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Beratungsfolge

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  1. Die Stadt Wernigerode befürwortet grundsätzlich das ehrenamtliche Engangement ihrer Dienstkräfte in lokalen und regionalen Vereinen und Stiftungen, sofern diese Vereinigungen und Einrichtungen keine verfassungsfeindlichen oder kriminellen Zwecke verfolgen.

 

Hauptamtliche Tätigkeiten in privatrechtlichen Gesellschaften sind ebenso wenig zu beanstanden, sofern den entsprechenden Anzeigepflichten einer Nebentätigkeit nachgekommen wird und keine Versagensgründe vorliegen.

 

r den Fall, dass es in diesen Zusammenhängen zu Interessenkonflikten kommt, gibt es klare rechtliche Vorgaben und Dienstanweisungen, die zu beachten sind (sh. Antwort zu 5.).

  1. Dem Hauptamt sind durch vorliegende Anzeigen zu Nebentätigkeiten sowie durch Meldungen zu Führungspositionen in Vereinen und Stiftungen Fälle bekannt, in denen es bei bestimmten Fallkonstellationen zu Interessenkonflikten kommen könnte.

 

  1. Zum Schutz der individuellen Persönlichkeitsrechte und aus Datenschutzgesichtspunkten wird die Stadtverwaltung die Übersicht nicht allgemein öffentlich zur Verfügung stellen. Stadtratsmitglieder haben die Möglichkeit, die Übersicht im Hauptamt einzusehen.

 

  1. Siehe Antwort zu 5.

 

  1. Innerhalb von förmlichen Verwaltungsverfahren gilt für die Dienstkräfte der Stadt Wernigerode   § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Dieser ähnelt § 33 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA), der für die Stadträte gilt.

 

Außerhalb von förmlichen Verwaltungsverfahren ist § 20 VwVfG zwar nicht ohne Weiteres anwendbar. Wir untersagen aber in Ziffer 4.5 der für unsere Dienstkräfte geltenden Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung der Stadt Wernigerode generell Amtshandlungen bei Vorliegen von Interessenkonflikten, verweisen an dieser Stelle auf § 20 VwVfG.

 

In diesen Fällen sind Verwaltungshandlungen bzw. Entscheidungen an die nächsthöheren Führungskräfte abzugeben. Den jeweils vorgesetzten Führungskräften obliegt auch die Dienstaufsicht in Bezug auf die vorgenannten Regelungen. Hierzu werden die Führungskräfte regelmäßig sensibilisiert.

 

In Verdachtsfällen kann innerhalb der Stadtverwaltung neben dem Haupt- und dem Rechtsamt die zwischenzeitlich eingerichtete Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), die derzeit im Bereich des Oberbürgermeisters bei Frau Hofmann eingerichtet ist, kontaktiert werden.

 

Das Haupt- und das Rechtsamt leiten darüber hinaus anlassbezogen und ohne externe Hinweise Prüfungen ein, um die Rechtstreue sicherzustellen. Zudem ist mittelfristig beabsichtigt, einen Compliance-Beauftragten zu bestellen, der insbesondere die Korruptionsprävention stärken soll, wie sie dem Personalkonzept (dort Seite 9) entnehmen können.

 

Hinsichtlich der Vermeidung der Tatbestände der Vorteilsannahme existiert bei der Stadt Wernigerode eine Dienstanweisung Zuwendungen Dritter, zu der die Dienstkräfte regelmäßig sensibilisiert werden, dies zuletzt im November/Dezember 2023.

 

 

 

                    

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1. Wie bewerten Sie es aus der Perspektive des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der

Prävention von willkürlicher Begünstigung, wenn Leitungskräfte der Stadtverwaltung

(Oberbürgermeister, Dezernenten sowie Amtsleiter und Amtsleiterinnen) außerhalb ihrer

dienstlichen Obliegenheiten haupt oder ehrenamtliche Leistungsaufgaben bei Institutionen

wahrnehmen (würden), die ihren fachlichen Verantwortungsbereich in der Stadtverwaltung

unmittelbar berühren?*

 

2. Sind Ihnen solche dienstlichaußerdienstlichen Interdependenzen von leitenden Mitarbeitern

und Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung bekannt?

 

3. Falls ja, bitte eine Aufstellung dieser Fälle.

 

4. Falls ja, haben Sie Maßnahmen ergriffen, um dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der

Prävention von willkürlicher Begünstigung Geltung zu verschaffen?

 

5. Welche strukturellorganisatorischen Initiativen werden durch Sie unternommen, um der

Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und willkürlicher Begünstigung durch

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung Wernigerode vorzubeugen?

 

gez. Thomas Schatz

 

* Die Mitarbeit in Gremien politischer Parteien oder Wahlvereinigungen ist hier ausdrücklich

ausgenommen.

                    

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22.02.2024

                    

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