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28.11.2023

Winterdienst in Wernigerode

Was es zu beachten gilt.
Schnee Wernigerode
Blick auf die Harzstadt Wernigerode (aufgenommen mit einer Drohne). Die bei Touristen beliebte Kleinstadt präsentiert sich winterlich. Verschneite Häuser sind auch in der Harzstadt ein seltener Anblick.

Winterdienst durch Bürgerinnen und Bürger
Auch die Wernigeröder Bürger tragen ihren Anteil an sicheren Straßen und Gehwegen. Neben angepasster Fahrweise und gegenseitiger Rücksichtnahme sind Anlieger verpflichtet, die Gehbahnen vor Schnee und Glätte zu sichern. Im Folgenden können Sie sich informieren. Die Rechte und Pflichten des Winterdienstes sind u. a. in folgenden Satzungen und Vorschriften festgelegt:
• Satzung zur Straßenreinigung in der Stadt Wernigerode (inkl. Ortsteile)
• Straßengesetz Sachsen-Anhalt § 47
Den vollständigen Satzungstext der o. g. Straßenreinigungssatzung finden Sie im Internet unter: www.wernigerode.de.

• Wer ist zum Winterdienst auf Gehwegen bzw. -bahnen verpflichtet?
Dies sind die Eigentümer sowie die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte von Grundstücken, die von öffentlichen Straßen und Wegen erschlossen werden. Kann der Eigentümer, z. B. auf Grund von Berufstätigkeit oder anderer Einschränkungen nicht oder nur unzureichend selbst tätig werden, hat er sicherzustellen, dass andere Personen/Firmen diese Aufgabe übernehmen. Mehrere Winterdienstpflichtige sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.
Was Sie wissen sollten:
Wenn Sie ihre Sicherungspflichten nicht erfüllen, kann eine Geldbuße fällig werden. Sollten Fußgänger in Ihrem Zuständigkeitsbereich zu Schaden kommen oder sich verletzen, kann dies Ihre zivil- oder strafrechtliche Haftung zur Folge haben.
• Wo müssen die Verpflichteten den Winterdienst durchführen?
Im § 4 Abs. 2 der Reinigungssatzung wird allen Eigentümern anliegender Grundstücke die Verpflichtung auferlegt, auf den Gehwegen entlang der Grundstücksbreite den Winterdienst durchzuführen.
• In welchem Umfang hat der Winterdienst auf den Gehwegen zu erfolgen?
Die Gehwege sind in ihrer gesamten Länge und einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite – mind. aber 1,50 m – von Schnee freizuhalten. Bitte denken Sie auch daran, an Kreuzungen und Einmündungen Übergangsmöglichkeiten für Passanten zu schaffen.
Falls kein abgegrenzter Gehweg vorhanden ist, haben die Anlieger einen entsprechend breiten Teil der öffentlichen Straße zu sichern, welcher von den Fußgängern anstelle des Gehweges benutzt wird. Dies gilt auch bei den kombinierten Geh- und Radwegen und verkehrsberuhigten Zonen.
Sollte sich an Ihrem Gehweg eine Haltestelle für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse befinden, müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang zum Wartehäuschen und der Einstieg zum Verkehrsmittel gewährleistet ist. Dabei ist es wichtig, den Schnee bis zur Bordkante und dann seitlich zu entfernen, damit die Türöffner beispielsweise der Busse optimal funktionieren können.
Leider ist es je nach Wetterlage und örtlichen Gegebenheiten nicht vermeidbar, dass vom durchfahrenden Räumfahrzeug wieder Schnee auf den gerade durch Sie gesicherten Gehweg geworfen wird. Dies macht die Erfüllung der Räumpflicht für die Anlieger aber nicht unzumutbar. Diese Problematik ist so alt wie der Winterdienst selbst, aber trotz aller Bemühungen wird sich dieses Problem allein oft schon aus Platzgründen nicht lösen lassen. Wir können Sie daher nur darum bitten, Verständnis für die Räumfahrzeuge aufzubringen und dennoch weiterhin ihren eigenen Beitrag für einen sicheren Gehweg zu leisten.
• Wann ist der Winterdienst auf Gehwegen bzw. -bahnen durchzuführen?
In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind montags bis freitags bis 7.00 Uhr sowie samstags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen.
Die Maßnahmen sind bis 20.00 Uhr am Abend so oft zu wiederholen, wie es für die Sicherheit notwendig ist. Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht.
• Wie ist der Winterdienst durchzuführen?
Grundsätzlich gilt: erst räumen – dann streuen. Mit Schneeschieber und Besen beseitigen Sie bereits das „Gröbste“. Erst was danach an „Festgefrorenem“ auf dem Gehweg verbleibt, muss mit abstumpfenden Mitteln wie Sand, Granulat oder Splitt abgestumpft werden, die i. d. R. eine ausreichende Sicherheit gewährleisten.
Die Verwendung von Salz oder sonstigen umweltschädigenden Stoffen auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten.

Die Verwendung von Salz und sonstigen auftauenden Stoffen ist nur erlaubt:
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf-oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

• Wohin mit Schnee- und Streumittelresten?
Der abgeräumte Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Gegebenenfalls ist der Schnee auf dem eigenen Grundstück (z. B. im Vorgarten) abzulegen.
Bitte halten Sie die Einläufe in Entwässerungsanlagen schnee- und eisfrei, damit bei eintretendem Tauwetter das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann.
Die innerhalb Ihres Grundstückes anfallenden Schnee- und Eismengen dürfen nicht auf den Fahrbahnen, Geh- und Radwegen abgelagert werden.