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Vorlage - 051/2015  

Betreff: Außerplanmäßiger Aufwand/Auszahlung
Status:öffentlichVorlage-Art:Stadtrat
Verfasser:Herr Hulzer
Oberbürgermeister
Aktenzeichen:Finanzen
Federführend:Amt für Finanzen Bearbeiter/-in: Baumeyer, Margitta
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Entscheidung
24.06.2015 
04./15 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss beschließt nachstehende außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen

 

5.3.1.01.5455000/7455000              Elektrizitätsversorgung, Konzessionsabgabe              52.900 €

5.3.2.01.5455000/7455000              Gasversorgung, Konzessionsabgabe                            42.800 €

5.3.3.01.5455000/7455000              Wasserversorgung, Konzessionsabgabe                1.700 €

5.3.4.01.5455000/7455000              Fernwärmeversorgung, Konzessionsabgabe                3.600 €

                                                                                                                              ________________

                                                                                                                                         101.000 €

                                                                                                                              ==============

                 


Finanzielle Auswirkungen:

Gesamtkosten der Maßnahme:  101.000 EUR

 

Deckung:              83.800 € aus 1.1.1.07.4521000, Haushalts-,Kassen- und Rechnungswesen,

                            Steuererstattungen vom Finanzamt

                            17.200 € aus 6.1.2.01.5517000, Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft, Kreditzinsen

                   


Begründung:

Nach § 48 Energiewirtschaftsgesetz sind Konzessionsabgaben Entgelte, die Energieversorgungs-

unternehmen das Recht einräumen öffentliche Verkehrswege zu nutzen.

 

Nach § 15 GemHVO -Doppik- sind Abgaben, abgabenähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die die Stadt Wernigerode zurückzuzahlen hat, bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. In Frage steht, ob Konzessionsabgaben abgabenähnliche Entgelte darstellen. Hierzu zählen die den Gebühren nahe stehenden Erträge bzw. Einzahlungen auf privatrechtlicher Basis (bspw. Eintrittsgelder oder Unterrichtsentgelte). Diese basieren auf satzungs- oder gebührenrechtlicher Grundlage. Dies trifft für die Konzessionsabgabe nicht zu. Sie basiert auf einem Bundesgesetz.

 

Das OVG Nordrhein-Westfahlen hat am 07.12.2011 unter AZ 11A 341/09 geurteilt, dass Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zahlung von Konzessionsabgaben grundsätzlich nach zivilrechtlichen Maßstäben zu beurteilen sind. Sie sind privatrechtliche Entgelte für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege zu Zahlungszwecken. Vereinbarungen darüber trifft die Stadt nicht als Hoheitsträger, sondern als Inhaber zivilrechtlicher Forderungen, gegenüber den Stadtwerken Wernigerode, einer juristischen Person des Privatrechts. Konzessionsabgaben sind entgegen ihrer Bezeichnung als „Abgaben“ nach allgemeiner Meinung keine „Abgaben“ im Sinne des Abgabenrechts. Die Vergütung steht der Stadt als Wegeeigentümer zu, nicht aber auf Grund ihrer Stellung  als Wegeherr für die Erteilung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen. Diesem Tenor des OVG folgend, ist die Rückerstattung zu viel eingenommener Konzessionsabgaben nicht durch § 15 GemHVO -Doppik- gedeckt. Vielmehr gilt das Bruttoprinzip des § 9, Abs. 1 GemHVO -Doppik-. Erträge und Aufwendungen sind getrennt zu veranschlagen.

 

Die Rückerstattung der Überzahlungen aus 2014 sind deshalb im Aufwandskonto 5455000, Erstattungen für die Aufwendungen von Dritten aus lfd. Verwaltungstätigkeit an verbundene Unternehmen, Sondervermögen & Beteiligungen, auszuweisen.

 

Buchungsstellen:

5.3.1.01.5455000              Elektrizitätsversorgung                            52.890,25 €

5.3.2.01.5455000              Gasversorgung                             42.789,94 €

5.3.3.01.5455000              Wasserversorgung                              1.659,06 €

5.3.4.01.5455000              Fernwärmeversorgung                              3.515,78 €

 

                                                                                               100.855,03 €

                                                                                            ============

 

Grundlage für die Abschlagszahlungen der Stadtwerke bildet § 11 , Abs. 2 der aktuellen Konzessionsverträge. Für 2014 wurden die Abschläge auf der Basis der Schlussrechnungen in den Sparten des Jahres 2012 vorgenommen. Witterungsbedingt lagen höhere Verbräuche zum Bezugsjahr 2012 vor.

 

Der Hauptausschuss ist entsprechend der Hauptsatzung für außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis 60 T€ zuständig. Folglich sind nur die Summen für Strom und Gas zu beschließen. Die Auswirkungen für die Spartenabrechnungen für Wasser und Fernwärme werden aus Gründen der umfassenden Informationen und unter Vernachlässigung der Wertgrenzen mit aufgeführt. Für die Wertgrenzen sind die Produkte einzeln zu betrachten.

 

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister