Änderungsvorlagen:
020/01/2026 (R. Schult, T. Schult)
Herr Linde erklärt, der Stadtrat wolle seine Kontrollfunktion gegenüber der Verwaltung insbesondere im kostenintensivsten Bereich des Haushalts, dem Personal, ausüben. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten erwarte man Sparanstrengungen und eine klare Prioritätensetzung; beides sei bislang nicht in ausreichender Form erkennbar. Darin liege ein wesentlicher Grund für die Beibehaltung des Einstellungsstopps. In den vorangegangenen Beratungen bestehe die Möglichkeit, sich mit einzelnen Stellen und Tätigkeiten zu befassen. Der Stadtrat könne auf diese Weise versuchen, die Verwaltungsstrukturen zu modernisieren, anstatt bestehende Strukturen lediglich fortzuführen. Er spricht sich daher erneut für den Einstellungsstopp aus und fordert, zunächst über Strukturen und Personal zu beraten, bevor der Einstellungsstopp aufgehoben werde.
Herr Schult R. erklärt, dass sie den Änderungsantrag zurückziehen. Da die Kommunalaufsichtsbehörde an ihrer Rechtsauffassung festhalte, wolle man für den Fall eines ähnlichen Beschlusses wie in der letzten Stadtratssitzung den Weg dafür freimachen, dass über die Kommunalaufsicht eine juristische Entscheidung herbeigeführt werde.
Herr Schröder erklärt im Namen der Fraktion SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass er sich für die Aufhebung des Einstellungsstopps ausspreche. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Herrn Radünzel führt er aus, dass der Stadtrat bewusst einen Rechtsbruch begehe, falls er den Einstellungsstopp erneut fordere und fortsetze. Wenn die Kommunalaufsicht eindeutig feststelle, dass an dieser Haltung festzuhalten rechtswidrig sei, sei es für ihn nicht nachvollziehbar, dies dennoch weiterzuverfolgen. Er hofft daher, dass der Einstellungsstopp aufgehoben werde.
Auf die Frage nach den Folgen einer Ablehnung erläutert Herr Radünzel, die Kommunalaufsichtsbehörde könne, wenn sie Beschlüsse für rechtswidrig halte, unmittelbar tätig werden. Sie könne die Angelegenheit im Wege der Ersatzvornahme beziehungsweise durch Weisung regeln oder den Beschluss aufheben. Dagegen sei zwar Verwaltungsklage möglich, jedoch könne die Behörde zunächst entsprechend handeln.
Herr Albrecht stellt die Beschlussvorlage zur Abstimmung.