Vorlage - 103/2017
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Der Stadtrat beschließt:
- Die Aufhebung des Beschlusses 031/2017 vom 04.05.2017
- Der Stadtrat beschließt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Wernigerode.
Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten der Maßnahme: keine
Einnahmen:ca. 8.000 € 2017
ca. 10.000 – 15.000 € pro Folgejahr
Begründung:
Die Kommunalaufsicht des Landkreises Harz hat mit Schreiben vom 31.08.2017, eingegangen bei der Stadt Wernigerode am 06.09.2017, die Unwirksamkeit der Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek Wernigerode vom 04.05.2017 festgestellt. Maßgeblich für die Verfügung der Kommunalaufsicht war der Befund, wonach die Gebührenordnung der Stadtbibliothek Wernigerode, die in der Rechtsform einer Satzung erlassen wurde, die Mindestvoraussetzungen, die das Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt (KAG LSA) für kommunale Gebührensatzungen verlangt, nicht erfüllt. Mit dem vorliegenden Satzungsentwurf wird dieser Mangel geheilt; zugleich werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Die Festlegungen zu dem Gebührentarif bleiben unverändert.
Die neue Satzung soll rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft gesetzt werden. Die beanstandete Satzung wurde seit dem 01.07.2017 vollzogen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Satzungen mit rückwirkender Kraft unter den gleichen Voraussetzungen erlassen werden können, unter denen auch rückwirkende Gesetze des Staates zulässig sind (OVG Münster, Urteil vom 8. Okt. 1969, II A 217/67, DVBl. 1970, 430 [431]). Diese Voraussetzungen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere durch den Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 1971, 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210, 472/66 (BVerfGE 30, 367) herausgearbeitet worden. In Sachsen-Anhalt enthält § 2 KAG LSA eine entsprechende Rechtsgrundlage für eine Rückwirkung.
Die zu erlassende Satzung dient dem rückwirkenden Ersatz einer Satzung, deren Beschluss durch die Kommunalaufsichtsbehörde aufgehobenen bzw. beanstandet worden ist. Da eine (wenn auch unwirksame) Satzung vorlag und der Bürger insoweit die Absicht der Stadt Wernigerode, die in Rede stehenden Regelungen (insbesondere im Hinblick auf den Gebührentarif) zu erlassen, kannte, kann er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Der Kommunalaufsicht des Landkreises Harz wurde der Satzungsentwurf zur Prüfung übersandt. Sofern die Kommunalaufsicht weitere rechtliche Hinweise hat, könnten diese. vor der Beschlussfassung der Satzung Berücksichtigung finden.
Gaffert
Oberbürgermeister
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1 | Satzung Stadtbibliothek NEU 18102017 (210 KB) |