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Vorlage - 094/2015  

Betreff: Betrauung der Stadt Wernigerode als Teil einer Gesamtbetrauung des Harzer Tourismusverbandes e.V. mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

Status:öffentlichVorlage-Art:Stadtrat
Verfasser:Herr Hamecher
Oberbürgermeister
Federführend:Controlling Bearbeiter/-in: Dietrich, Vera
Beratungsfolge:
Wirtschafts-, Digitalisierung- und Liegenschaftsausschuss Vorberatung
24.11.2015 
07./15 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Wirtschafts- und Liegenschaftsausschusses ungeändert beschlossen  (094/2015)
Hauptausschuss Vorberatung
25.11.2015 
07./15 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen  (094/2015)
Stadtrat Wernigerode Entscheidung
10.12.2015 
07./15 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates Wernigerode ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

1. Der Stadtrat von Wernigerode beschließt den Abschluss eines Betrauungsaktes der Stadt Wernigerode für den Harzer Tourismusverband e.V. für die Dauer von 10 Jahren befristet nach Maßgabe des zu beschließenden Betrauungsaktes.

 

2. Der Stadtrat von Wernigerode verpflichtet die entsandten Vertreter der Stadt Wernigerode in der Mitgliederversammlung des Harzer Tourismusverbandes e.V. auf die Einhaltung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 des Betrauungsaktes und die Erbringung der in § 3 des Betrauungsaktes aufgeführten Dienstleistungen hinzuwirken.

 

3.              Der Stadtrat von Wernigerode nimmt die Änderung der Satzung des Harzer Tourismusverbandes e.V. ( Anlage) für den Harzer Tourismusverband e.V. als innerorganisationalen Akt zur Kenntnis und weist die in die Mitgliederversammlung des Harzer Tourismusverbandes e.V. entsandten Mitglieder an, in der Mitgliederversammlung des Harzer Tourismusverbandes e.V. auf eine satzungsrechtliche Umsetzung des Betrauungsaktes durch Änderung der Satzung bis spätestens 31.03.2016 mittels einer auf einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung beruhenden Weisung an den Vorstand des Harzer Tourismusverbandes e.V., den vorstehenden Betrauungsbeschluss verbindlich zu beachten, hinzuwirken.

 

4.              Der Oberbürgermeister ist ermächtigt, den Betrauungsakt als Verwaltungsakt an den Harzer Tourismusverband e.V. zu erlassen und bekannt zu geben.

 

5.              Der Oberbürgermeister ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der kommunalen Betrauung, insbesondere ihrer Anlagen, Anpassungen und Veränderungen, die keine Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung darstellen sowie Anpassungen an zwingende Vorgaben des europäischen oder nationalen Rechts vorzunehmen.

 

6.              Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass die Einheitsgemeinde Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld sowie die Stadt Bad Gandersheim, Bad Grund, Stadt Bad Harzburg, Stadt Bad Lauterberg im Harz, Stadt Braunlage, Stadt Duderstadt, Stadt Goslar, Stadt Bad Sachsa, Samtgemeinde Lamspringe, Stadt Langelsheim, Lutherstadt Eisleben, Stadt Northeim, Stadt Osterode am Harz, Gemeinde Schladen-Werla, Stadt Seesen, Samtgemeinde Walkenried, der Landkreis Goslar, Landkreis Osterode am Harz, die Stadt Ascherleben sowie die Stadt Ballenstedt, Stadt Blankenburg, Stadt Falkenstein/Harz, Stadt Halberstadt, Stadt Harzgerode, Stadt Ilsenburg, Stadt Kelbra, Gemeinde Nordharz/ Veckenstedt, Einheitsgemeinde Stadt Osterwieck, Stadt Quedlinburg, Stadt Oberharz a.Brocken/Elbingerode, Gemeinde Südharz, Stadt Thale, der Landkreis Harz, Landkreis Mansfeld-Südharz, die Stadt Nordhausen und der Landkreis Nordhausen gleichlautende Beschlüsse fassen.

 

           


Finanzielle Auswirkungen:

Die Aufwendungen für die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind im Budget der Tourismus GmbH enthalten.

        


Begründung:

 

Ausgangslage

 

Das europäische Beihilferecht ist in den Artikeln 107 und 108 des „Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (sog. Lissabon-Vertrag, nachfolgend: „AEUV“) geregelt. Danach sind aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Unter dieses Beihilfeverbot fallen nicht nur direkte Zuschüsse, sondern weitere mögliche wirtschaftliche Vorteile (z.B. Kapitalzuführungen ohne Aussicht auf angemessene Gewinnausschüttung, Verlustübernahmen, günstige Kredite u. ä.), die den Wettbewerb verzerren können.

 

Die EU-Kommission erkennt im Rahmen von Artikel 106 AEUV an, dass Mitgliedstaaten bestimmte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erbringen müssen. Auch die touristische Wirtschaftsförderung ist unter diese Dienstleistungen zu fassen.

