Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

Leistungsbeschreibung Wohngeld

Wohnen kostet Geld - oft zu viel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deswegen gewährt der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld. Es wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

Zum 1. Januar 2023 ist eine Wohngeldreform mit wesentlichen Leistungsverbesserungen in Kraft getreten. Mit dieser Reform wird das Wohngeld deutlich erhöht und es erreicht wieder mehr Menschen, insbesondere Haushalte mit geringen Erwerbseinkommen, Rentnerinnen und Rentner. Darüber hinaus sieht das neue Wohngeldgesetz erstmals eine Entlastung bei den Heizkosten sowie die Berücksichtigung der Klimakomponente vor.

Zuständigkeit:

Zur Abgabe des Wohngeldantrages wenden Sie sich bitte an die für die Wohngeldbewilligung zuständige Stelle. Diese ist für die Bürger der Stadt Wernigerode mit den Ortsteilen Benzingerode, Minsleben, Reddeber, Schierke und Silstedt:


Stadtverwaltung Wernigerode
Amt für Jugend, Senioren und Soziales
- Wohngeldbehörde -
Marktplatz 1, 38855 Wernigerode
Dienstgebäude Neues Rathaus, Schlachthofstraße 6,
38855 Wernigerode
Fax 03943 654-599
E-Mail: wohngeld@wernigerode.de

 

Kontaktdaten Team Wohngeld der Stadt Wernigerode:

Wohngeldanträge Buchstaben A, B, C, D, E
Tel. +49 3943 654 520
Tel. +49 3943 654 525
Mail


Wohngeldanträge Buchstaben F, G, H, I, J, K, L
Tel. +49 3943 654 521
Tel. +49 3943 654 526
Mail


Wohngeldanträge Buchstaben M, N, O, P, Q, R, S, T, U
Tel. +49 3943 654 523
Tel. +49 3943 654 524
Mail


Wohngeldanträge Buchstaben V, W, X, Y, Z
Tel. +49 3943 654 522
Mail

Für Bürger aller oben nicht genannten Orte des Landkreises Harz befinden sich die zuständigen Wohngeldbehörden in Halberstadt bzw. Quedlinburg.

 

Einige allgemeine Informationen zum Wohngeld:

Wohngeldarten:

Allgemeines Wohngeld als Mietzuschuss:

Mietzuschuss gibt es für:

  • Mieter einer Wohnung,
  • Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung,
  • Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes,
  • mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehr Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn sie in dem Hause wohnen,
  • Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als Eigenheim angesehen werden kann,
  • Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.

Allgemeines Wohngeld als Lastenzuschuss:

Lastenzuschuss gibt es für Eigentümer:

  • eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
  • einer Kleinsiedlung,
  • einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
  • einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschafteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
  • für Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und für Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung beziehungsweise auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben.

Voraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum bewohnt und die Belastung dafür aufbringt.

Voraussetzungen:


Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt ab von drei Faktoren:

  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
  • der Höhe des Gesamteinkommens und
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Das Antragsformular muss im Original, sonstige Unterlagen können auch per E-Mail eingereicht werden.

Ausschluss:


Kraft Gesetzes sind Empfänger von Leistungen vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei u. g. Leistungen die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:

  • dem Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • der Grundsicherung oder der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
  • nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistung gehören


 
Automatisierter Datenabgleich
 
Zur Vermeidung der rechtswidrigen Inanspruchnahme des Wohngeldes wurde zum 01.01.2013 der automatisierte Datenabgleich im Wohngeldverfahren eingeführt (§ 33 WoGG). Rechtsgrundlagen für die Datenerhebung und den Datenabgleich sind die §§ 23 und 33 bis 36 WoGG.

Im Antrag auf Wohngeld werden Sie darüber belehrt, dass die zur Berechnung und Zahlung des Wohngeldes erforderlichen persönlichen Daten im Wege derautomatisierten Datenverarbeitung abgeglichen, verarbeitet und gespeichert werden.
Zur Vermeidung der rechtswidrigen Inanspruchnahme dieser Sozialleistung überprüft die Wohngeldbehörde im Wege eines (automatisierten) Datenabgleichs regelmäßig Zeiträume, in denen für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder Wohngeld bewilligt worden ist, ob

  • Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II nach dem II. Sozialgesetzbuch bzw.
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherungsleistungen nach dem XII. Sozialgesetzbuch beantragt bzw. gezahlt werden;
  • und in welcher Höhe vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge erzielt wurden;
  • eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder bestand;
  • und in welcher Höhe Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen gezahlt worden sind;
  • bereits Wohngeld für eine andere Wohnung beantragt oder empfangen wird oder wurde;
  • ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nicht mehr in der Wohnung gemeldet ist, für die
  • Wohngeld geleistet wurde, und unter welcher Anschrift es gemeldet ist;
  • die Bundesagentur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld I eingestellt hat.


