Wohngeld
Wohngeld-Formulare finden Sie am Ende dieser Seite.
Zum 1. Januar 2009 ist das Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts in Kraft getreten. Es enthält vielfältige Änderungen. So werden jetzt u. a. durch den Wegfall der Baualtersklassen sowie der Erhöhung der Tabellenwerte wesentlich mehr Haushalte als bisher Wohngeld erhalten können.
Zuständigkeit:
Zur Abgabe des Wohngeldantrages wenden Sie sich bitte an die für die Wohngeldbewilligung zuständige Stelle. Diese ist für die Bürger der Stadt Wernigerode mit den Ortsteilen Benzingerode, Minsleben, Reddeber, Schierke und Silstedt:
Stadtverwaltung Wernigerode
Amt für Jugend, Gesundheit und Soziales
- Wohngeldstelle -
Schlachthofstraße 6
38855 Wernigerode
Tel. 03943-654520
Fax 03943-654599
E-Mail: ifoltis@stadt-wernigerode.de
Einige allgemeine Informationen zum Wohngeld:
Wohngeldarten:
Allgemeines Wohngeld als Mietzuschuss:
Mietzuschuss gibt es für:
- Mieter einer Wohnung,
- Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung,
- Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes,
- mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehr Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn sie in dem Hause wohnen,
- Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als Eigenheim angesehen werden kann,
- Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
Allgemeines Wohngeld als Lastenzuschuss:
Lastenzuschuss gibt es für Eigentümer:
- eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
- einer Kleinsiedlung,
- einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
- einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschafteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
- für Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und für Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Geäbudes oder der Wohnung beziehungsweise auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben.
Voraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum bewohnt und die Belastung dafür aufbringt.
Voraussetzungen:
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt ab von drei Faktoren:
- der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens und
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.
Ausschluss:
Kraft Gesetzes sind Empfänger von Leistungen vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei o. g. Leistungen die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:
- des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- der Grundsicherung oder der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
- nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistung gehören
Formulare:
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Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss ( 951.51 kB)
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Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss) ( 41.32 kB)
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Mietbescheinigung Wohngeld ( 176.36 kB)
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Verdienstbescheinigung Wohngeld ( 231.81 kB)
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Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss ( 1.10 MB)
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Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss) ( 40.29 kB)
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Anlage zum Wohngeldantrag (Lastenzuschuss) - Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung ( 366.69 kB)
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Mitteilung über Veränderungen zum Wohngeldantrag ( 679.16 kB)
