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Vorlage - 050/2013  

Betreff: Beitritt zu einem Verfahren einer Verfassungsbeschwerde
Status:öffentlichVorlage-Art:Stadtrat
Verfasser:Herr Heinrich
Oberbürgermeister
Federführend:Dezernat II Bearbeiter/-in: Hohmann, Iris
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
05.06.2013 
06./13 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Wernigerode Entscheidung
13.06.2013 
06./13 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates Wernigerode ungeändert beschlossen  (050/2013)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt den Beitritt der Stadt Wernigerode zu einem Gutachterverfahren und zu einer möglichen Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes vom 23.01.2013 (GVBl. LSA S. 38 ff)

 

      


Finanzielle Auswirkungen:

Gesamtkosten der Maßnahme: 1000,00

 

Finanzierung: HH-Stelle 0230.6550

 


Begründung:

Durch das neue Gesetz wird den Gemeinden eine Kernaufgabe der Daseinsvorsorge, die Kindertagesbetreuung für die Kinder ihres Gemeindegebietes eigenverantwortlich zu organisieren, entzogen. Die Verlagerung der Leistungsverpflichtung von der Gemeindeebene auf die Landkreisebene – bei Beibehaltung der Zahlungsverpflichtungen der Gemeinden für das verbleibende Finanzierungsdefizit ohne direkten Gestaltungseinfluss – stellt nach Auffassung des SGSA einen Verstoß gegen das durch Artikel 28 Abs.2 Satz 1 GG begründete Aufgabenverteilungsprinzip dar, wonach Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch dieser zuzuordnen sind. Die Gemeindeebene nahm bisher diese Aufgabe wahr, sie ist darauf eingerichtet, indem sie Personal für die Organisation der Kindertagesbetreuung vorhält. Die Gemeinden haben die größeren Kenntnisse über Bedarf und Angebot der Kindertageseinrichtungen.

 

Bisher sind keine Gründe dargelegt worden, die diesen Aufgabenentzug rechtfertigen können. Die mit der Gemeindegebietsreform postulierte Stärkung der gemeindlichen Ebene wird ohne sachliche Begründung konterkariert.

Der SGSA lässt derzeit gutachterlich prüfen, ob eine Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Derzeit haben ca. 50 Gemeinden gegenüber dem SGSA die Absicht der Beteiligung am Verfahren erklärt.

 

Informativ wird noch angemerkt, dass mit dem kurzfristig in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Systembruch auch die gesamte Systematik des Gesetzes und seiner Folgen für die praktische Umsetzung in so verwirrender Weise verändert wurden, das  allergrößte Anstrengungen zu einer abgesicherten einheitlichen Verfahrensweise zur Umsetzung des Gesetzes erforderlich sind.

 

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister