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Vorlage - 024/2013  

Betreff: Tageseinrichtungsbenutzungssatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Stadtrat
Verfasser:Frau Fietz
Oberbürgermeister
Federführend:Amt für Jugend, Gesundheit und Soziales Bearbeiter/-in: Dietrich, Vera
Beratungsfolge:
Stadtrat Wernigerode Vorberatung
25.04.2013 
05./13 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates Wernigerode zur Kenntnis genommen  (024/2013)
Ausschuss für Jugend, Senioren und Soziales Vorberatung
29.05.2013 
05./13 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Jugend, Senioren und Soziales ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
05.06.2013 
06./13 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Wernigerode Entscheidung
13.06.2013 
06./13 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates Wernigerode ungeändert beschlossen  (024/2013)

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt die Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Wernigerode zur Förderung und Betreuung von Kindern. (Tageseinrichtungsbenutzungssatzung).

                      


keine

      


Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Wernigerode zur Förderung und Betreuung von Kindern (Tageseinrichtungsbenutzungssatzung)

                          


Die derzeit gültige Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen der Stadt Wernigerode zur Förderung und Betreuung von Kindern ist seit dem 25.06.05 in Kraft getreten.

 

Am 13.12.2012 ist das Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG LSA) mit umfangreichen Änderungen beschlossen worden und tritt ab dem 01.08.2013 in Kraft.

 

Auf der Grundlage der gesetzlichen Veränderungen hält die Stadt Wernigerode mit der vorliegenden Tageseinrichtungsbenutzungssatzung den Eltern/Sorgeberechtigten für den zukünftigen Anspruch auf Ganztagsbetreuung und auf einen nach ihren Bedürfnissen angepassten täglichen Betreuungsbedarf ihrer Kinder ein gesetzeskonformes Angebot vor.

 

Der Anspruch auf Förderung und Betreuung eines Kindes richtet sich mit dem KiFöG LSA ab dem 01.08.2013 an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, somit an den Landkreis Harz.

Die Stadt Wernigerode unterhält für den Leistungsverpflichteten (Landkreis Harz) i. S. des § 3 (4), § 9 (1) und § 11 KiFöG LSA eigene Tageseinrichtungen.

 

Neben der Umsetzung des Ganztagsanspruchs, gemäß § 3 KiFöG LSA, gehören die Staffelungen der vereinbarten Betreuungsstunden, gemäß § 13 KiFöG LSA zum Bestandteil der Tageseinrichtungsbenutzungssatzung und werden analog in die Tageseinrichtungsbeitragssatzung (Beschlussvorlage Nr. 025/2013) aufgenommen.

 

Für eine Erfassung des Bedarfes einer Ganztagsbetreuung können wir nach einer vorhergehenden Anfrage an die Eltern/Sorgeberechtigten von einer Schätzung an Mehrbedarf von pädagogischen Mitarbeitern ausgehen, der im Stellenplan für 2013 berücksichtigt wurde.

 

Die Tageseinrichtungsbenutzungssatzung wurde zur Rechtssicherheit auf neue Begrifflichkeiten verändert, Kindertagesstätten zu Tageseinrichtungen definiert und um die Tagespflege ergänzt. In der Tageseinrichtungsbenutzungssatzung werden zukünftig neben den Eltern auch die Sorgeberechtigten benannt und im Textverlauf wurden die Elterngebühren auf Kostenbeiträge und Entgelte umgestellt.

 

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister          

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Tageseinrichtungsbenutzungssatzung (61 KB)