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Beratungsfolge

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  1. Nach erneuter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegenein-

ander werden die in Anlage 1 und 2 dargestellten Stellungnahmen in dem Bebauungsplan Nr. 02 „Industrie- und Gewerbepark Nord-West“ mit integrierter örtlicher Bauvorschrift der Stadt Wernigerode berücksichtigt/nicht berücksichtigt. 

  1. Der Bebauungsplan Nr. 02 „Industrie- und Gewerbepark Nord-West“ mit integrierter örtlicher Bauvorschrift der Stadt Wernigerode i. d. F. vom 30.03.2016 wird nach § 10 BauGB i. V. m. § 6 GO LSA als Satzung beschlossen. Die Begründung und der Umweltbericht sind gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem Bebauungsplan beigefügt.

     

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Finanzielle Auswirkungen:

ja

Planungskosten Bebauungsplan

     

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Begründung:

Mit dem Aufstellungsbeschluss vom 26.09.2013 wurde das Neuaufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 02 „Industrie- und Gewerbepark Nord-West“ mit integrierter örtlicher Bauvorschrift förmlich eingeleitet. Das Neuaufstellungsverfahren zu dem seit dem 05.09.1994 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 02 „Industrie- und Gewerbepark Nord-West“ wurde notwendig, da sich in der Zwischenzeit durch angesiedelte Investoren u. a. veränderte Bauflächenzuschnitte ergaben, die durch die bestehenden Bebauungsplanfestsetzungen nicht abgedeckt werden konnten. So ergaben sich Verschiebungen von Baugrenzen und Grünzügen, Veränderungen von Höhenfestsetzungen für bauliche Anlagen sowie die Einarbeitung des Trassenverlaufs der Westanbindung. Mit dem Neuaufstellungsverfahren sollen die Festsetzungen an den tatsächlichen Bestand angepasst und die in der Vergangenheit durch die Baugenehmigungsbehörden erteilten Befreiungs- und Ausnahmegenehmigungen berücksichtigt werden. Des Weiteren wurde der Geltungsbereich im Nordosten um ca. 4,2 ha erweitert, um durch die Verschiebung der Grünzonen eine zusammenhängende Grünfläche als Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt bereitzustellen.

 

Der mit dem o. g. Stadtratsbeschluss vom 26.09.2013 zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gebilligte Vorentwurf i. d. F. vom 23.08.2013 hat vom 09.10.2013 bis einschließlich 01.11.2013 zu jedermanns Einsicht in den Diensträumen im Dezernat für Bauwesen und Stadtplanung ausgelegen. Berührte Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 02.10.2013 um Stellungnahme bis zum 01.11.2013 gebeten. Im Ergebnis der Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurde eine Überarbeitung des Schallgutachtens notwendig. Des Weiteren wurde eine Baugrunderkundung/Kontaminationsuntersuchung bezüglich der Abklärung möglicher Arsenbelastung notwendig. Die eingearbeiteten Änderungen mündeten in die Entwurfsfassung vom 08.12.2014.

 

Dieser überarbeitete Entwurf i. d. F. vom 08.12.2014 wurde in der Sitzung des Stadtrates am 19.02.2015 gebilligt und zur Auslegung beschlossen. Er lag vom 10.03.2015 bis einschließlich 15.04.2015 zu jedermanns Einsicht in den Diensträumen im Dezernat für Bauwesen und Stadtplanung aus. Berührte Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10.03.2015 um Stellungnahme bis zum 13.04.2015 gebeten.

Im Ergebnis dieses Beteiligungsschrittes wurden Änderungen an den Planunterlagen vorgenommen, welche die Grundzüge der Planung berühren, sodass gemäß § 4a Abs. 3 BauGB der Plan neu auszulegen und Stellungnahmen erneut einzuholen sind. Dabei wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. (eingeschränkte Beteiligung).

 

Der überarbeitete Entwurf i. d. F. vom 16.10.2015 wurde in der Stadtratssitzung am 10.12.2015 gebilligt und zur erneuten Auslegung beschlossen. Dieser lag vom 04.01.2016 bis einschließlich 05.02.2016 zu jedermanns Einsicht in den Diensträumen im Dezernat für Bauwesen und Stadtplanung aus. Berührte Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21.12.2015 um Stellungnahme bis zum 05.02.2016 gebeten. Durch die erneute Beteiligung ergaben sich keine weiteren Änderungen, lediglich wurde nachrichtlich

1.)    die 110-kV-Leitung aufgenommen, da der Schutzstreifen zum Teil innerhalb des Plangebietes liegt,

2.)    das Wort Gewässerschonstreifen entsprechend Gesetzesgrundlage in Gewässerrandstreifen geändert,

3.)    die Meldepflicht zur Archäologie als Hinweis mit auf den Plan übernommen und

4.)    eine Gesetzesgrundlage zum Immissionsschutz im Umweltbericht ergänzt.

Da diese Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs nicht die Grundzüge der Planung angreifen, kann auf eine erneute Einholung von Stellungnahmen gemäß § 4a BauGB verzichtet werden. Gemäß der Bekanntmachung und dem Anschreiben an die Behörden und Träger öffentlicher Belange konnten nur Stellungnahmen zu den geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplanes abgegeben werden. Zusätzliche Anmerkungen sind daher nicht abwägungsrelevant. Die meisten Hinweise und Anregungen betrafen nicht die Punkte der erneuten Auslegung.

Damit hat der Bebauungsplan Nr. 02 „Industrie- und Gewerbepark Nord-West“ mit integrierter örtlicher Bauvorschrift die inhaltliche und formelle Planreife für den Satzungsbeschluss erreicht.

 

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister

 

Anlage

  1. Auswertung der Behördenstellungnahmen zum Entwurf (Abwägungstabelle)
  2. Auswertung der Bürgerstellungnahmen zum Entwurf (Abwägungstabelle)
  3. Planzeichnung und textliche Festsetzungen
  4. Begründung mit Umweltbericht

    

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