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Beratungsfolge

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Der Stadtrat beschließt die Annahme von Zuwendungen im Rahmen abgeschlossener Sponsoring-Verträge in einer Gesamthöhe von 49.000 € für den Zeitraum von Dezember 2017 bis Dezember 2018 entsprechend der als Anlage beiliegenden Zuwendungsübersicht                    

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Finanzielle Auswirkungen:

Gesamtkosten der Maßnahme: keine

                                       

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Begründung:

In § 99, Abs. 6 KVG LSA heißt es „Die Kommune darf zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 4 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 4 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Hauptverwaltungsbeamten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Vertretung. Die Kommune erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde.“

 

In der Hauptsatzung der Stadt Wernigerode ist im § 4, Abs. 1, Punkt 4 geregelt, dass der Stadtrat die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt mit einem Vermögenswert der 12.000 € übersteigt, beschließt.

 

Die Zuwendungsübersicht für den Zeitraum 12/2017 bis 12/2018 ist für Sponsoring-Verträge als Anlage beigefügt.

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister                                       

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