Wenn auf Grund des (automatisierten) Datenabgleichs der Verdacht besteht oder feststeht, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder wird, sind durch die Wohngeldbehörde weitere Ermittlungen durchzuführen.
Sofern die wohngeldberechtigte Person oder ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung mitwirken, wird die Wohngeldbehörde nach § 23 Abs. 2 bis 4 WoGG bei anderen Stellen (z. B. Arbeitgeber, Vermieter, Banken) - teils kostenpflichtige - Auskünfte einholen. Die Kosten für erforderliche Auskunftsersuchen hat der Erstattungspflichtige zu tragen.

Bitte beachten Sie, dass zu Unrecht geleistetes Wohngeld zurückzuzahlen ist, sofern die wohngeldberechtigte Person die rechtswidrige Inanspruchnahme des Wohngeldes zu vertreten hat; dies kann durch unvollständige und/oder unzutreffende Angaben im Rahmen der Antragstellung bzw. durch versäumte Mitteilungen maßgeblicher Änderungen während des Wohngeldbezuges der Fall sein.

Bei Nachweis einer groben Fahrlässigkeit bzw. eines Vorsatzes kann sich auch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens oder eine strafrechtliche Verfolgung durch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ergeben.

 

Inkrafttreten der europäischen DS-GVO und der Änderung des SGB X

Ab dem 25. Mai 2018 gilt mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ein neuer Rechtsrahmen für den Datenschutz in Deutschland und in der Europäischen Union. Sowohl die neue DS-GVO als auch insbesondere das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), die Abgabenordnung (AO), das Wohngeldgesetz (WoGG) und die Wohngeldverordnung (WoGV) enthalten Vorschriften zur Datenverarbeitung und zu Rechten von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern. Daher werden Sie auf Folgendes hingewiesen:

Soweit es für die Durchführung des Wohngeldgesetzes bzw. zur Ermittlung der für das Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, werden Ihre Daten manuell bzw. automatisiert verarbeitet (d.h. insbesondere: erhoben, erfasst, geordnet, gespeichert und übermittelt; vgl. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e und Artikel 4 Nr. 2 DS-GVO, §§ 67a ff. SGB X, § 23 WoGG). Ihre zuständige Wohngeldbehörde ist hierbei "Verantwortliche" im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 DS-GVO.

Alle Kontaktdaten finden Sie unter 8.

1. Datenerhebung bei den Haushaltsmitgliedern

Ihre Angaben im Wohngeldantrag sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen Verwendungszweck bzw. Empfänger einer Überweisung - nicht aber deren Höhe - geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Arten von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 9 DS-GVO handelt (Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben oder der sexuellen Orientierung).

2. Datenerhebung bei anderen Stellen

Sofern die Haushaltsmitglieder nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken, kann die Wohngeldbehörde auch Auskünfte einholen bzw. Daten erheben

  • bei anderen Stellen im Zusammenhang zwischen diesen und den Haushaltsmitgliedern bestehenden Rechtsverhältnissen (z. B. Vermieter/Mietverhältnis, Arbeitseinkommen, Banken und Kreditinstitute) und bei anderen Personen im Hinblick auf möglicherweise gegen diese Personen bestehende Rechtsansprüche bzw. deren Voraussetzungen (z. B. unterhaltsverpflichtete Eltern oder [frühere/getrennt lebende] Ehepartner) nach § 23 WoGG,
  • bei anderen Sozialleistungsträgern (z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Familienkasse, Unterhaltsvorschussstelle, Ämter für Ausbildungsförderung) nach §§ 3, 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, inwieweit z. B. andere Sozialleistungen beantragt, bewilligt oder eingestellt wurden oder inwieweit Aussicht auf Bewilligung dieser Leistungen besteht und
  • beim Finanzamt zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach § 21 Abs. 4 SGB X und - insbesondere bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern - zur Einkommensteuererklärung oder zum bereits ergangenen Einkommensteuerbescheid nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bzw. Nr. 2 AO.


