Begründung:
Mit Beschlüssen wie „Werbeanlagensatzung“ und „Altstadtsatzung“ hat der Stadtrat Wernigerode in den frühen 90er Jahren wirksame örtliche Bauvorschriften als Gestaltungssatzungen erlassen.
So konnte die Wernigeröder Altstadt als Flächendenkmal in seiner gewachsenen Struktur erhalten, das Stadtbild bewahrt und vor ungewollten Entwicklungen geschützt werden.
Seit 1995 ist die Stadt Wernigerode durch Ratsbeschluss Mitglied im „Klimabündnis“.
Spätestens seit 2010 wird in den zuständigen Gremien des Stadtrates über eine grundsätzliche Zulässigkeit von Solartechnik in der Altstadt debattiert.
Im August 2019 wurde nach der Beratung im Bau -und Umweltausschuss eine Novellierung der Altstadtsatzung auf den Weg gebracht.
Die vorgeschlagene Änderung des §8(4) entspricht in seinem Kern dem Text meiner Zuarbeit an des D II vom 14.10.2019.
Mit seinen Beschlüssen
DS 096/2014 „Integriertes Klimaschutzkonzept der Stadt Wernigerode“ vom 04.12.2014,
DS 019/2020 „Resolution zum Klimanotstand“ vom 02.07.2020,
DS 078/2021 “Energiepolitisches Arbeitsprogramm 2021 ff der Stadt Wernigerode“ vom 30.09.2021,
hat sich die Stadt Wernigerode dazu verpflichtet klimaschädliche Emissionen zu reduzieren und klimaschutzfördernde Projekte auszubauen. Dazu muss auch der Einsatz fossiler Energieträger reduziert, der Ersatz durch Erneuerbare Energien forciert werden.
Mit der vorgeschlagenen Änderung der Altstadtsatzung kann ein Baustein der guten Absichten in praktische Politik umgesetzt werden.
Aufgrund der aktuellen Situation soll der vorgeschlagenen Änderung gegenüber einer sicherlich notwendigerweise umfassenden Novellierung der Altstadtsatzung Priorität eingeräumt werden.