Beantragung von Stundung bei der Zollverwaltung

Die Zollverwaltung kann Ihnen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die sofortige Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für Sie bedeuten würde. 

Volltext

Die Zollverwaltung kann Ihnen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die sofortige Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für Sie bedeuten würde. Der Anspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen. Die erhebliche Härte muss eine momentane sein.

Eine erhebliche Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Sie sich unverschuldet aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würden.

Sie können sich nicht auf bloße vermeidbare Zahlungsschwierigkeiten berufen.

Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen erhoben.

Stundung wird grundsätzlich gegen Sicherheitsleistung gewährt. 

Auch die Gewährung von Teilzahlungen (Raten) ist möglich.
 

Voraussetzungen

  • Das Hauptzollamt kann Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn 
    • Sie sich auf die Erfüllung nicht rechtzeitig vorbereiten konnten oder sich augenblicklich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden,
    • Sie die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt haben und 
    • der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Erforderliche Unterlagen

Sie können zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse folgende Unterlagen nutzen und Ihrem Antrag, den Sie per Post, Fax oder E-Mail stellen, beifügen:

  • bei Bürgerinnen und Bürgern: Auskunftsbogen zum Stundungsgesuch (Formular 3741)
  • bei Unternehmen: Auskunftsbogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse juristischer Personen (Formular 3743)

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Frist

  • Der Antrag sollte vor Fälligkeit gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist von den Umständen des Einzelfalls und der Situation am jeweiligen Hauptzollamt abhängig.

Rechtsbehelf

  • Einspruch

Formulare

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Verfahrensablauf

Um Stundung zu beantragen, gehen Sie folgendermaßen vor:

per Post, Fax oder E-Mail:

  • Sie können den Antrag formlos stellen.
  • Sie können zur Darlegung Ihrer Einkommens und Vermögensverhältnisse die zuvor genannten Formulare 3741 beziehungsweise 3743 herunterladen, ausfüllen und die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen.
    • Bitte beachten Sie, dass die Kenntnis der erbetenen Auskünfte für eine sachgerechte Entscheidung Ihres Antrags erforderlich ist. Sie haben eine entsprechende Auskunftspflicht. Sofern Sie die Fragen nicht vollständig beantworten oder die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, müssen Sie mit einer Ablehnung Ihres Antrags rechnen.
  • Reichen Sie den Antrag bei dem zuständigen Hauptzollamt ein und fügen Sie gegebenenfalls die ausgefüllten Formulare und die Unterlagen bei.
    • Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist das Hauptzollamt zuständig, das für die Festsetzung beziehungsweise Erhebung des zugrundeliegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zuständig ist. Dies ist in der Regel: das Hauptzollamt, das den Steuerbescheid gefertigt hat beziehungsweise das Hauptzollamt, bei dem die Steueranmeldung abzugeben ist.
  • Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Nachweise oder Erklärungen von Ihnen. Kommen Sie diesen Forderungen nach.
  • Das Hauptzollamt entscheidet mit einem Bescheid über Ihren Antrag.

Online:

  • Rufen Sie das Bürger und Geschäftskundenportal des Zolls auf.
  • Melden Sie sich dort mit Ihren Zugangsdaten für ELSTER (Elektronische Steuererklärung) an.
    • Wenn Sie noch kein ELSTER-Konto haben, müssen Sie sich dafür einmalig registrieren.
  • Füllen Sie den Antrag aus.
  • Schicken Sie den Antrag an das zuständige Hauptzollamt und fügen Sie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen bei.
    • Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist das Hauptzollamt zuständig, das für die Festsetzung beziehungsweise die Erhebung des zugrundeliegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zuständig ist. Dies ist in der Regel:
    • das Hauptzollamt, das den Steuerbescheid gefertigt hat beziehungsweise das Hauptzollamt, bei dem die Steueranmeldung abzugeben ist.
  • Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Nachweise oder Erklärungen von Ihnen. Kommen Sie diesen Forderungen nach.
  • Das Hauptzollamt entscheidet mit einem Bescheid über Ihren Antrag.

Rechtsgrundlage(n)

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Generalzolldirektion (GZD)

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