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Beratungsfolge

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Der Stadtrat beschließt:

 

1.              Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die in Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen in der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01 „Gewerbegebiet Aue-Mitte“, Ortsteil Reddeber berücksichtigt/nicht berücksichtigt.

 

2.              Die gemäß §§ 13, 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführte 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01 „Gewerbegebiet Aue-Mitte“, Ortsteil Reddeber wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalts i. d. F. v. 26.03.2015 als Satzung beschlossen. Der Satzungstext sowie die Begründung sind beigefügt.

        

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

         

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Begründung:

Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für Erweiterungen einzelner Gewerbebetriebe sowie die Attraktivitätssteigerung des gesamten Gewerbegebietes. Damit kann eine bessere Wirtschaftlichkeit der einzelnen Gewerbebetriebe sowie eine bessere Auslastung des Gewerbegebietes mit den Erschließungsanlagen erreicht werden. Expliziter Anlass für die vorliegende Bebauungsplanänderung ist die Heraufsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), um Erweiterungsmöglichkeiten für die bestehenden Gewerbebetriebe auf ihren Grundstücken vornehmen zu können und ggf. Betriebsansiedlungen zu erleichtern.


Ursprünglich war vorgesehen im Rahmen der mittlerweile bereits rechtskräftigen 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01 "Gewerbegebiet Aue-Mitte", Ortsteil Reddeber die GRZ in zwei Teilbereichen des Ursprungsbebauungsplanes zu erhöhen. In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Stadt Wernigerode am 01.09.2014 wurde über diese geplante Heraufsetzung der zulässigen Flächenversiegelung informiert. Seitens der Ausschussmitglieder wurde das Einverständnis gegeben, für diese Bebauungsplanänderung in Form eines Textbebauungsplanes ein vereinfachtes Planverfahren anzuwenden. Somit wurde auf den Billigungs- und Auslegungsbeschluss einvernehmlich verzichtet.

Auf Grund der Flächengrößen und der damit erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls jedoch wurde eine Trennung der Flächen vorgenommen, so dass ein Teil (Bereich der Abfallwirtschaft Nordharz GmbH) Gegenstand der abgeschlossenen 5. Änderung und der verbleibende Teil im Süden und Südosten des Ursprungsbebauungsplanes Gegenstand der nunmehr vorliegenden 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01 „Gewerbegebiet Aue-Mitte“ ist.

 

Die Öffentlichkeit hatte im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 02.02.2015 bis einschließlich 02.03.2015 Gelegenheit, die Entwurfsunterlagen einzusehen. Von der Öffentlichkeit wurden zum Entwurf keine Anregungen vorgelegt.

 

Die Behörden und betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 28.01.2015 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 02.03.2015 aufgefordert.

Auf Grund der Plangebietsgröße und der entsprechend zulässigen Grundfläche, war gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB eine Vorprüfung des Einzelfalls notwendig. Diese Vorprüfung erfolgte nach den Kriterien der Anlage 2 des BauGB. Dementsprechend wurden durch die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01 „Gewerbegebiet Aue-Mitte“ ggf. berührte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, mit dem Schreiben vom 28.01.2015 gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB aufgefordert zu den Planunterlagen sowie zu der Vorprüfung des Einzelfalls eine Stellungnahme abzugeben. All diese Stellungnahmen sind in Anlage 1 dargestellt.

 

Gegenstand der Stellungnahmen des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (Stellungnahme Nr. 1, S. 4-5), der Regionalen Planungsgemeinschaft (Stellungnahme Nr. 2, S. 7-8) sowie des Landkreises Harz (Stellungnahme Nr. 3, S. 9-12) war die Frage, ob die zusätzlichen Versiegelungsmaßnahmen Auswirkungen auf das Überschwemmungsgebiet der nahe gelegenen Holtemme bzw. auf die Beseitigung des anfallenden Oberflächenwassers haben. Im Vorfeld wurde jedoch in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde des Landkreises sowie dem Wasser- und Abwasserverband Holtemme-Bode festgesetzt, dass auf Grundstücken mit einer Grundflächenzahl von mehr als 0,6 das anfallende Niederschlagswasser nur zu 80% in den zentralen Regenwasserkanal eingeleitet werden darf. Das verbleibende Niederschlagswasser ist auf Grundstücken, auf denen eine Versickerfähigkeit nachgewiesen wurde, vor Ort zu versickern. Andernfalls ist es in Regenrückhalteeinrichtungen zu sammeln und kontrolliert abzuleiten. Mit Hilfe dieser Maßnahmen wird bei einem auftretenden Spitzenregenereignis ein Teil der Niederschlagsmengen zurückgehalten und zeitverzögert in das Kanalnetz und damit in die Holtemme eingeleitet, so dass der Wasserstand der Holtemme niedrig gehalten und Überschwemmungen vermieden werden. Damit sind keine negativen Auswirkungen auf das Vorranggebiet sowie das Vorbehaltsgebiet für den Hochwasserschutz zu erwarten.

