Herr Kramer erläutert einleitend, dass die Diskussion über die Erweiterung der Möglichkeiten für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) in der historischen Altstadt seit Juni 2022 andauert. Er betont, dass die Verwaltung eine rechtssichere Variante vorschlägt, die insbesondere Sichtachsen von der Schlossterrasse zulasse und im Einklang mit der Landesbauordnung sowie der Bundesgesetzgebung steht. Ziel ist es, Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit Blick von der Schlossterrasse auf sonst nicht einsehbaren Innenhöfen und Flachdächern zu legitimieren, sofern die technischen Anlagen farblich an den Bestand angepasst sind. Er verweist auf drei Änderungsvorlagen, die in die Diskussion einfließen. Die erste Vorlage von Herrn Turm ist bereits in die Ursprungsvorlage integriert. Die zweite Vorlage von Herrn Schatz wird noch diskutiert, da sie potenzielle Konflikte birgt. Die dritte Vorlage von Herrn Bergmann schlägt eine Zonierung vor, die jedoch nicht vollständig mit den bisherigen Konsensergebnissen übereinstimmt. Herr Kramer spricht sich für die Ursprungsvorlage aus, da diese rechtssicher ist und als erster Schritt in die richtige Richtung dient.
Herr Schatz schlägt vor, die Textpassagen abschnittsweise zu lesen, um Einigkeit und Unterschiede zu klären. Er hebt hervor, dass die Unterschiede zwischen den Vorschlägen gering sind. Er stellt die Formulierung der Verwaltung vor, die das Anbringen von PV-Anlagen auf nicht einsehbaren Dächern gestattet und eine farbliche Anpassung in Bezug auf die Sichtachse von der Schlossterrasse zur Stadt Wernigerode in der Ferne vorsieht. Sein eigener Vorschlag sieht vor, überall die Farbe der technischen Anlagen dem Bestand anzupassen, beispielsweise schwarze Platten auf schwarzen Dächern. Weiterhin sollen die Anlagen keine metallisch glänzenden Rahmen aufweisen und symmetrisch aufgebaut sein. Dachüberstände dürfen nicht überbaut werden.
Herr Kramer betont, dass die zweite Änderungsvorlage von Herrn Schatz die umfassendste ist, da sie eine einheitliche Regelung für das gesamte Stadtgebiet anstrebt. Allerdings fokussiert sie sich lediglich auf die Farbanpassung und berücksichtigt nicht die Kleinteiligkeit sowie die ortsübliche Materialität.
Herr Mehne hinterfragt die Notwendigkeit farblich angepasster Platten und weist auf die physikalischen Vorteile schwarzer Platten hin.
Herr Kramer erklärt, dass es Hersteller gibt, die Folierungen in Dachfarben anbieten, was jedoch mit geringen Mehrkosten verbunden ist. Er betont, dass die Landesbauordnung Materialien wie Kunststoff, Glas und glänzende Flächen im sichtbaren Bereich weiterhin ausschließt, was die rechtliche Problematik verstärkt.
Frau Vehlhaber ergänzt, dass die Gestaltungssatzung auf ortsübliche Baumaterialien basiert und nicht beliebig erweitert werden kann. Sie betont, dass neben der farblichen Anpassung auch die materielle und strukturelle Anpassung berücksichtigt werden muss.
Herr Storm weist darauf hin, dass die Diskussion über die Zulassung von Photovoltaikanlagen in der Altstadt im Wesentlichen Einzelfallentscheidungen betrifft. Er argumentiert, dass in Neubaugebieten wie der Walter-Rathenau-Straße Solarplatten gestattet sind und diese auch von erhöhten Standorten, wie dem Schloss, sichtbar sind. Er plädiert dafür, den Hauseigentümern in der Altstadt mehr Freiheiten zu gewähren, da diese im Vergleich zu Neubaugebieten bereits benachteiligt sind. Er spricht sich dafür aus, moderne Entwicklungen nicht zu ignorieren und den Eigentümern die Entscheidung über die Installation von Solaranlagen zu überlassen. Zudem betont er, dass im Rahmen von Genehmigungsverfahren ohnehin Aspekte wie Brandschutz und Statik geprüft werden, was dazu beiträgt, unpassende Vorhaben auszuschließen.
