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Vorlage - 030/2016  

Betreff: Änderung Gesellschaftervertrag der Harzer Verkehrsbetriebe GmbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Stadtrat
Verfasser:Herr Hamecher
Oberbürgermeister
Federführend:Controlling Bearbeiter/-in: Dietrich, Vera
Beratungsfolge:
Wirtschafts-, Digitalisierung- und Liegenschaftsausschuss Vorberatung
12.04.2016 
03./16 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Wirtschafts- und Liegenschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
20.04.2016 
03./16 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen  (030/2016)
Stadtrat Wernigerode Entscheidung
28.04.2016 
03./16 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates Wernigerode ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beauftragt den Oberbürgermeister, den Gesellschaftsvertrag der Harzer Verkehrsbetriebe GmbH, vorbehaltlich gleichlautender Beschlüsse der Mitgesellschafter Landkreises Harz und Stadt Blankenburg, neu zu fassen.                 


Finanzielle Auswirkungen:

Gesamtkosten der Maßnahme: Keine

                 


Begründung:

 

Am 02.12.2015 beschloss der Kreistag des Landkreises Harz einen neuen Nahverkehrsplan, der ab 2017 gelten soll. Gleichzeitig soll eine Direktvergabe der ÖPNV Leistungen im Landkreis Harz, inklusive der Stadtverkehre, an die HVB erfolgen. Die Rechtsgrundlage für die Direktvergabe an einen internen Betreiber ist Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates.

Es ist erforderlich, eine Vorabveröffentlichung der Vergabeabsicht im Jahre 2017 an die HVB im EU-Anzeiger bereits 1 Jahr vorher zu vorzunehmen. Parallel dazu entsteht ein „öffentlicher Dienstleistungsauftrag“ (öDA) als Finanzierungsgrundlage und Controlling-Instrument. Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Monaten dergestalt entwickelt, dass die wesentlichen Voraussetzungen für die Vergabe, insbesondere der Ausgestaltung der Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verkehrsunternehmen, wie „auf ein eigene Dienststelle“, möglichst zum Zeitpunkt der Vorabveröffentlichung bereits vorliegen soll.

Um die Terminkette einer rechtssicheren Vergabe an die Harzer Verkehrsbetriebe gewährleisten zu können, bedarf es einer Bekanntmachung bis zum 01.05.2016. Demgemäß müssen bis zu diesem Zeitpunkt nachfolgende Regelungen sichergestellt sein:

1.) Das Territorialprinzip (Erbringung von Verkehrsleistungen nur im eigenen Kreisgebiet)

2.) Keine Beteiligung der HVB an anderen Wettbewerbsverfahren

3.) Überwiegende Eigenerbringung (< 50% Fremdvergabe an Subunternehmer)

4.) Kontrolle des Aufgabenträgers wie über eine eigene Behörde.

Letzterer Punkt steht, nach Prüfung durch die beauftrage Rechtsanwaltskanzlei, beim aktuellen HVB-Gesellschaftsvertrag in Frage.

Derzeit hat die HVB 3 Gesellschafter. Neben dem Mehrheitsgesellschafter Landkreis Harz (40.700,00 Euro – 74 %) hält die Stadt Wernigerode Stammkapitalanteile in Höhe von 21 % (11.550,00 Euro) und die Stadt Blankenburg Stammkapitalanteile in Höhe von 5 % (2.750,00 Euro). Die Aufgabe der HVB ist die Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs innerhalb der Grenzen des Kreisgebietes inklusive weniger ein- bzw. ausbrechender Linien. Die Beteiligung der Städte Wernigerode und Blankenburg ist historisch gewachsen. Letztlich führt dies aber dazu, dass die beiden Städte aufgrund der Gesellschafterrechte faktisch ein Mitspracherecht über den ÖPNV im Kreisgebiet erhalten, obwohl diese nicht der zuständige Aufgabenträger sind. Bei einem Verzicht auf wettbewerbliche Vergabe (wie beschlossen) muss dies dem Landkreis Harz allein obliegen.

Die Struktur mit verschiedenen Gesellschaftern erfüllt in Verbindung mit der Aufgabenverteilung zwischen den Gesellschaftsorganen eindeutig nicht die in der Rechtsprechung umrissenen Anforderungen.

Sollte eine Vorabveröffentlichung unter der bisherigen gesellschaftsrechtlichen Konstellation erfolgen, besteht die Gefahr, dass ein externes Verkehrsunternehmen die Direktvergabe durch einen eigenwirtschaftlichen Antrag unterläuft bzw. im Wege eines Vergabenachprüfungsverfahrens die Direktvergabe an die HVB unterbindet. Dies wäre für die HVB ein bestandsgefährdendes Risiko.

