Als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter Änderungen anzeigen
Wenn Sie Inhaber einer Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Baubetreuer, Bauträger oder Wohnimmobilienverwalter sind, dann müssen Sie der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person/Vertretung anzeigen.
Volltext
Wenn Sie Inhaber einer Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler - ausgenommen Verträge nach § 34i Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung und Bauspardarlehensverträge -, Baubetreuer, Bauträger oder Wohnimmobilienverwalter sind, müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen, welche Personen mit der Leitung des Betriebs bzw. mit der Leitung der Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) auch für die jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
Die erteilte Erlaubnis erfordert nach § 34c Abs. 2 GewO die Zuverlässigkeit der maßgeblichen Personen. Die maßgeblichen Personen sind die Leitungen des Betriebes oder der Zweigniederlassung sowie bei juristischen Personen die zu ihrer Vertretung berufenen Personen. Der Widerruf der Erlaubnis ist daher in Erwägung zu ziehen, wenn diese Personen nachträglich unzuverlässig werden oder nachträglich weitere, unzuverlässige Personen in die Betriebe eintreten.
Die Anzeige und die einzureichenden Unterlagen dienen der Zuverlässigkeitsüberprüfung der o.g. maßgeblichen Personen.
Voraussetzungen
Damit der Gewerbetreibende die Anzeigepflicht nach § 9 MaBV erfüllt, muss er bzw. sie die neue betreffende Person (s.o.) unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen.
Erforderliche Unterlagen
Es müssen bzgl. der betreffenden Person mitgeteilt werden:
- Name
- Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht,
- Vornamen,
- Staatsangehörigkeit,
- Geburtstag,
- Geburtsort,
- Anschrift der betreffenden Person.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Frist
Der Gewerbetreibende muss die Anzeige nach § 9 MaBV unverzüglich nach Beauftragung des Leiters oder der Leiterin eines Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder im Fall einer juristischen Person beim Wechsel einer vertretungsberechtigten Person vornehmen.
Rechtsbehelf
Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.
Wenn Sie die Anzeige übermittelt haben, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 9 MaBV erfüllt sind.
Wenn alle nach § 9 Satz 3 MaBV erforderlichen Daten unverzüglich übermittelt wurden, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie ggf. (je nach Praxis der zuständigen Stelle) eine Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
Ansprechpunkt
Landkreis / kreisfreie Stadt beziehungsweise Städte und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern