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Beratungsfolge

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Der Stadtrat beschließt die Annahme von Spenden, Schenkungen und Zuwendungen die 12.000 € übersteigen im Zeitraum vom 01.03.2015 bis 30.11.2015 entsprechend der als Anlage beiliegenden Zuwendungsübersicht              

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Finanzielle Auswirkungen:

Gesamtkosten der Maßnahme: keine

                                 

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Begründung:

In § 99, Abs. 6 KVG LSA heißt es „Die Kommune darf zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 4 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 4 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Hauptverwaltungsbeamten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Vertretung. Die Kommune erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde.“

 

In der Hauptsatzung der Stadt Wernigerode ist im § 4, Abs. 1, Punkt 4 geregelt, dass der Stadtrat die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt mit einem Vermögenswert der 12.000 € übersteigt, beschließt.

 

Die Zuwendungsübersicht für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 30.11.2015 ist für Sachspenden und Schenkungen als Anlage beigefügt.

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister                                 

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