Als Lösungsansatz wird eine Gesellschaftsvertragsänderung vorgeschlagen, bei der alle Obstruktionsmöglichkeiten der Minderheitsgesellschafter beseitigt werden und damit dem Landkreis Harz Einwirkungsmöglichkeiten auf die HVB, wie „auf ein eigene Dienststelle“ zu ermöglichen.

Mit den Städten würden zur Kompensation des Verlustes von Einwirkungsmöglichkeiten entsprechende Rahmenvereinbarungen in Bezug auf den jeweiligen Stadtverkehr geschlossen.

Die Änderung des Gesellschaftsvertrages müsste ebenfalls vom Kreistag Harz und der Stadt Blankenburg gebilligt werden. Dieser Beschluss steht daher unter dem Vorbehalt, dass der Kreistag und die Stadt Blankenburg gleichlautende Beschlüsse fassen.

Weiterhin muss die Gesellschafterversammlung der HVB die Änderung des Gesellschaftsvertrages beschließen. Entsprechende Beschlüsse sind ebenfalls vor dem 01.05.2015 avisiert.

 

Zu den wesentlichen Änderungen im Einzelnen:

- Anpassung Gesellschaftsgegenstand

Zur Absicherung des öDA nach der VO 1370/2007 wird der Gesellschaftsgegenstand in § 2 des Gesellschaftsvertrages entsprechend angepasst. Der Gesellschaftsgegenstand wird um die Worte „inklusive ein- bzw. ausbrechender Linien“ ergänzt. Damit soll klargestellt werden, dass die HVB nur ÖPNV-Leistungen beschränkt auf das Landkreisgebiet und keinen grenzüberschreitenden Linienverkehr erbringt.

 

- Streichung der Obstruktionsmöglichkeiten für die Minderheitsgesellschafter

Alle Regelungen, welche den Minderheitsgesellschaftern Sonderrechte zugebilligt haben, wurden gestrichen. Hierzu zählen die Regelungen über die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats (§ 10 Abs. 4, § 10 Abs. 7) und der Gesellschafterversammlung (§ 12 Abs. 5). Ein Fernbleiben eines Minderheitsgesellschafters würde zu einer Beschlussunfähigkeit der Gremien führen.

 

- Verkürzung der Ladungsfrist für Gremien

Eine sinnvolle Änderung im Rahmen der Änderung des Gesellschaftsvertrages ist die Verkürzung der Ladungsfrist der Gremien der HVB von ursprünglich 3 Wochen auf lediglich 2 Wochen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 3). Weiterhin wird durch die Neuformulierung zukünftig auch eine Einladung z.B. per E-Mail ermöglicht.

 

- Erhöhung der Wertgrenzen für Geschäftsführer

Eine weitere sinnvolle Änderung ist die Anpassung der Wertgrenzen in § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der HVB. Grund hierfür ist, dass sich die Wertgrenzen noch an der alten Struktur der Wernigeröder Verkehrsbetriebe (WVB) orientieren. Mittlerweile ist die HVB aber knapp dreimal so groß wie die WVB. Es wurden daher die Wertgrenzen in § 11 Abs. 4 b), c), d) e), und f) im Vergleich zum Ursprungsbetrag verdoppelt.

 

- Einschränkung der Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates (§ 11 Abs. 4 und Abs. 5)

Zur Absicherung des öDA nach der VO 1370/2007 werden die Rechte des Aufsichtsrats eingeschränkt. Dadurch wird die Stellung der Gesellschafterversammlung, in welcher der Landkreis Harz die Stimmenmehrheit hat, gestärkt. Damit bestehen für den Landkreis Harz Einwirkungsmöglichkeiten auf die HVB wie „auf ein eigene Dienststelle“.

 

- Befugnis Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer

Die Befugnis des Abschlusses, der Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer, welche vorher gem. § 11 Abs. 3 lit. b) dem Aufsichtsrat zugeordnet war, wurde nunmehr in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung in § 13 Abs. 1 lit. f) verschoben.

 

- Änderung § 13 Abs. 1 lit k) und l)

Die HVB kann selbst keine wirksamen Beschlüsse über Beförderungstarife und der allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie Beschlüsse auf Einrichtung, wesentliche Änderungen oder Einstellungen von Linien treffen. Diese Entscheidungskompetenz ist dem Landkreis Harz als Genehmigungsbehörde zugeordnet. Dementsprechend kann die Gesellschafterversammlung nur entsprechende Anträge zu diesen Gegenständen durch die Geschäftsführung bei der Genehmigungsbehörde einreichen. Deshalb war eine Anpassung der beiden Regelungen notwendig.

 

- Frist für Wirtschaftsplan (§ 14 neu)

Die Frist für die Erstellung eines Wirtschaftsplans durch die Geschäftsführung wurde im Vergleich zum alten Gesellschaftsvertrag auf den 30.09. des Jahres vorverlegt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister

 

                

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Gesellschaftsvertrag Ergänzungen (103 KB)    
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