Dem Anliegen bezüglich einer digitalen Abbildung sogenannter Feuerwerksverbotszonen wurde geprüft und als nicht sinnvoll umsetzbar verworfen. Gründe sind die nachfolgend erläuterte, nicht abschließende Aufzählung betreffender Gebäude und der hohe zeitliche Aufwand, der im Widerspruch zum erwarteten Ergebnis ausfällt.
Eine unvollständige Abbildung suggeriert dem Bürger eine mögliche, legale Anwendung pyrotechnischer Erzeugnisse in Bereichen der Stadt Wernigerode, in denen dies eigentlich verboten ist. Hier würden unnötige Missverständnisse entstehen.
Gründe hierfür sind zum einen die nicht abschließende Aufzählung betreffender Gebäude in § 23 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) und die fehlende Erfassung betreffender Gebäude (z. B. noch landwirtschaftlich genutzte Scheunen, Stroh- und Heulager, Gebäude mit weicher Dacheindeckung usw.). Damit wäre eine Karte immer unvollständig und würde nicht den Vorgaben des § 23 Abs. 1 der 1. SprengVO entsprechen.
Weiterhin wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die Stadt Wernigerode keine Allgemeinverfügung für Feuerwerksverbotszonen erlassen hat. Das Verbot von Feuerwerk basiert allein auf § 23 Abs. 1 der 1.SprengVO:
„Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.“
Hierbei handelt es sich um eine Regelung des Bundesgesetzgebers, die zugegebenermaßen am 31.12. und 01.01. eines jeden Jahres kaum kontrolliert werden kann.