Begründung:
Das Kommunalverfassungsgesetz ist seit 01.07.2014 in Kraft. Darin heißt es in § 99, Abs. 6 KVG LSA „Die Kommune darf zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 4 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 4 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Hauptverwaltungsbeamten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Vertretung. Die Kommune erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde.“
Die Zuständigkeiten mit Wertgrenzen über den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen sind in der Hauptsatzung der jeweiligen Kommune zu regeln. Da in diesem Zeitraum noch die Hauptsatzung vom 04.11.2010 in Kraft war, ist der Stadtrat für die Annahme aller Spenden, die die Stadt Wernigerode erhalten hat, zuständig.
Die Stadt Wernigerode hat im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 Geldzuwendungen in Höhe von 22.325,11 € und Sachzuwendung in Höhe von 43.851,36 € für folgende Förderzwecke erhalten: Förderung der Erziehung, Förderung von Kunst und Kultur, Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Förderung der Heimatpflege und Förderung der Landschaftspflege und des Tierschutzes.
Die Kommunalaufsichtsbehörde empfahl der Verwaltung im Nachgang die Entscheidung des Stadtrates einzuholen, um Rechtssicherheit für die Spenden und Zuwendungen zu erhalten.
Die Zuwendungsübersicht für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 ist als Anlage beigefügt.
Gaffert
Oberbürgermeister