Die Kosten für Auskunftsersuchen bei Banken und Kreditinstituten hat die/der Mitwirkungspflichtige der Wohngeldbehörde zu erstatten (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 4 WoGG).

3. Manueller bzw. automatisierter Datenabgleich

Zur Vermeidung und Aufdeckung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld wird ein regelmäßiger Datenabgleich für alle Haushaltsmitglieder, auch in automatisierter Form, insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung durchgeführt (§ 33 Abs. 2 und 5 WoGG in Verbindung mit §§ 16 bis 21 WoGV). Es darf z. B. abgeglichen werden, ob während des Wohngeldbezugs Arbeitslosengeld II gezahlt wird, ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist. Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich.

Zudem besteht die Möglichkeit des Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e AO.

Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

4. Datenverarbeitung im Rahmen der Wohngeldstatistik

Die für die Bearbeitung des Antrages erhobenen Daten werden in anonymisierter Form (d. h. ohne Namen und Anschrift) für die Wohngeldstatistik verwendet. Die Daten dürfen hierfür an das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt, das Statistische Bundesamt sowie an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übermittelt werden (§§ 34 bis 36 WoGG).

5. Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren

Zur Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der §§ 68, 69 SGB X an die Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte übermittelt.

6. Löschen Ihrer personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten werden von der Wohngeldbehörde gelöscht, wenn sie für die Durchführung des Wohngeldgesetzes nicht mehr benötigt werden (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 6 und 7, § 35 Abs. 2 Satz 2 WoGG, § 19 Abs. 4 und § 20 WoGV) und rechtliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind (vgl. Teil A Nr. 24.01 Wohngeld-Verwaltungsvorschrift: Aufbewahrung längstens zehn Jahre, um z. B. Entscheidungen über rückwirkende Änderungen bzw. bei Rechtswidrigkeit zu ermöglichen, § 27 Abs. 4 Satz 3 und § 33 Abs. 2 Satz 2 WoGG, § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X). Innerhalb der vorstehend genannten Fristen besteht kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO.

7. Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, auf Datenübertragbarkeit und Widerspruch; Widerruf einer Einwilligung; Beschwerde

Wenn Sie eine Auskunft zu den zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Wohngeldbehörde. Sie können auch den Datenschutzbeauftragten zu Rate ziehen. Auf Wunsch wird Ihnen ein Auszug zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zur Verfügung gestellt.

Wenn Sie feststellen, dass zu Ihrer Person gespeicherte Daten fehlerhaft oder unvollständig sind, können Sie jederzeit die unverzügliche Berichtigung oder Vervollständigung dieser Daten verlangen.

Unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO in Verbindung mit § 84 Abs. 3 SGB X können Sie eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen. Dies kommt z. B. dann in Betracht, wenn die Wohngeldbehörde die Daten nicht mehr länger benötigt, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen und eine Löschung der Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beinträchtigen würde.

Im Zusammenhang mit der Wohngeldbearbeitung besteht kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO, da die Datenverarbeitung im Wohngeld im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Art. 21 Abs. 3 DS-GVO). Es besteht auch kein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 21 Abs. 1 DS-GVO, da wohngeldrechtliche Vorschriften die Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorsehen (vgl. § 84 Abs. 5 SGB X).

Sollten Ihre personenbezogenen Daten aufgrund Ihrer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet (d.h. insbesondere erhoben) worden sein, können Sie diese Einwilligung jederzeit nach Art. 7 Abs. 3 DS-GVO widerrufen. Dadurch wird jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Ihrer Daten bis zu Ihrem Widerruf berührt.

Sollten Sie mit den Auskünften Ihrer Wohngeldbehörde bzw. mit der von ihr vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten nicht einverstanden sein, können Sie sich mit einer Beschwerde an die/den Landesdatenschutzbeauftragten als Aufsichtsbehörde wenden.

8. Kontaktdaten / Adressen

Verantwortlicher:
Stadt Wernigerode, Wohngeldbehörde
Marktplatz 1, 38855 Wernigerode
Dienstgebäude Neues Rathaus, Schlachthofstraße 6, 38855 Wernigerode

(behördlicher) Datenschutzbeauftragter:
Stadt Wernigerode, Rathaus, Marktplatz 1, 38855 Wernigerode
Tel. (03943) 654-112
E-Mail: datenschutz@wernigerode.de

Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt:
Geschäftsstelle und Besucheradresse: Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg
Telefon: 0391 81803-0
E-Mail: poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de