Sprungziele
Seiteninhalt

Vorlage - 074/2018  

Betreff: Friedhofssatzung der Stadt Wernigerode
Status:öffentlichVorlage-Art:Stadtrat
Verfasser:Frau Drube
Oberbürgermeister
Federführend:SG Grünanlagen/ Friedhöfe Bearbeiter/-in: Dietrich, Vera
Beratungsfolge:
Stadtrat Wernigerode Vorberatung
30.08.2018 
05./18 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates Wernigerode zur Kenntnis genommen   
Wirtschafts-, Digitalisierung- und Liegenschaftsausschuss Vorberatung
04.09.2018 
06./18 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Wirtschafts- und Liegenschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Schierke Vorberatung
06.09.2018 
06./18 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ortschaftsrates Schierkes ungeändert beschlossen   
Ordnungsausschuss Vorberatung
11.09.2018 
04./18 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ordnungsausschusses ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Silstedt Vorberatung
20.09.2018 
06./18 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ortschaftsrates Silstedt    
Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss
13.09.2018 
09./18 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Finanz- und Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Benzingerode Vorberatung
Stadtrat Wernigerode Entscheidung
27.09.2018 
06./18 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates Wernigerode ungeändert beschlossen   

ALLRIS® Office Integration 3.9.2
Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt die Friedhofssatzung der Stadt Wernigerode.

                             

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Friedhofsgebührensatzung

                  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Begründung:

Änderungen zur derzeitig gültigen Friedhofssatzung der Stadt Wernigerode

 

§ 12 Allgemeines Abs. 3, Satz 1, Seite 9

 

§ 14 Wahlgrabstätten Abs. 3, Satz 1, Seite 10

 

§ 15 Urnenreihengrabstätten Abs. 4, Satz 3 und 4, Seite 12

 

§ 15 Urnenreihengrabstätten Abs. 4 c, Satz 2 und 3, Seite13

 

§ 15 Urnenreihengrabstätten Abs. 4 f, Seite 14

 

§ 27 Allgemeines Abs. 1, Satz 3, Seite 21

 

§ 27 Allgemeines Abs. 5, Satz 2, Seite 22

Erläuterung zu den Paragraphen

 

§ 12 Allgemeines Abs. 3, Satz 1

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Urnengemeinschaftsanlagen, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

 

§ 14 Wahlgrabstätten Abs. 3, Satz 1

(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich bzw., falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 6-monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

 

§ 15 Urnenreihengrabstätten Abs. 4, Satz 3 und 4

(4) In den Urnengemeinschaftsgrabstätten werden die hier bestatteten Urnen für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren nachgewiesen. Urnengemeinschaftsgrabstätten werden unterschieden in anonyme und nicht anonyme Grabstätten. Nach Ablauf der Ruhezeiten werden die jeweiligen Anlagen aufgelöst. Die Hinterbliebenen werden durch ein Hinweisschild auf der Anlage informiert.

 

§ 15 Urnenreihengrabstätten Abs. 4 c, Satz 2 und 3

(4) c) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Schriftplatte UGG-SP

Diese Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabanlagen für die Beisetzung von Urnen innerhalb einer Begräbnisfläche. Die Bestattung erfolgt ohne Teilnahme der Angehörigen. Auf dem Grabmal sind die Namen der dort bestatteten Personen aufgeführt. Ein Nutzungsrecht für den Bestattungsplatz kann nicht erworben werden. Für die Bestattung und die spätere Pflege der Anlage ist eine einmalige Gebühr zu zahlen.

 

§ 15 Urnenreihengrabstätten Abs. 4 f

f) Urnengemeinschaftsgrabstätte Gedenkplatte UGG-GP

Diese Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabanlage für die Beisetzung von Urnen innerhalb einer Rasenfläche. Ein Nutzungsrecht für den Bestattungsplatz kann nicht erworben werden. Für die Bestattung und die spätere Pflege der Anlage ist eine einmalige Gebühr zu zahlen. Das Legen der Schriftplatte (Maße nach Vorgabe) erfolgt bündig in die Rasenfläche. Die anfallenden Kosten für die Schriftplatte sind durch den Hinterbliebenen selbst zu tragen.

 

 

§ 27 Allgemeines Abs. 1, Satz 3

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen

Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.

 

 

§ 27 Allgemeines Abs. 5, Satz 2

(5) Der Nutzungsberechtigte kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

 

 

Die Friedhofssatzung wird gemeinsam mit der Friedhofsgebührensatzung zu beschließen und zu veröffentlichen sein, da beide Satzungen einander bedingen.

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister            

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Friedhofssatzung Vergleich (112 KB)