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Beratungsfolge

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Der Stadtrat beschließt:

Der Stadtrat Wernigerode beauftragt den Oberbürgermeister, gegenüber dem Finanzamt Quedlinburg eine Erklärung nach § 27, Abs. 22 UStG mit nachfolgendem Inhalt abzugeben:

 

Hiermit erklärt die Stadt Wernigerode, dass entsprechend § 27, Abs. 22 UStG n. F. für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeübte Tätigkeitsbereiche und damit verbundenen steuerbaren Leistungen § 2, Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31. Dezember 2015 zur Anwendung kommen soll. Einen etwaigen Widerruf vor Ablauf des Optionszeitraums behalten wir uns vor.

          

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Finanzielle Auswirkungen:

Gesamtkosten der Maßnahme: keine       

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Begründung:

Mit dem Steuerrechtsänderungsgesetz 2015 wurde die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand in Form des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) neu geregelt. Der deutsche Gesetzgeber hat damit wesentliche Vorgaben aus Artikel 13, Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) in nationales Recht umgesetzt und damit einen Paradigmenwechsel bei der Besteuerung der „juristischen Person des öffentlichen Rechts“ (jPdöR) eingeleitet.

Mit der Gesetzesänderung werden jPdöR umsatzsteuerlich grundsätzlich nach gleichen Maßstäben behandelt wie ein wirtschaftliches Unternehmen. Für die Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht ist es durch die Streichung des Verweises auf das Körperschaftsteuergesetz (KStG) in § 2, Abs. 3 UStG künftig auch nicht mehr relevant, ob ertragsteuerlich ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt oder nicht. Die Umsatzsteuerpflicht wird ausschließlich nach den Kriterien des UStG geprüft.

Mit Einführung des § 2b UStG erfolgt somit eine Umkehr der Betrachtung und Prüfung der Umsatzbesteuerung in der Stadt Wernigerode, da die Stadt Wernigerode einschließlich ihrer Sondervermögen mit allen ihren unternehmerischen Leistungen umsatzsteuerpflichtig wird. Ausnahmen hiervon regelt der neue § 2b UStG im Hinblick auf Leistungen im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt. Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage sind dagegen stets steuerbar und steuerpflichtig, soweit keine ausdrückliche Steuerbefreiung nach § 4 ff. UStG bestimmt ist.

Die Prüfung der Auswirkungen der Streichung des § 2, Abs. 3 sowie der Neuregelung in § 2b UStG ist sowohl personal- als auch zeitintensiv. Neben der Fragestellung, welche Leistungen zukünftig der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen sind, bedarf es der Prüfung der haushaltsmäßigen Auswirkungen (u. a. hinsichtlich der Nutzung des Vorsteuerabzugs). Um die Umsatzbesteuerung rechtssicher, nachweisbar und nachprüfbar zu gestalten bedarf es noch umfangreicher organisatorischer, technischer und personeller Umsetzungen. Hierzu gehört u.a. die Anpassung von Satzungen, Entgeltordnungen sowie Dienstanweisungen, die Rechnungslegung, Dokumentation sowie die Anpassung des Buchhaltungsprogramms. Es muss ein steuerliches Überwachungs- und Risikomanagement (Tax-Compliance-Managementsystem) eingeführt werden, um steuerstrafrechtliche Konsequenzen abwenden zu können. Die Stadt Wernigerode hat zurzeit steuerpflichtige Umsätze von ca. 2.500.000,00 € pro Jahr. Durch die Neuregelung kann dieser Betrag auf das doppelte ansteigen. Die neuen Umsätze sind dann nicht mehr, wie vorher als Betrieb gewerblicher Art abgrenzbar, sondern sind in jedem Produkt und Sachkonto verteilt, so dass jeder Dezernent, Amtsleiter und Sachgebietsleiter mit der Umsatzsteuer in Berührung kommt.

Seitens der Verwaltung wurde im Jahr 2016 mit der Prüfung und Erfassung der benötigten Daten hinsichtlich möglicher steuerpflichtiger Einnahmen, der Ausgaben, bei denen eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit gegeben ist, sowie der tauschähnlichen Umsätze ohne Zahlungsfluss begonnen. Gleichzeitig wurden auch alle Sachgebiete/Ämter/Dezernate über die Änderung informiert, hierzu fand ein Inhouse Seminar am 15. September 2016 über die Firma Göken, Pollak und Partner Treuhandgesellschaft mbH statt.

Darüber hinaus sind viele Fragen noch nicht abschließend geklärt, da ein dazu angekündigtes Anwendungsschreiben der Bundesfinanzverwaltung bisher nur im Entwurf vorliegt und noch nicht veröffentlicht wurde. Eine abschließende Entscheidung kann erst nach Prüfung der Auswirkungen und nach Veröffentlichung des Anwendungsschreibens des BMF getroffen werden. Die Prüfung und abschließende Bewertung unter Berücksichtigung der Hinweise des Anwendungsschreibens kann in 2016 voraussichtlich nicht mehr abgeschlossen werden.

Das Gesetz enthält eine Übergangsfrist, die die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage längstens bis zum 31.12.2020 ermöglicht. Die Ausübung dieser Option ist bis spätestens 31.12.2016 (Ausschlussfrist) gegenüber dem Finanzamt Quedlinburg zu erklären. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll die Erklärung schriftlich abgegeben werden.

Da die interne Prüfung bis zum 31.12.2016 noch nicht abgeschlossen sein wird und die Anwendung des § 2b UStG zum 01.01.2017 auch aus organisatorischen, technischen und personellen Gründen nicht realisierbar ist, wird die Stadt Wernigerode gegenüber dem Finanzamt Quedlinburg die im Beschluss genannte Erklärung nach § 27, Abs. 22 Satz 3 UStG abgeben.

Sollte sich im weiteren, internen Prüfverfahren bzw. in den Jahren bis 2020 herausstellen, dass eine frühzeitige Option zum neuen Steuerrecht wirtschaftlich günstiger ist, kann die Erklärung rückwirkend sogar zum 1. Januar 2017 widerrufen werden. Dazu wird dann ein neuer Beschluss herbeigefügt. Ab 2021 ist die Neuregelung dann verpflichtend in der Stadt Wernigerode anzuwenden.

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister           

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