Sprungziele
Seiteninhalt

Vorlage - 102/2014  

Betreff: Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels nach § 558 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Status:öffentlichVorlage-Art:Stadtrat
Verfasser:Herr Mau
B90/DIE GRÜNEN/Piraten
Aktenzeichen:Amt 60
Federführend:Sachgebiet Liegenschaften Bearbeiter/-in: Dietrich, Vera
Beratungsfolge:
Stadtrat Wernigerode Vorberatung
04.12.2014 
08./14 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates Wernigerode zur Kenntnis genommen   
Wirtschafts-, Digitalisierung- und Liegenschaftsausschuss Vorberatung
03.02.2015 
01./15 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Wirtschafts- und Liegenschaftsausschusses zur Kenntnis genommen   
10.03.2015 
02./15 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Wirtschafts- und Liegenschaftsausschusses abgelehnt   
Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
22.01.2015 
01./15 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Finanz- und Rechnungsprüfungsausschusses zur Kenntnis genommen   
Hauptausschuss Vorberatung
28.01.2015 
01./15 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen   
Stadtrat Wernigerode Vorberatung
26.03.2015 
02./15 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates Wernigerode abgelehnt   
Ausschuss für Jugend, Senioren und Soziales Vorberatung
10.03.2015 
02./15 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Jugend, Senioren und Soziales abgelehnt   
Stadtrat Wernigerode Entscheidung

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt, dass für die Stadt Wernigerode ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558 d Bürgerliches Gesetzbuch eingeführt wird.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, einen qualifizierten Mietspiegel nach §§ 558 d Bürgerliches Gesetzbuch für Wernigerode zu erstellen. Über die Art der Erstellung und Anerkennung geben 558 c und d Bürgerliches Gesetzbuch Auskunft. Die erforderlichen Mittel dafür werden im Haushalt 2015 bereitgestellt.               


Finanzielle Auswirkungen


Begründung:

Derzeit existiert kein Mietspiegel für die Stadt Wernigerode.

 

Mietspiegel stellen das am besten geeignete Mittel der Mietpreisfindung zwischen Vermietern und Mietern dar und gewährleisten mit ihrer Befriedungsfunktion einen fairen Interessenausgleich zwischen beiden Seiten.

 

Ihre Funktion ist in § 558 a BGB geregelt, über die Art ihrer Erstellung und Anerkennung geben §§ 558 c und d BGB Auskunft. Das Instrument eines Mietspiegels fehlte bisher im örtlichen Wohnungsmarkt von Wernigerode, darüber hinaus aber auch bei der Festsetzung öffentlicher Leistungen unter anderem durch die Arbeitsagenturen und die Sozialämter.

 

Damit in Wernigerode, die im Bundesrat zur Beratung befindliche Gesetzesinitiative „Mietpreisbremse“ greifen kann, ist es erforderlich, als Vergleichsinstrument und -maßstab für Mieterhöhungen einen Mietspiegel einzuführen. Damit kann ein ungebremster Anstieg der Mieten verhindert werden.

 

gez. Denis Mau

Stadtra

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 102_01_14 (44 KB)    
Anlage 5 2 102_02_ 2014 (7 KB)    
Anlage 2 3 1 Auszug Fortschreibung Stadtentwicklungskonzept 2013 (99 KB)    
Anlage 3 4 2 Stellungnahme der Verwaltung zur BV 102 (83 KB)    
Anlage 4 5 3 WohnungsStatistik 2013 (82 KB)