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Vorlage - 103/2017  

Betreff: Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Wernigerode
Status:öffentlichVorlage-Art:Stadtrat
Verfasser:Herr Fischer
Oberbürgermeister
Federführend:Dezernat II Bearbeiter/-in: Stary, Angelika
Beratungsfolge:
Stadtrat Wernigerode Vorberatung
09.11.2017 
07./17 Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates Wernigerode zur Kenntnis genommen   
Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
23.11.2017 
10./17 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Finanz- und Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Schule, Kultur und Sport Vorberatung
27.11.2017 
09./17 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
29.11.2017 
09./17 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Wernigerode Entscheidung
07.12.2017 
08./17 Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates Wernigerode ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt:

 

  1. Die Aufhebung des Beschlusses 031/2017 vom 04.05.2017
  2. Der Stadtrat beschließt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Wernigerode.

        


Finanzielle Auswirkungen:

Gesamtkosten der Maßnahme: keine

Einnahmen:ca. 8.000 € 2017

 

ca. 10.000 – 15.000 € pro Folgejahr

      


Begründung:

 

Die Kommunalaufsicht des Landkreises Harz hat mit Schreiben vom 31.08.2017, eingegangen bei der Stadt Wernigerode am 06.09.2017, die Unwirksamkeit der Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek Wernigerode vom 04.05.2017 festgestellt. Maßgeblich für die Verfügung der Kommunalaufsicht war der Befund, wonach die Gebührenordnung der Stadtbibliothek Wernigerode, die in der Rechtsform einer Satzung erlassen wurde, die Mindestvoraussetzungen, die das Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt (KAG LSA) für kommunale Gebührensatzungen verlangt, nicht erfüllt. Mit dem vorliegenden Satzungsentwurf wird dieser Mangel geheilt; zugleich werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Die Festlegungen zu dem Gebührentarif bleiben unverändert.

 

Die neue Satzung soll rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft gesetzt werden. Die beanstandete Satzung wurde seit dem 01.07.2017 vollzogen.

 

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Satzungen mit rückwirkender Kraft unter den gleichen Voraussetzungen erlassen werden können, unter denen auch rückwirkende Gesetze des Staates zulässig sind (OVG Münster, Urteil vom 8. Okt. 1969, II A 217/67, DVBl. 1970, 430 [431]). Diese Voraussetzungen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere durch den Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 1971, 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210, 472/66 (BVerfGE 30, 367) herausgearbeitet worden. In Sachsen-Anhalt enthält § 2 KAG LSA eine entsprechende Rechtsgrundlage für eine Rückwirkung.

 

Die zu erlassende Satzung dient dem rückwirkenden Ersatz einer Satzung, deren Beschluss durch die Kommunalaufsichtsbehörde aufgehobenen bzw. beanstandet worden ist. Da eine (wenn auch unwirksame) Satzung vorlag und der Bürger insoweit die Absicht der Stadt Wernigerode, die in Rede stehenden Regelungen (insbesondere im Hinblick auf den Gebührentarif) zu erlassen, kannte, kann er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

 

Der Kommunalaufsicht des Landkreises Harz wurde der Satzungsentwurf zur Prüfung übersandt. Sofern die Kommunalaufsicht weitere rechtliche Hinweise hat, könnten diese. vor der Beschlussfassung der Satzung Berücksichtigung finden.

 

 

 

 

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister         

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung Stadtbibliothek NEU 18102017 (210 KB)    
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