Vorlage - 051/2015
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Der Hauptausschuss beschließt nachstehende außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
5.3.1.01.5455000/7455000 Elektrizitätsversorgung, Konzessionsabgabe 52.900 €
5.3.2.01.5455000/7455000 Gasversorgung, Konzessionsabgabe 42.800 €
5.3.3.01.5455000/7455000 Wasserversorgung, Konzessionsabgabe 1.700 €
5.3.4.01.5455000/7455000 Fernwärmeversorgung, Konzessionsabgabe 3.600 €
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101.000 €
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Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten der Maßnahme: 101.000 EUR
Deckung: 83.800 € aus 1.1.1.07.4521000, Haushalts-,Kassen- und Rechnungswesen,
Steuererstattungen vom Finanzamt
17.200 € aus 6.1.2.01.5517000, Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft, Kreditzinsen
Begründung:
Nach § 48 Energiewirtschaftsgesetz sind Konzessionsabgaben Entgelte, die Energieversorgungs-
unternehmen das Recht einräumen öffentliche Verkehrswege zu nutzen.
Nach § 15 GemHVO -Doppik- sind Abgaben, abgabenähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die die Stadt Wernigerode zurückzuzahlen hat, bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. In Frage steht, ob Konzessionsabgaben abgabenähnliche Entgelte darstellen. Hierzu zählen die den Gebühren nahe stehenden Erträge bzw. Einzahlungen auf privatrechtlicher Basis (bspw. Eintrittsgelder oder Unterrichtsentgelte). Diese basieren auf satzungs- oder gebührenrechtlicher Grundlage. Dies trifft für die Konzessionsabgabe nicht zu. Sie basiert auf einem Bundesgesetz.
Das OVG Nordrhein-Westfahlen hat am 07.12.2011 unter AZ 11A 341/09 geurteilt, dass Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zahlung von Konzessionsabgaben grundsätzlich nach zivilrechtlichen Maßstäben zu beurteilen sind. Sie sind privatrechtliche Entgelte für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege zu Zahlungszwecken. Vereinbarungen darüber trifft die Stadt nicht als Hoheitsträger, sondern als Inhaber zivilrechtlicher Forderungen, gegenüber den Stadtwerken Wernigerode, einer juristischen Person des Privatrechts. Konzessionsabgaben sind entgegen ihrer Bezeichnung als „Abgaben“ nach allgemeiner Meinung keine „Abgaben“ im Sinne des Abgabenrechts. Die Vergütung steht der Stadt als Wegeeigentümer zu, nicht aber auf Grund ihrer Stellung als Wegeherr für die Erteilung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen. Diesem Tenor des OVG folgend, ist die Rückerstattung zu viel eingenommener Konzessionsabgaben nicht durch § 15 GemHVO -Doppik- gedeckt. Vielmehr gilt das Bruttoprinzip des § 9, Abs. 1 GemHVO -Doppik-. Erträge und Aufwendungen sind getrennt zu veranschlagen.
Die Rückerstattung der Überzahlungen aus 2014 sind deshalb im Aufwandskonto 5455000, Erstattungen für die Aufwendungen von Dritten aus lfd. Verwaltungstätigkeit an verbundene Unternehmen, Sondervermögen & Beteiligungen, auszuweisen.
Buchungsstellen:
5.3.1.01.5455000 Elektrizitätsversorgung 52.890,25 €
5.3.2.01.5455000 Gasversorgung 42.789,94 €
5.3.3.01.5455000 Wasserversorgung 1.659,06 €
5.3.4.01.5455000 Fernwärmeversorgung 3.515,78 €
100.855,03 €
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Grundlage für die Abschlagszahlungen der Stadtwerke bildet § 11 , Abs. 2 der aktuellen Konzessionsverträge. Für 2014 wurden die Abschläge auf der Basis der Schlussrechnungen in den Sparten des Jahres 2012 vorgenommen. Witterungsbedingt lagen höhere Verbräuche zum Bezugsjahr 2012 vor.
Der Hauptausschuss ist entsprechend der Hauptsatzung für außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis 60 T€ zuständig. Folglich sind nur die Summen für Strom und Gas zu beschließen. Die Auswirkungen für die Spartenabrechnungen für Wasser und Fernwärme werden aus Gründen der umfassenden Informationen und unter Vernachlässigung der Wertgrenzen mit aufgeführt. Für die Wertgrenzen sind die Produkte einzeln zu betrachten.
Gaffert
Oberbürgermeister