Richtlinie zur finanziellen Förderung sportlicher Maßnahmen und Projekte in der Stadt Wernigerode

Förderung von Sportprojekten

Neben der finanziellen Förderung ist insbesondere die beratende, vermittelnde und organisatorische Unterstützung der Stadt Wernigerode durch das Sachgebiet Sport im Amt für Schule, Kultur und Sport ein wesentlicher Bestandteil der kommunalen Förderung.

Die kommunale Sportförderung orientiert sich insbesondere auf:

- Die Bereitstellung von Sportfreiflächen und Turnhallen sowie der Schwimmhalle für Trainings- und Wettkampfzwecke der Wernigeröder Sportvereine gemäß der Entgeltordnung für die Nutzung städtischer Sportstätten vom 03.11.2006,
- die Erhöhung des Anteils der Kinder, Jugendlichen, Mädchen, Frauen und Senioren in den Vereinen als Teil einer aktiven Sporttätigkeit und sozialer Betreuung,
- die Förderung des Behindertensports,
- die Stabilisierung vorhandener Sportarten in der Mitgliederzahl und Attraktivität der Sportart für die Bürgerinnen und Bürger,
- die Unterstützung der Talententwicklung in den Vereinen, hierbei werden finanzielle Mittel erst nach Beratung im Kulturausschuss bereitgestellt,
- die Förderung von Sportveranstaltungen und -projekten, die überregionalen Charakter (deutsche Meisterschaften, internationale Bestenermittlung ) tragen und das Ansehen der Stadt mehren bzw. besonders publikumswirksam sind,
- die Gewährung von finanziellen Mitteln für Ehrungen und Jubiläen der Vereine,
- die anteilige Förderung von Sportstätten, die durch langfristige Pachtverträge durch die Vereine betrieben werden,
- die Nutzungsmöglichkeiten von kommunalen Räumen zur Förderung des Gemeinschafts-lebens der Vereine.

1. Vorraussetzungen für die Förderung sportlicher Maßnahmen

1.1 Antragsberechtigte
Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind insbesondere Vereine, freie Träger, Gruppen, Einzelpersonen und Veranstalter soweit sie sportliche Projekte planen und durchführen, für die ein begründetes öffentliches Interesse besteht und Mitglieder im Kreissportbund Harz sind. Soweit nicht anerkannte gemeinnützige Vereine Anträge stellen, ist für diese eine nachvollziehbare Begründung der Gemeinnützigkeit gesondert zu erbringen.
Besonders förderfähig sind Maßnahmen, die vorwiegend mit Kindern und Jugendlichen arbeiten bzw. die Integration von Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft zum Ziel haben. Sportliche Veranstaltungen und Projekte für ältere Mitbürger werden im Einzelfall ebenfalls finanziell unterstützt, wenn sie dem Ansehen der Stadt Wernigerode dienen und nicht nach der Richtlinie zur Förderung sozialer Arbeit der Stadt Wernigerode gefördert werden.

1.2 Finanziellen Förderung
Finanzielle Förderung kann im Rahmen des jeweilig bestätigten Haushaltsplanes der Stadt Wernigerode für Sportvorhaben, die das bestehende Angebot des Sports ergänzen, gewährt werden. Insbesondere wenn sie ortsbezogen, vereinsübergreifend und mit Breitenwirkung arbeiten.

1.3 Bedingung
Bedingung der Förderungswürdigkeit von Projekten ist die Gewährleistung des Zugangs für alle Bürger sowie das Vorhandensein von Eigeninitiative und Mitverantwortung.

1.4 Wiederholte Förderung
Projekte und Programme mit überdurchschnittlicher Breitenwirkung können auch wiederholt gefördert werden.

1.5 Überregionale Sportveranstaltungen
Überregionale Sportveranstaltungen durch ortsansässige Vereine, Gruppen und Initiativen (bzw. die Beteiligung daran) können dann gefördert werden, wenn sie geeignet sind, dem Ansehen der Stadt zu dienen und/oder dazu dienen, die Beziehungen zu den Partnerstädten weiter auszubauen.

1.6 Förderfähige Projekte
Förderfähig sind nur solche Projekte, die vom geplanten Inhalt und vom Träger her die Ge-währ für einen den Zielen des Grundgesetzes förderlichen Verlauf des Projektes bieten.

2. Art und Umfang der Förderung

2.1 Antrag
Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt auf schriftlichen Antrag und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

2.2 Fördersumme
Die Höhe der Fördersumme durch die Stadt Wernigerode ist im Einzelfall abhängig von:
a) Der Dauer des Projektes bzw. der Maßnahme.
b) Der Höhe der Eigenverantwortung und Eigenleistung für das Projekt/die Maßnahme.
c) Der zu erwartenden Zielgruppe (vorrangig s. P. 1.1).
d) Der Vielfalt der Sportangebote.
e) Der Zusammenarbeit mit anderen Vereinen/Landesverbänden u. ä..

2.3 Nichtförderung
Nicht förderfähig sind Ausgaben für Lebens- und Genussmittel sowie Getränke und gastronomischen Service.

2.4 Vereinsjubiläen
Die Stadt fördert Vereinsjubiläen:
bei 25 Jahren 100 €
bei 50 Jahren 150 €
bei 75 Jahren 200 €
Die Stadt Wernigerode stiftet für überregional bedeutsame Sportveranstaltungen einen Preis für den Sportler/Sportlerin des Jahres.

