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Beratungsfolge

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Der Stadtrat beschließt die Annahme der Spenden, Schenkungen und Zuwendungen die 12.000 € übersteigen im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 28.02.2015 entsprechend der als Anlage beiliegenden Zuwendungsübersicht

             

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Finanzielle Auswirkungen:

Gesamtkosten der Maßnahme: Bei Geldzuwendungen, die bei der Stadt eingezahlt werden, entstehen Mehrerträge/Einzahlungen und bei der anschließenden Zweckverwendung eventuell Mehraufwendungen/Auszahlungen.           

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Begründung:

In § 99, Abs. 6 KVG LSA heißt es: „ Die Kommune darf zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 4 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 4 beteiligen. Die Einwerbung und Zuwendung obliegen ausschließlich dem Hauptverwaltungsbeamten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Vertretung. Die Kommune erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde.“

 

In der Hauptsatzung der Stadt Wernigerode ist im § 4, Abs. 1, Punkt 4 geregelt, dass der Stadtrat die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt mit einem Vermögenswert 12.000 € übersteigt beschließt.

 

Erst nach Beschlussfassung kann über die Spenden verfügt werden und eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.

 

Die Zuwendungsübersicht für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 28.02.2015 ist als Anlage beigefügt.

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister             

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