 

Die Landkreise Goslar, Osterode am Harz, Harz, Mansfeld-Südharz und Nordhausen, deren und die angrenzenden Samt- und Einheitsgemeinden, Städte und Gemeinden der Tourismusregion Harz haben sich zum Zwecke der Tourismusförderung als Teilaspekt der kommunalen Wirtschaftsförderung in den jeweiligen Wirtschaftsstandorten und Wirtschaftsräumen im Harz zu einem Verband zusammengeschlossen.

 

Der Verband führt den Namen „Harzer Tourismusverband e.V.“. Er hat seinen Sitz in Goslar. Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Landkreise und Kommunen als Verbandsmitglieder. Aufgabe des Verbandes ist es, die touristische Entwicklung innerhalb der Wirtschaftsstandorte und Wirtschaftsräume im Verbandsgebiet in Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder nach den Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz, der Thüringer Kommunalordnung und dem Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt insbesondere durch ein Tourismusmarketing zu fördern.

 

Landkreise, Städte und Gemeinden haben nach den Statuten (Satzung und Beitragsordnung) an den Harzer Tourismusverband e.V. zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Umlage in Form von Mitgliedsbeiträgen zu leisten, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um diesem eine Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen. Die Höhe des jeweilig je Wirtschaftsjahr zu leistenden Mitgliedsbeitrags berechnet sich unter Einbeziehung der jeweiligen touristischen Bedeutung des Verbandsmitglieds. Die Bedeutung ergibt sich aus dem Umlageschlüssel des Harzer Tourismusverbandes, in den verschiedene Parameter (je statistisch erfasste Übernachtungen, je statistisch erfasste Bettenkapazitäten und Einwohnerzahl (gestaffelt)) in Summe einfließen. Datenquelle und Grundlagen der Kapazitäten und Ankünfte sowie der Einwohnerzahlen sind jeweils die statistischen Daten der Bundesländer zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres (Stichtag).

 

Der Vorstand des Harzer Tourismusverbandes e.V. hat vor dem geschilderten Hintergrund und aufgrund der aktuellen Revision des EU-Beihilferechts am Beispiel der von den Landkreisen und Kommunen als Mitglieder des Tourismusverbandes anteilig zu erbringenden Mitgliedsumlagen die Überprüfung auf etwaige unerlaubte EU-Beihilfen durchgeführt. Die Überprüfung kam zu dem Ergebnis, dass bei der gebotenen vorsichtigen Auslegung beihilferelevante Sachverhalte im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegen.

 

Es wird daher empfohlen, die Tätigkeit des Harzer Tourismusverbandes e.V. mit einem die Regelungen der Verbandssatzung ergänzenden Betrauungsaktes beihilferechtskonform abzusichern.

 

Daraufhin haben die Verbandsmitglieder unter Federführung des Landkreises Harz herausgearbeitet, zur Minimierung eventueller beihilferechtlicher Risiken des Harzer Tourismusverbandes e.V. und damit der Landkreise und Kommunen als Mitglieder, den Weg eines DAWI-Betrauungsaktes zu gehen.

 

Aufgabe des Harzer Tourismusverbandes e.V. ist die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur im Verbandsgebiet. Grundsätzlich sind die Landkreise, Städte und Gemeinden im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge für die Schaffung von öffentlichen Einrichtungen, die die sozialen und kulturellen Belange der Einwohner betreffen, verantwortlich. Dies erfasst auch die allgemeine (touristische) Wirtschaftsförderung. Der Harzer Tourismusverband e.V. erbringt Dienstleistungen, die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse der Verbandsmitglieder und deren Einwohner und Einwohnerinnen liegen.

 

Insbesondere vor dem Hintergrund der bereits laufenden Geschäftstätigkeit des Harzer Tourismusverbandes e.V. und im Zusammenhang mit den zeitnah durch den Verband benötigten Ausgleichsleistungen sollten diese durch die Betrauung des Verbandes beihilferechtlich abgesichert werden.

 

Die durch den Betrauungsakt rechtsförmlich vorgenommene Bekräftigung und Bestätigung der Übertragung von Aufgaben des Tourismusmarketings und der touristischen Wirtschaftsförderung auf den Harzer Tourismusverband e.V. mit Dienstleistungen im allgemeinem wirtschaftlichen Interesse führt weder zu einer Veränderung der Rechte und Pflichten des jeweiligen kommunalen Verbandsmitglieds, noch berechtigt die Betrauung zur Kündigung der  Mitgliedschaft.

 

Verfahrensschritte

 

Der Betrauungsakt ist von jedem Landkreis als Mitglied und allen Mitgliedskommunen des Harzer Tourismusverbandes e.V. gleichlautend zu beschließen und hat die im Betrauungsakt genannten Regelungsinhalte zu berücksichtigen.

 

Für den Harzer Tourismusverband e.V. wird ein Betrauungsakt vorgelegt, mit dem zukünftig insbesondere die Umlagefinanzierung für die nächsten Wirtschaftsjahre des Verbandes geregelt wird.

 

Die Umlagen der kommunalen Verbandsmitglieder in Form von Mitgliedsbeiträgen sollen den Harzer Tourismusverband e.V. daher weiterhin allgemein in die Lage versetzen, seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen.

 

 

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister       

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Vorlage Stadtrat öffentlich (59 KB)    
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