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Beratungsfolge

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Die Bimmel- bzw. Schlossbahnen führen gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA) vom 31. Juli 2012 öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) durch.

 

"Öffentlicher Personennahverkehr ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr einschließlich der flexiblen Bedienformen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn die gesamte Reiseweite der Mehrzahl der Fahrgäste eines Verkehrsmittels 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht überschreitet."

 

Haltestellen, die durch die Harzer Verkehrsbetriebe angefahren und genutzt werden, befinden sich in der Straßenbaulast der Stadt. Als Ergänzung zum ÖPNV führen die Taxen Fahrten im Stadtgebiet und darüber hinaus durch. Auch deren Haltepunkte befinden sich auf öffentlichen Flächen. Für beide Verkehrsformen werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben. Ebenso verhält es sich bei den Bimmel- und Schlossbahnen als Teil des ÖPNV.

 

 

Gez. Münzberg

Ordnungsamt

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Die Fraktion möchte vom Ordnungsamt schnellstmöglich detailliert erklärt haben, warum die Schlossbahnen dem ÖPNV zugeordnet sind und genau deshalb - nach Aussage des Ordnungsamt - keine jährlichen Gebühren für die jeweiligen Haltestellen (wie auch im Finanzausschuss überfraktionell gefordert) erhoben werden können?

 

Hier bittet die Fraktion auch um die gesetzliche Grundlage, warum keine Gebühren erhoben werden können      

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