Vorlage - 078/2014
Der Stadtrat beschließt die Hauptsatzung der Stadt Wernigerode.
Finanzielle Auswirkungen: Keine
Begründung:
Die Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA), Gesetzesgrundlage für die Hauptsatzungen der Städte und Gemeinden, wurde im Juli 2014 durch das Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) abgelöst. Der Städte- und Gemeindebund hat den Verwaltungen Mustersatzungen an die Hand gegeben, die rechtssicher auf dem neuen KVG LSA basieren.
Größere Änderungen hat das KVG jedoch nicht erreicht. Im Wesentlichen wurden die alte Landkreisordnung und die Gemeindeordnung in einem Gesetz zusammengeführt. Hoffnungen der Kommunen, z.B. notwendige Veröffentlichungen auch im Internet vornehmen zu können, waren zwar im Entwurf des KVG noch vorhanden, wurden jedoch im weiteren Diskussionsverlauf im Landtag nicht bestätigt.
Bei der Erarbeitung des Entwurfs zur Hauptsatzung der Stadt Wernigerode hat die Verwaltung den Aufbau und Inhalt der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes übernommen, die örtlichen Gegebenheiten eingearbeitet und entbehrliche textliche Passagen aus der derzeit noch gültigen Hauptsatzung gestrichen. Eine Synopse unserer derzeit bestehenden Hauptsatzung und der neu zu beschließenden Hauptsatzung ist aufgrund der unterschiedlichen Reihenfolge und Zusammensetzung der Paragrafen sehr unübersichtlich und somit nicht sinnvoll.
Wesentliche Änderungen in der neuen Hauptsatzung:
Änderung | Gesetzliche Grundlage / Paragraf KVG LSA |
§ 3 Abs. 2 Der Stadtrat wählt sowohl den Präsidenten als auch die Stellvertreter. |
§ 36 Abs. 2 |
§ 3 Abs. 3 Der Präsident und die Stellvertreter können abgewählt werden. |
§ 36 Abs. 2 |
§§ 4 und 9 Aufnahme des Punktes: Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt. |
§ 99 Abs. 6 |
Änderung der Wertgrenzen um 20 % in Anlehnung an die allgemeine Inflation seit der letzten Festlegung im Jahr 2004. |
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Einarbeitung der in der Anlage 2 angeführten Geschäfte der laufenden Verwaltung. |
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§ 5 Abs.1 Ziffer 2 Der Kulturausschuss wurde wunschgemäß in Ausschuss für Schule, Kultur und Sport umbenannt, was sich mit den übertragenen Themenfeldern deckt. |
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§ 6 Abs. 3 Punkt 1 bis 6 Änderung der Wertgrenzen in Anlehnung an die allgemeine Inflation seit der letzten Festlegung in Jahr 2004. |
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Einarbeitung der in der Anlage 2 angeführten Geschäfte der laufenden Verwaltung. |
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§ 6 Abs.4 Hier wurde die bisherige Praxis noch einmal ausdrücklich präzisiert, dass bei Bedarf auch das höherrangige Gremium entscheiden kann. |
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§ 8 Das Verfahren in den Ortschaftsräten der Stadt Wernigerode wird durch eine der jeweiligen Ortschaft zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. |
§ 81 Abs. 4 |
§ 14 Bürgerbefragung |
§ 28 Abs. 3 |
§ 16 Abs. 3 |
§ 83 Abs. 1 |
Der Ortschaftsrat hat jeweils 5 Mitglieder ab der kommenden Kommunalwahlperiode. |
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§ 17 Abs. 2 Katalog wichtiger Angelegenheiten analog KVG. |
§ 84 Abs. 2 |
§ 18 Regelungen zu Einwohnerfragestunden in den Ortschaften. |
§ 84 Abs. 5 |
§ 19 Abs. 2 Verweis auf bekanntgemachte Satzungen im Internet. |
§§ 8 Abs. 5, 9 Abs. 1 |
§ 19 Abs. 3, 4, 5 Verweis auf bekanntgemachte Sitzungen im Internet. |
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Zu §§ 4,6,9:
Nach Erlass des Landesverwaltungsamtes vom 01.10.2014 können Hauptsatzungen nicht genehmigt werden, sofern der Oberbürgermeister mehr als 100 € Spende annehmen darf. Die angekündigten „erläuternden Hinweise“ des Innenministeriums liegen noch nicht vor. Für die Kommunen ist es sachfremd, (Sach-) Spenden z.B. für kulturelle Feste, Museum oder Kitas nur unter Vorbehalt anzunehmen, auf ein Verwahrkonto / Verwahrgelass zu deponieren und erst die Entscheidung des jeweiligen Stadtrates einzuholen. Motivation für das Innenministerium mögen einzelne vermutete Korruptionsfälle im Land gewesen sein, aber unseres Erachtens wird über das Ziel hinausgeschossen. Da nach § 99 Abs.6 KVG ohnehin die Kommunalaufsicht über Geber, Zuwendungen und Zuwendungszweck zu informieren ist, wird die Stadtverwaltung dem Stadtrat eine Beschlussvorlage vorlegen, wie sinnvoll auch im Sinne der Spender mit Spenden umgegangen werden könnte.
Der maßvollen Anhebung der Wertgrenzen muss auch eine Änderung der internen Geschäftsanweisungen folgen – derzeit kann ein Amtsleiter aktuell nur bis 5.000 € Aufträge auslösen, ein Dezernent bis 10.000 €, wobei die Erhöhung um 20 % nur ältere Spielräume wieder ermöglicht, jedoch nicht erweitert.
Zu § 8:
Anders als bisher müssen sich die Ortschaftsräte eine eigene Geschäftsordnung geben. Derzeit liegt der Beschluss vor, die Geschäftsordnung des Stadtrates sinngemäß anzuwenden, was aber im Konfliktfall Fragen aufwerfen könnte. Für die Ortschaften werden von der Verwaltung jeweils eine Geschäftsordnung vorgelegt, über die diese dann zu befinden haben.
Zu § 16 Abs.3:
Nicht alle Ortschaftsräte sind voll besetzt, es fehlt teilweise an Nachrückern, und die Kandidatensuche wird zunehmend schwieriger. Um die Beschlussfähigkeit zu erhalten, soll zukünftig eine niedrigere Zahl (5) vorgesehen werden.
Mit der Hauptsatzung ist auch die darauf begründete Geschäftsordnung anzupassen.
Gaffert
Oberbürgermeister
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Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
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1 | Hauptsatzung (180 KB) | ||
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2 | Änderungsvorlage 078_01_14 (50 KB) | ||
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3 | Änderungsvorlage 078-02-2014 (67 KB) | ||
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4 | Änderungsvorlage 078_03_14 (43 KB) | ||
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5 | Änderungsvorlage 078_04_14 (53 KB) | ||
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6 | Änderungsvorlage 078_05_14 (43 KB) | ||
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7 | Änderungsvorlage 078_06_15 (47 KB) |