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ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Rechtsgrundlage für die Anzeigepflicht eines Gewerbes ist § 14 der Gewerbeordnung (GewO).

§ 1 der GewO regelt die Gewerbefreiheit, die es jedermann gestattet, ein Gewerbe auszuüben. Seitens des Gewerbeamtes der Stadt Wernigerode werden Gewerbeanzeigen nur im Rahmen der benannten Rechtsnormen verlangt. In Bezug auf Ferienwohnungen besteht eine Anzeigepflicht nur, wenn diese über die bloße Verwaltung des eigenen Vermögens hinausgeht.

 

Die umgangssprachliche Bezeichnung dieser Tätigkeit als "Vermietung" kann dabei irreführend sein. Denn in diesem Bereich gelten in Abhängigkeit von Art und Umfang der Tätigkeit teilweise andere Regeln als bei der "normalen" Vermietungstätigkeit. Oft kommt daher die Frage auf, welche gewerbe- und steuerrechtlichen Pflichten bei der Vermietung von Ferienwohnungen zu beachten sind.

 

Gewerberechtliche Einordnung

Die Vermietung von Ferienwohnungen kann entweder bloße Vermögensverwaltung oder eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Ob die Vermietung von Ferienwohnungen nur die Verwaltung und Nutzung des eigenen Vermögens oder die Ausübung eines stehenden Gewerbes darstellt, ist nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung der gewerberechtlichen Zielsetzung zu beantworten.

 

a) Vermietung von Ferienwohnungen als Vermögensverwaltung

Im Gewerberecht stellt die einfache Vermietung von (Ferien-)Wohnungen grundsätzlich eine bloße Nutzung des eigenen Vermögens dar. Vermögensverwaltung liegt vor, solange die wirtschaftliche Betätigung und insbesondere das Gewinnstreben noch eine geringe Intensität aufweisen (sog. "Bagatellschwelle"). Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Vermietung keinen Verwaltungsaufwand erfordert, der nach Art und Umfang einer gewerblichen Vermietungstätigkeit entspricht.

Im Bereich der Vermögensverwaltung verbleibt daher noch in der Regel, wer

o im eigenen Haus nur eine einzige Ferienwohnung anbietet, selbst wenn die Tätigkeit auf einen häufigen Mieterwechsel angelegt ist,

o seine Tätigkeit auf die bloße Vermietung von Ferienwohnungen beschränkt und keine zusätzlichen einem Beherbergungsbetrieb vergleichbaren Leistungen erbringt oder

o vordergründig am Erhalt eines finanziellen Beitrags zu den Kosten für den Werterhalt und zu den sonstigen mit seinem Wohnungs- bzw. Grundeigentum verbundenen Unkosten interessiert ist und nicht in erster Linie eine Vermögensmehrung beabsichtigt.

 

b) Vermietung von Ferienwohnungen als Gewerbebetrieb

Ein der Gewerbeordnung unterfallender Gewerbebetrieb liegt demgegenüber dann vor, wenn die Tätigkeit einen über das bei schlichter Wohnungsvermietung übliche Maß hinausgehenden Einsatz von Kapital, Arbeitskraft und Organisation erfordert und sich in ihren Auswirkungen über die Beziehungen zu den Gästen hinaus "nach außen" entfaltet.

Ob die Tätigkeit eine gewerbliche Vermietung darstellt, ist nach dem Gesamtbild der Tätigkeit zu entscheiden. Für die Bewertung können folgende Punkte herangezogen werden:

o eine höhere Anzahl an Wohnungen und insbesondere Betten,

o ein schneller Wechsel der Mieter,

o kein Saisonbetrieb,

o die evtl. Übertragung der Verwaltung für die Wohnungen auf einen Dritten,

o die evtl. Beschäftigung von Angestellten zur Erbringung von zusätzlichen Dienstleistungen, wie z. B. ein Reinigungs-, Wäsche- oder Handtuchservice,

o das Angebot und die Organisation einer Mehrzahl an Zusatzleistungen, wie z. B. Frühstück, Telefon- oder Schwimmbadnutzung, Wäscheservice, s.o.

o die werbemäßige Darstellung der angebotenen Wohnungen unter einer einheitlichen Bezeichnung quasi als "Ferienanlage" ("Etablissementbezeichnung"),

o eine an eine Vielzahl potentieller Feriengäste gerichtete Werbung, um "Urlaub zu verkaufen".

 

Anzeigepflicht

Ist die Vermietungstätigkeit nach deren konkreter Ausgestaltung gewerberechtlich als Gewerbebetrieb einzuordnen, muss der Vermieter seine Tätigkeit bei der für ihn zuständigen Gewerbebehörde anzeigen.

 

 

Die im Gewerbeamt vorstelligen Bürger, die beabsichtigen, Ferienwohnungen zu vermieten, werden eingehend beraten. Aus gewerberechtlicher Sicht handelt es sich bei der Vermietung von mehr als einer Ferienwohnung mit den sich daraus ergebenden Zusatzleistungen (wie z. B. Wäschewechsel, Reinigung der Räume) um ein anzeigepflichtiges Gewerbe.      

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Nach meinem Kenntnisstand behandelt das Finanzamt Quedlinburg die kurzzeitige Vermietung von Wohnungen, aus steuerlicher Sicht, als Einnahme aus Vermietung

und Verpachtung.

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage verlangt die Stadt Wernigerode für die kurzzeitige Vermietung von Wohnungen eine Gewerbeanmeldung?     

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24.11.2020    

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