Vorlage - 102/2014
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Der Stadtrat beschließt, dass für die Stadt Wernigerode ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558 d Bürgerliches Gesetzbuch eingeführt wird.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen qualifizierten Mietspiegel nach §§ 558 d Bürgerliches Gesetzbuch für Wernigerode zu erstellen. Über die Art der Erstellung und Anerkennung geben 558 c und d Bürgerliches Gesetzbuch Auskunft. Die erforderlichen Mittel dafür werden im Haushalt 2015 bereitgestellt.
Finanzielle Auswirkungen
Begründung:
Derzeit existiert kein Mietspiegel für die Stadt Wernigerode.
Mietspiegel stellen das am besten geeignete Mittel der Mietpreisfindung zwischen Vermietern und Mietern dar und gewährleisten mit ihrer Befriedungsfunktion einen fairen Interessenausgleich zwischen beiden Seiten.
Ihre Funktion ist in § 558 a BGB geregelt, über die Art ihrer Erstellung und Anerkennung geben §§ 558 c und d BGB Auskunft. Das Instrument eines Mietspiegels fehlte bisher im örtlichen Wohnungsmarkt von Wernigerode, darüber hinaus aber auch bei der Festsetzung öffentlicher Leistungen unter anderem durch die Arbeitsagenturen und die Sozialämter.
Damit in Wernigerode, die im Bundesrat zur Beratung befindliche Gesetzesinitiative „Mietpreisbremse“ greifen kann, ist es erforderlich, als Vergleichsinstrument und -maßstab für Mieterhöhungen einen Mietspiegel einzuführen. Damit kann ein ungebremster Anstieg der Mieten verhindert werden.
gez. Denis Mau
Stadtra