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Beratungsfolge

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ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Gemäß §§ 32 Satz 1, 54 Satz 1, 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit § 3 der Zuständigkeitsverordnung zum Infektionsschutzgesetz und § 19 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes der Landkreis Harz zuständig.

 

Zu den oben gestellten Fragen kann daher ausschließlich das Gesundheitsamt des Landkreises Harz entsprechende Aussagen treffen.       

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Wie hoch ist die aktuelle Positivquote der SARS-CoV-2 Tests?

 

Wie viele aktuelle klinische Behandlungsfälle von COVID 19 sind der Fall?

 

Wie viele der aktuellen Behandlungsfälle werden beatmet     

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