Vorlage - 108/2018
Der Stadtrat beschließt die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wernigerode (Sondernutzungssatzung)
Finanzielle Auswirkungen:Ja
Mehreinnahmen:
ca. 2.500,00 € im Jahr in der Buchungsstelle 1.2.2.01.4321000 (Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte
Begründung:
Aus Sicht der Verwaltung bedarf die derzeit gültige Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wernigerode (Sondernutzungssatzung) vom 27.03.2017 der Überarbeitung.
Neben redaktionellen Anpassungen und einer bestimmteren Formulierung erfolgt u. a. die Änderung
§ 3
Die Frist zur Anzeige erlaubnisfreier Sondernutzungen wurde analog der erlaubnispflichtigen Sondernutzungen auf 2 Wochen erhöht, um der Verwaltung den notwendigen Spielraum für Reaktionen einzuräumen. Die Frist wurde damit der Antragsfrist für erlaubnispflichtige Sondernutzungen angeglichen.
§ 4
Der Abstand der Straßenmusiker etc. untereinander und zu Veranstaltungen wurde auf 250 m erhöht, um akustische Störungen der Anwohner, Gewerbetreibenden und Touristen zu vermeiden. Wiedergabegeräte ohne Verstärker wie z. B. Drehorgeln sollen zukünftig freigegeben sein, dafür sind Musikboxen und Verstärker auch weiterhin nur mit zusätzlicher Ausnahmegenehmigung im Einzelfall gestattet.
§ 7
Die erlaubte Wahlsichtwerbung wird auf ein Plakat pro 50 Einwohner (EW) beschränkt. Das entspricht ca. 700 Wahlplakaten im Stadtgebiet. Im Vergleich zu anderen Kommunen entspricht das einem Durchschnittswert. Gerichtlich wird 1 Plakat pro 100 EW als ausreichend eingestuft. Gegenüber dem derzeitigen Zustand wird damit das Aufkommen an Plakaten mehr als halbiert. Des Weiteren wird der Zeitraum der Wahlwerbung auf das durchschnittliche Niveau im Bundesgebiet von 6 Wochen vor der Wahl und 1 Woche nach der Wahl gesenkt. Auch hier geht es darum das Stadtbild so wenig wie möglich einzuschränken. Der nunmehr erhöhte Abstand zu Kreuzungen von 25m soll die Verkehrssicherheit im Stadtgebiet erhöhen.
§ 12
Der Paragraf kann gestrichen werden, da der Regelungsinhalt dem § 16 entspricht.
§ 18
Die Gebühren soll bei befristeten Erlaubnissen sowie bei unbefristeten Erlaubnissen für das erste Jahr sofort zu entrichten sein, d. h. der Gebührenschuldner hat vor Erhalt der Erlaubnis diese zu begleichen. Damit sollen Einnahmeausfälle für die Verwaltung verhindert werden.
§ 21
Die Owi-Tatbestände wurde bestimmter gefasst und aktualisiert.
Anlage II
Ziff.1
Ein weiterer Änderungsgrund ist die Herauslösung der Nutzung öffentlichen Flächen für Veranstaltungen, wie Straßenfeste, Märkte etc. Diese sollen soweit nicht durch Regelungen zum Wochen- oder Weihnachtsmarkt erfasst, zukünftig wieder privatrechtlich vergeben werden. Die in der letzten Änderung aufgenommen Gebührentatbestände haben sich hier als nicht verwaltungspraktikabel herausgestellt. Damit besteht abhängig von der Art der Veranstaltung auch mehr Gestaltungsspielraum über die Höhe der Miete.
Anlage IV
Ziff. 11
Aufnahme von Werbefahnen zusätzlich zu Werbeaufstellern.
Ziff. 20
Anhebung der Gebühren für die Halteplätze von Fuhrwerken und Schlossbahn etc. auf 250 € pro Halteplatz und Jahr. Ziel ist, damit der tatsächlichen Nutzung öffentlicher Flächen im Verhältnis zur Gewinnerzielung der Gewerbetreibenden auch Rechnung zu tragen.
Ziff. 26
Die Straßenmusiker und andere Kleinkunstdarbieter sollen zukünftig eine Sondernutzungsgebühr von 5 € pro Tag bezahlen. Alle anderen Nutzer öffentlicher Flächen müssen für die Nutzung Gebühren entrichten. Ein Ungleichbehandlung ist hier also nicht gerechtfertigt. Mit 5 € pro Tag ist die Gebühr zudem gering angesetzt.
Gaffert
Oberbürgermeister
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Anlagen: | ||||
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1 | Satzung Beschlussvorlage (114 KB) | ||
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2 | Synopse Sondernutzung 2018 (100 KB) | ||
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3 | Sondernutzungssatzung 28.11.2018 (222 KB) | ||
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4 | Änderungsvorlage 108-01-2018 (47 KB) |