 

Bei dem Thema Niederschlagswasserversickerung muss zwischen der zentralen und der dezentralen Versickerung differenziert werden. „Zentral“ wird über einen bestehenden Regenwasserkanal abgeleitet. Für die Einleitung von Niederschlagswasser in diesen zentralen Regenwasserkanal wird die vorhandene wasserrechtliche Erlaubnis des Staatlichen Amtes für Umweltschutz Magdeburg aus dem Jahr 1991 durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises Harz an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Dies ist bereits beantragt worden (Stellungnahme Nr. 3, Landkreis Harz, S. 12). Die „dezentrale Versickerung“ von anfallendem Oberflächenwasser erfolgt jeweils auf den einzelnen Grundstücken. Die wasserrechtliche Erlaubnis dafür wird durch den jeweiligen Vorhabenträger oder Bauherrn zum Zeitpunkt der Beantragung der konkreten Maßnahmenumsetzung eingeholt.

 

Seitens des Landkreises Harz (Stellungnahme Nr. 3, S. 14-15) und der Stadtwerke Wernigerode GmbH (Stellungnahme Nr. 18, S. 30-31) wurden darüber hinaus Anregungen zu der Löschwasserversorgung im Plangebiet gegeben. Die Löschwasserentnahme war in der Vergangenheit über einen vorhandenen Hydranten in der Erschließungsstraße „Zur roten Mühle“ / Einmündung „Brockenblick“ sicher gestellt. Auf Antrag bei den Stadtwerken Wernigerode GmbH wurde die „Vereinbarung über die Mitbenutzung von Hydranten“ durch einen weiteren Hydranten ergänzt (Brockenblick, Höhe Hausnummer 21), so dass auch die südwestlich gelegenen Teile des Änderungsbereiches innerhalb des zulässigen Umkreises (300 m) von Löschwasserentnahmestellen liegen. Die Kapazitäten dieser Hydranten decken nach Auskunft der Sachgebietsleitung Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Wernigerode die geforderten Löschwassermengen ab, so dass die Löschwasserversorgung sichergestellt ist.

Unter Berücksichtigung all dieser Hinweise und Anregungen zum Thema Wasserwirtschaft wurde das entsprechende Kapitel in der Begründung zu der vorliegenden Bebauungsplanänderung überarbeitet.

 

Der Landkreis wies in seiner Stellungnahme (Stellungnahme Nr. 3, S. 17) zudem darauf hin, dass bei der Vorprüfung im Einzelfall das Landesamt für Denkmalpflege zu beteiligen ist und sich nach Rücksprache mit der unteren Denkmalschutzbehörde nach gegenwärtigem Kenntnisstand im südlichen und südöstlichen Planbereich ein archäologisches Kulturdenkmal befindet. Die Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt war zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt. Dieses teilte in seiner Stellungnahme (Nr. 16, S. 26-28) mit, dass „aus archäologischer Sicht grundsätzlich keine Einwände gegen das geplante Vorhaben bestehen. Im vorliegenden Geltungsbereich befindet sich nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand ein archäologisches Kulturdenkmal. Es handelt sich vermutlich um ein urgeschichtliches Siedlungsareal, das sich im Bereich der Flurstücke 210/6, 210/7 und 210/8 in der Flur 2 befindet.“ Dies war bereits in den Planunterlagen berücksichtigt. Diese wurden um den Hinweis ergänzt, dass ggf. entsprechend der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale (DenkmSchG LSA § 9) Sicherungsmaßnahmen (archäologische Dokumentation, Baugrunduntersuchung) erforderlich sind. Diese sind Sache des zukünftigen Vorhabenträgers und können im Rahmen der Bauleitplanung nicht geregelt werden. Den Anregungen des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt wurde damit Folge geleistet.

 

Zudem wurde auf Anregung der Deutschen Telekom Technik AG (Stellungnahme Nr. 13, S. 24) ein Hinweis zu Telekommunikationslinien in die Planunterlagen aufgenommen.

 

Darüber hinaus waren redaktionelle Änderungen der Planunterlagen erforderlich. Die vorgetragenen Stellungnahmen und deren Auswirkungen berühren die Grundzüge der Planung jedoch nicht, so dass keine nochmalige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erforderlich ist.

 

Somit erfüllt die vorliegende Fassung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01 „Gewerbegebiet Aue-Mitte“, Ortsteil Reddeber vom 26.03.2015 die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Satzungsbeschluss.

 

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister  

 

1. Behandlung der Stellungnahmen

2. Satzungstext

3. Begründung

 

 

    

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