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Vorlage - 026/2018  

Betreff: Beschluss des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Wernigerode 2018
Status:öffentlichVorlage-Art:Stadtrat
Verfasser:Frau Walther-Nachtmann
Oberbürgermeister
Federführend:Sachgebiet Wirtschaftsförderung Bearbeiter/-in: Walther-Nachtmann, Ute
Beratungsfolge:
Stadtrat Wernigerode Vorberatung
03.05.2018 
03./18 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates Wernigerode zur Kenntnis genommen   
Bau- und Umweltausschuss Vorberatung
04.06.2018 
04./18 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Bau- und Umweltausschusses    
Wirtschafts-, Digitalisierung- und Liegenschaftsausschuss Vorberatung
04.06.2018 
04./18 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Wirtschafts- und Liegenschaftsausschusses zur Kenntnis genommen   
Stadtrat Wernigerode Vorberatung
21.06.2018 
04./18 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates Wernigerode zur Kenntnis genommen   
Hauptausschuss Vorberatung
18.07.2018 
06./18 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Wirtschafts-, Digitalisierung- und Liegenschaftsausschuss Vorberatung
31.07.2018 
05./18 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Wirtschafts- und Liegenschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Bau- und Umweltausschuss Vorberatung
06.08.2018 
05./18 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Bau- und Umweltausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Wernigerode Entscheidung
30.08.2018 
05./18 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates Wernigerode geändert beschlossen  (026/2018)

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Wernigerode beschließt:

 

  1. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Wernigerode 2018 als konzeptionelle Grundlage für die Einzelhandelsentwicklung in Wernigerode und beauftragt die Stadtverwaltung das Einzelhandelsgutachten im Rahmen der städtebaulichen Planung zu berücksichtigen.

 

  1. Das Hauptzentrum Stadtzentrum Wernigerode als „schutzwürdigen Bereich“ und „Investitionsvorranggebiet“. Für den zentralen Versorgungsbereich Hauptzentrum Stadtzentrum sollen keine Beschränkungen hinsichtlich möglicher Einzelhandelsansiedlungen gelten.

 

  1. Beschluss folgender schutzwürdiger Nahversorgungszentren (NVZ):
  • NVZ „Burgbreite“
  • NVZ „Stadtfeld“
  • NVZ „Harzblick“
  • NVZ „Ortsteilzentrum Schierke“

 

Weitere großflächige Betriebe (ab 800 m² Verkaufsfläche) mit zentrenrelevantem Einzelhandel sind unter Berücksichtigung der Vorrangstellung des Stadtzentrums in den Nahversorgungszentren auszuschließen.

 

  1. Fünf Nahversorgungsstandorte im Stadtgebiet - derzeitig:
  • An der Holtemme 67 (Penny)
  • Benzingeröder Chaussee 6 (Lidl)
  • Mühlental 42 (Aldi)
  • Friedrichstraße 19 und 134 (Standortbereiche Netto und NP)
  • Ilsenburger Straße (Standortbereich Netto)

 

Die Standorte besitzen für die umliegenden Wohnquartiere eine hohe Nahversorgungsrele-              vanz.

 

  1. Die Sonderstandorte „Dornbergsweg“ und Gewerbegebiet „Am Schreiberteich“ sowie das Einkaufszentrum (EKZ) „Harz-Park“.

 

Die Standorte dienen der Versorgung über den unmittelbaren Nahbereich hinaus bzw. haben               in Wernigerode eine gesamtstädtische und z. T. überörtliche Versorgungsbedeutung.

 

  1. Die Lenkung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten auf Sonderstandorte. Für Bestandsobjekte mit zentrenrelevanten Sortimenten sind bei Modernisierungen / Erweiterungen ggf. Einzelfallprüfungen durchzuführen.

 

  1. Die Sortimentsliste nach Einstufung der Sortimente in zentren-, nahversorgungs-, und nicht zentrenrelevante Sortimente.

 

  1. Bei neuen großflächigen Einzelhandelsansiedlungen mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten sind zentrenrelevante Randsortimente bis zu 50 m² je Randsortiment, in der Summe bis zu 10 % der gesamten Verkaufsfläche zulässig.