Herr Kramer betont, dass die Verwaltung rechtssichere Regelungen schaffen muss, um die Altstadtsatzung vor rechtlichen Angriffen zu schützen. Er verweist auf die Landesbauordnung, die ortsübliche Baumaterialien gemäß § 9 der Altstadtsatzung definiert.
Herr Schicker entgegnet, dass in der Landesbauordnung oder im Denkmalschutzgesetz keine konkreten Hinweise zu Materialien oder Baustoffen im Zusammenhang mit dem Denkmalschutz zu finden sind, und fragt, auf welcher Grundlage die Entscheidungen der Verwaltung getroffen werden. Er betont die Notwendigkeit einer Abwägung zwischen Denkmalschutz und Klimaschutz und äußert Unsicherheit darüber, wie diese beiden Aspekte in Einklang gebracht werden können. Er kritisiert, dass es derzeit keine Argumente gibt, die eine generelle Zulassung bestimmter Vorhaben rechtfertigen würden, und plädiert dafür, sich zunächst auf Einzelfallprüfungen zu konzentrieren. Zudem äußert er, dass es Auffassungen gibt, die eine Genehmigung von Anlagen auf Kulturdenkmalen grundsätzlich für möglich halten, solange keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals vorliegt.
Frau Vehlhaber erklärt, dass die Gesetzesgrundlage für eine Gestaltungssatzung nicht der Klimaschutz oder das Denkmalrecht ist, sondern das Bauordnungsrecht. Sie verweist auf den Paragraphen 85 der Bauordnung, wonach sich eine Gestaltungssatzung aus dem Bestand heraus entwickelt und in dieser die Verwendung ortsüblicher Baumaterialien und deren Vorbildwirkung beschrieben wird. Sie betont, dass die ortsübliche Gestaltung entscheidend ist, um die Besonderheiten einer Region zu bewahren.
Herr Schatz plädiert für eine Modernisierung der Altstadtsatzung und betont, dass der Landesgesetzgeber Klimaschutzmaßnahmen gegenüber Denkmalschutzbelangen priorisiert. Er spricht sich dafür aus, den Bürgern mehr Freiheiten bei der Gestaltung ihrer PV-Anlagen zu gewähren.
Frau Vehlhaber widerspricht und warnt vor einer Verwässerung der Altstadtsatzung, die das Stadtbild unkontrolliert verändern könnte. Eine Gestaltungssatzung muss inhaltlich bestimmt und vorhersehbar sein, um willkürliche Interpretationen zu vermeiden. Die historische Altstadt hat eine besondere Bedeutung, und die Altstadtsatzung schützt diese einmalige Gestaltung, was zur Identität der Stadt und zur Zufriedenheit der Touristen beiträgt.
Herr Kramer erläutert abschließend, dass die Verwaltung die Ursprungsvorlage als rechtssicheren Zwischenschritt empfiehlt. Die Änderungsvorlagen von Herrn Schatz und Herrn Bergmann bergen potenzielle rechtliche Risiken, die die gesamte Altstadtsatzung gefährden könnten.
Herr Winkelmann leitet die Abstimmung ein.
Abstimmungsergebnisse:
2. Satzung zur Änderung der Altstadtsatzung der Stadt Wernigerode
hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss des überarbeiteten zweiten Entwurfes § 8 Abs. 4 der Altstadtsatzung, einer Gestaltungssatzung der Stadt Wernigerode 034/2025
Änderungsvorlage 034/02/2025 (Herr Schatz)
7 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
Änderungsvorlage 034/03/2025 (Herr Bergmann)
4 Ja-Stimmen
4 Nein-Stimmen
0 Enthaltungen
Beschlussvorlage 034/2025
7 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
1 Enthaltung