Vorlage - 071/2016
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Der Stadtrat beschließt die Satzung über den Aufwandsersatz für Mitglieder von Wahlausschüssen, Wahlvorständen und Wahlhelfern bei allgemeinen Wahlen und Abstimmungen.
Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten der Maßnahme:
Erhöhung des Betrages der Aufwendungen für ehrenamtlich Tätigkeit im Produkt Wahlen (1.2.1.01.5421000) um: 1300 € bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen
1700 € bei Kommunalwahlen bzw. evtl. Abstimmungen
Begründung:
Der Gesetzgeber bestimmt im § 13 Abs.4 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt das die Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) zur Aufwandsentschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern nicht gelten und legt im § 9 der Kommunalwahlordnung LSA Mindestbeträge für die Zahlung von Aufwandsersatz fest. Abweichende Beträge können durch den Stadtrat beschlossen werden.
Der Stadtrat hatte im Jahr 2014 (Beschluss 76/2014) bereits eine Satzung beschlossen. In der Satzung wurden Beträge (Mindestbetrag für Wahlhelfer, Zuschlag für Wahlvorsteher, Pauschalen für Fahrzeug- bzw. Handynutzung u.a.) sowie der Personenkreis, der eine Aufwandsentschädigung erhält, festgelegt.
In der überarbeiteten Satzung wird vorgeschlagen, den Mindestbetrag der Aufwandentschädigung für ehrenamtliche Wahlhelfer von 25 € auf 30 € zu erhöhen.
Gleichzeitig soll die Ungleichbehandlung zwischen Wahlvorsteher, Stellvertretenden Wahlvorsteher und Schriftführer aufgehoben werden. Die Wahlhelfer, mit diesen Funktionen, besuchen vor der Wahl eine Schulung, leiten abwechselnd den Ablauf im Wahllokal und sind für die Erstellung der Wahlniederschriften verantwortlich. Deshalb sollten nicht nur der Wahlvorsteher, sondern auch der Stellvertreter und der Schriftführer einen Zuschlag von 10 € erhalten.
Die finanziellen Auswirkungen würden sich je nach Wahl und Anzahl der Wahlvorstände und Helfer im jeweiligen Wahljahr auf einen Mehrbetrag zwischen 1300 € und 1700 € belaufen.
Auf Grund des Hinweises des Landesrechnungshofes, dass möglichtst keine Änderungssatzungen erfolgen sollen, wird die gesamte Satzung neu beschlossen. Mit der vorliegenden Satzung wird die rechtliche Grundlage zur Zahlung von Beträgen, die über den Mindestsätzen liegen, beschlossen.
Sollte der Gesetzgeber die noch teilweise aus den 1990ziger Jahren stammenden Regeln zur Aufwandsentschädigung anpassen und höhere Beträge festlegen, gelten diese automatisch.
Gaffert
Oberbürgermeister
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1 | 2016 Satzung über die Aufwandsentschädigung (55 KB) |