Ortschaftsrat Minsleben - 10.02.2026
| TOP | Betreff | Vorlage | ||||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ö 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ö 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ö 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ö 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ö 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ö 6 | 102/2025 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ö 7 | 129/2025 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
VORLAGE Der Stadtrat möge beschließen: Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) werden für die Stadt Wernigerode einschließlich ihrer Ortsteile wie folgt festgesetzt:
(Grundsteuer A) auf 293 v. H. 1.2. für die in einer Gemeinde liegenden unbebauten Grundstücke nach § 247 des Bewertungsgesetzes und für die in einer Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind 1.3. für die in einer Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke) auf 438 v. H.
11.12.2025 - Stadtrat Wernigerode Ö 14 - zur Kenntnis genommen
Die Verweisung wurde zur Abstimmung gestellt.
13.01.2026 - Ortschaftsrat Benzingerode Ö 9 - 21.01.2026 - Ortschaftsrat Schierke Ö 10 - ungeändert beschlossen Beschluss Nr.: 129/2025
29.01.2026 - Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss Ö 10 - ungeändert beschlossen 04.02.2026 - Ortschaftsrat Reddeber Ö 9 - ungeändert beschlossen
10.02.2026 - Ortschaftsrat Minsleben Ö 7 - ungeändert beschlossen
11.02.2026 - Ortschaftsrat Silstedt Ö 8 - 12.02.2026 - Hauptausschuss Ö 9 - ungeändert beschlossen
03.03.2026 - Stadtrat Wernigerode Ö 12 - ungeändert beschlossen Beschluss Der Stadtrat möge beschließen: Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) werden für die Stadt Wernigerode einschließlich ihrer Ortsteile wie folgt festgesetzt:
(Grundsteuer A) auf 293 v. H. 1.2. für die in einer Gemeinde liegenden unbebauten Grundstücke nach § 247 des Bewertungsgesetzes und für die in einer Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind 1.3. für die in einer Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke) auf 438 v. H.
12.03.2026 - Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss Ö 11 - |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
| N 8 | Genehmigung der Niederschrift - nichtöffentlicher Teil - vom 09.12.2025 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
| N 9 | Informationen und Anfragen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||