Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einlegen

Allgemeine Informationen

Nach dem Aussetzen der Wehrpflicht können sich Frauen und Männer verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. 

Um den hierfür in Betracht kommenden Personenkreis über eine Tätigkeit in den Streitkräften informieren und Informationsmaterial übersenden zu können, übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März den Familiennamen, die Vornamen und die gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.  

Dieser Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr kann jedoch nach § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) widersprochen werden.

Über ihr Widerspruchsrecht werden die betroffenen Personen bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung informiert.

Verfahrensablauf

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist formlos bei der für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf und wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres gelöscht.

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Nähere Informationen zum freiwilligen Wehrdienst erhalten Sie auf den Seiten

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die für Ihre alleinige Wohnung oder Ihre Hauptwohnung zuständige Meldebehörde (Stadt, Gemeinde oder Verbandsgemeinde).

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Gebühren an.