                                                                          


Finanzielle Auswirkungen:

Gesamtkosten der Maßnahme: keine

                                                                      


Begründung:

Das Mittelzentrum Wernigerode soll als wettbewerbsfähiges und bedeutsames Versorgungszentrum mit einer belebten Innenstadt mit attraktivem Einzelhandel, Dienstleistungen und Gastronomie wahrgenommen werden. Der Einzelhandel unterliegt ständigen Veränderungen, wie z. B. des sich wandelnden Konsumverhaltens, z. B. im Rahmen des demografischen Wandels sowie des zunehmenden Internethandels.

 

Durch ihre zentralörtliche Bedeutung als Mittelzentrum hat die Stadt Wernigerode für die eigene Bevölkerung und das dazu gehörige Umlandgebiet eine wichtige Versorgungsfunktion im Einzelhandel zu erfüllen. Aufgrund von veränderten Entwicklungstendenzen und zur Sicherung der Versorgungsfunktion für die nächsten Jahre, ist es daher notwendig das Einzelhandelsgutachten den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

 

Die Überarbeitung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes aus dem Jahr 2010 war insbesondere zwingend erforderlich, um für die weitere Einzelhandelsentwicklung aktuelle Leitlinien zu formulieren, die für Wernigerode in der Umsetzung handelsbezogener Maßnahmen sowie in der Bauleitplanung als Orientierung bzw. als bindende Grundaussagen dienen sollen.

 

Dem Stadtzentrum von Wernigerode kommt dabei eine herausragende Magnetfunktion zu. Zum Erhalt und zur Entwicklung eines breiten und qualitativen Einzelhandelsangebotes ist dieser Bereich besonders zu schützen und als zentraler Versorgungsbereich „Hauptzentrum Stadtzentrum Wernigerode“ auszuweisen. Zur Sicherung der Nahversorgung bzw. wohngebietsnahen Versorgung werden vier Nahversorgungszentren sowie fünf Nahversorgungsstandorte ausgewiesen.

 

Mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept wird das Anliegen verfolgt, die Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche zu sichern bzw. zu stärken und diese Bereiche vor benachteiligenden Ansiedlungen außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche zu schützen.

 

Im Hinblick auf die Sortimentsdifferenzierung zwischen zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten wird die „Wernigeröder Sortimentsliste“ beschlossen. Das neue Sortimentsleitbild ist ein Baustein des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes im Zusammenhang mit dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung. Bezüglich des Nahversorgungszentrums „Ortsteilzentrum Schierke“ wurde festgestellt, dass der NP-Markt saniert und erweitert werden sollte und ggf. die Sortimente vergrößert werden sollten.

 

Bei dem „Ortsteilzentrum Schierke“ handelt es sich um ein langgestrecktes Areal, für welches das touristische Potenzial weiter ausgebaut werden muss und die Erhöhung der Aufenthaltsqualität zu einer Aufwertung des NVZ bzw. des Ortskerns von Schierke führen sollte.

 

Das vorliegende Einzelhandelskonzept der Stadt Wernigerode 2018 soll als örtliche Handlungsgrundlage dienen. Für den zentralen Versorgungsbereich „Hauptzentrum Stadtzentrum“ sollten keine Beschränkungen hinsichtlich möglicher Einzelhandelsansiedlungen gelten. Somit sind sowohl großflächige als auch nicht großflächige Betriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten hier grundsätzlich zulässig.

 

In der Stadt Wernigerode kann unter Verwendung entsprechender Prognose-Kriterien im Jahr 2025 mit einem Kaufkraftvolumen von 159,1 Mio. € gerechnet werden (Stadtgebiet). Das entspricht gegenüber dem Kaufkraftvolumen im Jahr 2015 einem nominalen Rückgang von ca. 10,2 Mio. € (ca. - 6,0 %). Im gesamten Einzugsgebiet wird sich das Kaufkraftvolumen ebenfalls rückläufig entwickeln (ca. -70,0 Mio. € bzw. - 8,5 %).

 

Somit geht es auch weiterhin darum, Aufwertungsmaßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Innenstadt zu veranlassen, an der weiteren Entwicklung der Innenstadt, der Bestandspflege und am Werbekonzept und insbesondere der touristischen Entwicklung weiter aktiv zu arbeiten.

 

Als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist das Einzelhandels- und Zentrenkonzept die entscheidende Basis für die konsequente Anwendung von baurechtlichen Steuerungsinstrumenten.

 

 

 

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister

                         

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Wernigerode_EHZ_MLS_180405 (15714 KB)