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Erhaltungssatzung

(gemäß § 172 Baugesetzbuch)
Die gesamte Innenstadt, einschließlich des Bahnhofes, des Lustgartens und des Schlosses, liegt im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung.
Das bedeutet die Stadt Wernigerode hat hier ein besonderes Interesse die städtebauliche Gestalt bzw. Eigenart eines Gebietes und die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten.