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Aufgrund einer Rüge auf der Basis des § 52 Abs.1 KVG-LSA, dass die Öffentlichkeit zur Sitzung vom

19.10.2017 nicht vollumfänglich gewährleistet wurde, müssen die Beschlüsse noch einmal beraten und gefasst werden.

Die Beschlussfähigkeit und die ordnungsgemäße Ladung zu dieser Sitzung wurde festgestellt.

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Beschluss
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