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Beratungsfolge

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Durch einen Bebauungsplan werden keine verkehrsrechtlichen Regelungen getroffen. Festsetzungen zu den Verkehrsflächen werden zum Maß (Lage und Dimensionierung) sowie zu ihrer Art (öffentlich, privat, Verkehrsberuhigt) getroffen.

Während der Erstellung des Bebauungsplanes Nr. 67 „Ziegenbergblick“ wurde eine Straßenplanung erstellt. In der Begründung wurden tiefergehende Aussagen getroffen: 

 

2.3 Verkehrsflächen

Die Erschließung der Baugrundstücke des Plangebietes erfolgt von den geplanten bzw. vorhandenen öffentlichen Erschließungsstraße „Weinbergstraße“, „Eisenberg“ bzw. „Heinrich-Heine-Straße“.

 

Weinbergstraße:

Die Weinbergstraße wird durch den ÖPNV genutzt und wird für einen Zweirichtungsverkehr ausgelegt.

Die Fahrbahnbreite ist aufgrund des Begegnungsverkehrs mit ÖPNV (Stadtbuslinie 403) auf mindestens 5,50 m Breite zuzüglich eines einseitigen Gehweges mit 1,5 m erforderlich.

Der Ausbau wird gemäß RStO 12 für Wohnstraßen in der Bk 1,0 nach Tafel 1, Zeile 3, in Asphaltbauweise gewählt, für den Gehweg nach Tafel 6, Zeile 1.

Gesonderte Anlagen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sind nicht vorgesehen.

 

Wohngebietsstraßen Weinbergstraße:

Die Breite der privaten Wohngebietsstraßen wird mit einer Breite von 4,00 m festgesetzt. Sie werden verkehrsberuhigt im Mischverkehrsprinzip gestaltet, d.h. es werden keine gesonderten Gehwege angelegt, um den möglichen Begegnungsverkehr Pkw / Radfahrer sowie die Erreichbarkeit der Grundstücke abzusichern. Der Straßenausbau wird gemäß RStO 12 in der Bk 0,3 für Anwohnerwege entsprechend Tafel 1, Zeile 3, in Asphaltbauweise gewählt.

 

Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze

Die Zahl der Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung der Stadt Wernigerode vom 18.03.2004, die nachrichtlich in die Planunterlage aufgenommen wurde.

Über die textliche Festsetzung 3.1 sind Nebenanlagen sowie gemäß textliche Festsetzung 3.2

überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

Für eine Beschränkung der Zulässigkeit von Nebenanlagen sowie von Carports und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen wird grundsätzlich städtebaulich kein Erfordernis gesehen, so dass diese auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig werden….“

 

Straßenbegleitende Parktaschen sind nicht vorgesehen und wurden während des Verfahrens nicht angezeigt.

 

Grundsätzlich sind Stellplätze auf den eigenen Flächen nachzuweisen (Stellplatzsatzung). Bis dato sind der Verwaltung im Bereich Weinbergstraße keine Parkplatzprobleme bekannt. Die Baumaßnahmen hierzu sind bereits abgeschlossen und die Straße ist für den Verkehr freigegeben.

        

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Im neu entstehenden Wohngebiet Ziegenbergblick ist die Weinbergstrasse ausgebaut wurden.

Dieses Teilstück verfügt über keine Parkmöglichkeiten.

 

Warum wurden hier keine Stellplätze für Anwohner/ Besucher analog der Louis- Braile- Straße geschaffen, bzw. lässt sich das noch korrigieren?

cid:7870022c-2907-4fbe-9706-f2c26ed09723@wernigerode.de

 

 

        

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21.02.2024

       

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