und nicht anonyme Grabstätten. Nach Ablauf der Ruhezeiten werden die jeweiligen Anlagen aufgelöst. Die Hinterbliebenen werden durch ein Hinweisschild auf der Anlage informiert.
§ 15 Urnenreihengrabstätten Abs. 4 c, Satz 2 und 3
(4) c) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Schriftplatte UGG-SP
Diese Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabanlagen für die Beisetzung von Urnen innerhalb einer Begräbnisfläche. Die Bestattung erfolgt ohne Teilnahme der Angehörigen. Auf dem Grabmal sind die Namen der dort bestatteten Personen aufgeführt. Ein Nutzungsrecht für den Bestattungsplatz kann nicht erworben werden. Für die Bestattung und die spätere Pflege der Anlage ist eine einmalige Gebühr zu zahlen.
§ 15 Urnenreihengrabstätten Abs. 4 f
f) Urnengemeinschaftsgrabstätte Gedenkplatte UGG-GP
Diese Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabanlage für die Beisetzung von Urnen innerhalb einer Rasenfläche. Ein Nutzungsrecht für den Bestattungsplatz kann nicht erworben werden. Für die Bestattung und die spätere Pflege der Anlage ist eine einmalige Gebühr zu zahlen. Das Legen der Schriftplatte (Maße nach Vorgabe) erfolgt bündig in die Rasenfläche. Die anfallenden Kosten für die Schriftplatte sind durch den Hinterbliebenen selbst zu tragen.
§ 27 Allgemeines Abs. 1, Satz 3
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen
Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 27 Allgemeines Abs. 5, Satz 2
(5) Der Nutzungsberechtigte kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
Die Friedhofssatzung wird gemeinsam mit der Friedhofsgebührensatzung zu beschließen und zu veröffentlichen sein, da beide Satzungen einander bedingen.
Gaffert
Oberbürgermeister