2.5 Ehrenbuches des Sports der Stadt Wernigerode
Es wird ein "Ehrenbuches des Sports der Stadt Wernigerode" geführt. Eingetragen werden, die Sportler und Sportlerinnen, die von Vereinen vorgeschlagen und vom Hauptausschuss bestätigt wurden. Die Eintragung findet ein Mal jährlich in einem würdigen Rahmen durch den Oberbürgermeister statt.

3. Antragstellung und Verfahren

3.1 Schriftlicher Antrag

Ein schriftlicher Antrag auf Zuwendungen zur Förderung sportlicher Maßnahmen und Projekte, ist mit dem im Internet unter Stadt Wernigerode / Formulare veröffentlichten Formular im Amt für Schule, Kultur und Sport zu stellen. Neben den Erfassungsdaten (Name, Anschrift, Bankverbindung, bei Gruppen auch Name des Projektleiters) sind mit dem Antrag
abzugeben:
a) Eine ausführliche Beschreibung der geplanten Maßnahme/des geplanten Projektes einschließlich der Terminkette sowie eine Beschreibung der Zielgruppe und der angestrebten Ziele des Projektes.
b) Ein nach Ausgabearten aufgeschlüsselter Kostenplan mit den Gesamtkosten.
c) Ein Finanzierungsplan mit der Darstellung der Eigenleistungen, Leistungen Dritter, und beantragter Förderung bei der Stadt Wernigerode. Ergänzend sind die unbaren eigenen Leistungen des Antragstellers darzustellen.

3.2 Mittelvergabe
Zuschüsse ab einer gewährten Fördersumme von 1.500,00 € werden generell dem Kulturausschuss des Stadtrates zur Empfehlung vorgelegt. Über Fördersummen unterhalb dieses Limits entscheidet die Verwaltung auf der Grundlage dieser Richtlinie und der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nach sachgerechter Prüfung.
Nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres legt die Verwaltung einen Bericht zur Vergabe der Fördersummen im Kulturausschuss vor.

3.3 Zwischenbescheid
Jeder Antragsteller erhält von der Stadtverwaltung Wernigerode einen schriftlichen Zwischenbescheid mit Registriernummer. Diese ist bei Schriftverkehr stets anzugeben.

3.4 Zuwendungsbescheid
Über eine Zuwendung von Mitteln aus dem städtischen Haushalt wird dem Antragsteller ein Zuwendungsbescheid erteilt. Dieser enthält alle wichtigen Angaben über die Höhe der Fördersumme, die zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Ausgaben, den bestätigten Finanzierungsplan, die Nebenbestimmungen sowie das Datum der Abrechnung bei der Stadtverwaltung Wernigerode. Dem Zuwendungsbescheid liegt das Formblatt "Verwendungsnachweis" bei. Bei Ablehnung des Antrages erfolgt ebenfalls eine schriftliche Information an den Antragsteller.

4. Verwendungsnachweis

4.1 Ordnungsgemäße Verwendung
Über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist durch den Antragsteller nach Beendigung der Maßnahme ein Verwendungsnachweis (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis) auf dem Formular zu dem im Zuwendungsbescheid genannten Datum vorzulegen.

4.2 Abrechnung
Zur Abrechnung sind der ordnungsgemäß ausgefüllte Verwendungsnachweis sowie sämtliche Originalrechnungen, Banküberweisungsformulare und Originalquittungen vorzulegen.
Diese Unterlagen sind beim Antragsteller 10 Jahre aufzubewahren.

5. Allgemeine Nebenbestimmungen

a) Die gewährten Zuwendungen sind gemäß dem Zuwendungsbescheid zweckentsprechend zu verwenden.
b) Der angegebene Förderzeitraum kann auf schriftlichen Antrag mit stichhaltiger Begründung verlängert werden. Sonstige Änderungen, die die Verwendung der Mittel oder den Verlauf des Projektes wesentlich beeinflussen, sind der Stadt Wernigerode rechtzeitig anzuzeigen.
c) Eine Änderung des Verwendungszweckes ist grundsätzlich nicht zulässig. In begründeten Ausnahmefällen und auf schriftlichen Antrag hin kann die Verwaltung im sachgemäßen Ermessen eine veränderte Mittelverwendung zulassen, soweit damit die Förderziele erreicht werden.
d) Soweit Gegenstände mit einem Wert von mehr als 150,00 € im Rahmen eines geförderten Projektes erworben werden sollen, sind dafür mindestens 3 Angebote einzuholen, soweit nicht im Einzelfall andere Festlegungen getroffen werden oder schon im Antrag sachgerechte Begründungen für den Erwerb ohne Angebotseinholung abgegeben werden. Erworbene Gegenstände sind nachvollziehbar zu inventarisieren.
e) Werden die anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben nicht erreicht, so verringert sich der jeweilige Anteil der Kommune.
f) Die Stadt Wernigerode weist in geeigneter Form, gegebenenfalls in Presseveröffentlichungen oder in Drucksachen, auf die Förderung hin.
g) Die Zuwendung kann zurückgefordert werden, wenn der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß erbracht wird, wenn die Mittel zweckentfremdet verwendet oder Nebenbestimmungen verletzt werden.

6. In-Kraft-Treten
Die Richtlinie tritt zum 1. Januar 2011 in Kraft, gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 13. Dezember 2000 außer Kraft.
(Stand: Oktober 2010)


Hier die erforderlichen Formulare:

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