Begründung:
Mit der Aufstellung der Eröffnungsbilanz wird erstmalig im kommunalen Bereich eine systematische Gegenüberstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten vorgenommen. Grundlage bilden die kaufmännischen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, soweit nicht Abweichungen durch Gesetz oder Rechtsverordnungen zugelassen sind.
Dazu muss die Stadt ihr Vermögen erfassen. Konkretisierend werden hierzu in § 53 Abs. 7 KomHVO Regelungen getroffen. Die genannte Vorschrift beinhaltet eine Regelung zum Umgang mit abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenständen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) von 3.000 EURO ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten.
Auf die Bewertung dieser Vermögensgegenstände und auf eine bilanzielle Abschreibung kann verzichtet werden. Dies ist aber nur für die Erstellung der Eröffnungsbilanz möglich.
Der Stadtrat muss darüber hinaus bestimmen, dass diese 3.000 EURO Wertgrenze auch für die Ersterfassung für die Inventur gilt, d.h. diese Gegenstände werden nicht erfasst und nicht in Listenform nachgewiesen.
Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die AHK der beweglichen Vermögensgegenstände bekannt sind und dient der Reduzierung des im Verhältnis zur Bilanzsumme zu hohen Erfassungsaufwandes. Dies gilt nur für die Ersterfassung der Vermögensgegenstände zum 01.01.2014.
Für das Jahr 2014 bis 2015 gilt für die Aufnahme des Inventars (Verzeichnis der Vermögensgegenstände) 150 EURO ohne Umsatzsteuer (§ 33 Abs. 7 GemHVO) und seit 01.01.2016 1.000 EURO
(§ 33 Abs. 6 KomHVO) als Wertgrenze
Gaffert
Oberbürgermeister