Hauptmenü
Inhalt
Reduzieren

Änderungsvorlage:

103/01/2025 (Herr Linde)

 

 

Herr Kramer erläutert die Beschlussvorlage. Die Fortschreibung der Satzung dient als rechtliche Grundlage, um die Kosten des Jahres 2024 auf die Grundstückseigentümer umzulegen. So wurde es in den Vorjahren auch gehandhabt. Er informiert, dass keine Kostenerhöhung vorgesehen ist, da die Rechnungen der Unterhaltungsverbände in ähnlicher Höhe wie in den Vorjahren ausfielen. Wesentlicher Bestandteil der Änderung ist die Festlegung, dass eine jährliche Veranlagung erst ab einer Bescheidsumme von mindestens 5,00 € umgesetzt wird. Die bisherige Mindestbescheidsumme von 2,50 € führt zu unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand. Weiterhin informiert Herr Kramer, dass eine Änderungsvorlage aus den Reihen der Stadträte vorliegt, die vorschlägt, Bescheide erst ab 10,00 € zu verschicken. Herr Kramer führt weiter aus, dass die Unterhaltungsverbände für die Unterhaltung der öffentlichen Gewässer in ihrem jeweiligen Verbandsgebiet verantwortlich sind, um deren ordnungsgemäßen Zustand und Funktion, insbesondere den Wasserabfluss, zu gewährleisten. Für diese Pflichtaufgabe erheben die Unterhaltungsverbände von ihren Mitgliedern jährlich sogenannte Verbandsbeiträge. Die Stadt Wernigerode legt diese Kosten inklusive eines Satzes für die Verwaltungsaufwendungen auf die Eigentümer der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke um. Insgesamt handele es sich um eine Fläche von etwa 372 Hektar, die auf rund 7.000 Bescheide verteilt werden. Mit der 5,00 €-Regelung reduziert sich die Anzahl der Bescheide auf etwa 1.500, bei der 10,00 €-Regelung auf etwa 900. Die Verwaltungskosten für die Bearbeitung der Kleinstbeträge sind unverhältnismäßig hoch, weshalb die Verwaltung Änderungsvorlage begrüßt. Herr Kramer betont, dass die Gesamtsumme der Umlage von 260.000,00 € bei der 10,00 €-Regelung auf 245.000,00 € reduziert wird, was jedoch immer noch den Großteil der Kosten abdeckt.

 

Herr Hellwig stimmt Herrn Kramer zu, dass die Bearbeitung von Kleinstbeträgen ineffizient ist.

 

Herr Kramer ergänzt, dass Bescheide über 2,50 € zum Großteil Verwaltungskosten beinhalten, was in der Vergangenheit zu einer hohen Widerspruchsrate geführt habe.

 

Herr Reinhardt fragt nach den finanziellen Auswirkungen der Änderung.

 

Herr Kramer erläutert, dass die Stadt auf etwa 4.700 € verzichten würde, was jedoch durch die Einsparung von Arbeitszeit und Verwaltungskosten kompensiert wird.

 

Herr Uhr-Gruß stellt eine Verständnisfrage zum Erschwerniszuschlag.

 

Herr Bergmann erklärt, dass der Erschwerniszuschlag gesetzlich geregelt ist und vom Unterhaltungsverband für kleine Grundstücke erhoben wird, da diese einen höheren Arbeitsaufwand verursachen. Große Grundstücke, die der Grundsteuer A unterliegen, sind davon ausgenommen.

 

Herr Kramer meint, dass die Diskussion über die Gerechtigkeit der Umlage in Zukunft intensiver geführt werden muss, insbesondere im Hinblick auf die Belastung von Klein- und Großgrundbesitzern.

 

Herr Reinhardt erkundigt sich nach der genauen Definition von kleinen und großen Grundstücken.

 

Herr Kramer erklärt, dass dies gesetzlich geregelt ist.

 

Herr Kramer erläutert, dass sich die Höhe der Gewässerumlage für das Veranlagungsjahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr nicht verändern wird. Die Beträge, die in der Vergangenheit in Rechnung gestellt wurden, sollen auch zukünftig gelten.

 

Herr Hellwig stellt die Änderungsvorlage 103/01/2025 zur Abstimmung.

 

5 Ja-Stimmen

 

Herr Hellwig stellt die Beschlussvorlage mit der Änderung 103/01/2025 zur Abstimmung.

 

 

Reduzieren
Beschluss
Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

5

Ja-Stimmen

 

nach oben