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Beratungsfolge

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Der Stadtrat beschließt:

 

1.              Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die in Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen in der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01 „Gewerbegebiet Aue-Mitte“, Ortsteil Reddeber berücksichtigt/nicht berücksichtigt.

 

2.              Die gemäß §§ 13, 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführte 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01 „Gewerbegebiet Aue-Mitte“, Ortsteil Reddeber wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalts i. d. F. v. 27.01.2015 als Satzung beschlossen. Der Satzungstext sowie die Begründung und die Vorprüfung des Einzelfalls sind beigefügt.

            

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

             

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Begründung:

Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für Erweiterungen einzelner Gewerbebetriebe sowie die Attraktivitätssteigerung des gesamten Gewerbegebietes. Damit kann eine bessere Wirtschaftlichkeit der einzelnen Gewerbebetriebe sowie eine bessere Auslastung des Gewerbegebietes mit den Erschließungsanlagen erreicht werden. Expliziter Anlass für die vorliegende Bebauungsplanänderung sind die Bestrebungen des Grundstückseigentümers (Abfallwirtschaft Nordharz GmbH) eine Neuordnung auf seinem Grundstück vorzunehmen. Des Weiteren bestehen Überlegungen eine Fläche von ca. 2.500 m², die derzeit als Containerstandort dient, zu versiegeln, um eine Abfalllagerfläche vorzuhalten.

 

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Stadt Wernigerode am 01.09.2014 wurde über die geplante Heraufsetzung der zulässigen Flächenversiegelung im Bereich der Abfallwirtschaft Nordharz GmbH informiert. Seitens der Ausschussmitglieder wurde das Einverständnis gegeben, für diese Bebauungsplanänderung in Form eines Textbebauungsplanes ein vereinfachtes Planverfahren anzuwenden. Somit wurde auf den Billigungs- und Auslegungsbeschluss einvernehmlich verzichtet.

 

Ursprünglich war vorgesehen in der 5. Änderung die Grundflächenzahl in zwei Teilbereichen des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 01 „Gewerbegebiet Aue-Mitte“ zu erhöhen. Auf Grund der Flächengrößen und der damit erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls wurde jedoch eine Trennung der Flächen vorgenommen, so dass ein Teil (Bereich der Abfallwirtschaft Nordharz GmbH) Gegenstand der nunmehr vorliegenden 5. Änderung und der verbleibende Teil im Süden und Südosten des Ursprungsbebauungsplanes Gegenstand einer nachgelagerten 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01 „Gewerbegebiet Aue-Mitte“ ist.

 

Die Öffentlichkeit hatte im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 08.12.2014 bis einschließlich 23.12.2014 Gelegenheit, die Entwurfsunterlagen einzusehen. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wurde auf Grund dessen, dass es sich hierbei um ein kleinteiliges Änderungsverfahren handelt von der Möglichkeit der verkürzten Auslegung („innerhalb angemessener Frist“) Gebrauch gemacht. Von der Öffentlichkeit wurden zum Entwurf keine Anregungen vorgelegt. Die Behörden und betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 11.11.2014 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 15.12.2014 aufgefordert. Die eingegangenen Stellungnahmen sind in Anlage 1 dargestellt.

 

Auf Grund der Plangebietsgröße und der entsprechend zulässigen Grundfläche, war gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB eine Vorprüfung des Einzelfalls notwendig. Diese Vorprüfung erfolgte nach den Kriterien der Anlage 2 des BauGB und ohne die Berührung öffentlicher Belange. Dementsprechend wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01 „Gewerbegebiet Aue-Mitte“ berührt werden konnte, mit Schreiben vom 10.12.2014 gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB aufgefordert zu der Vorprüfung des Einzelfalls bis zum 13.01.2015 eine Stellungnahme abzugeben. Auch diese Stellungnahmen sind in Anlage 1 dargestellt (grau hinterlegt).

 

Gegenstand der Stellungnahmen des Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (Stellungnahme Nr. 1, S. 5-6 und 2, S. 10-11), des Landkreises Harz (Stellungnahme Nr. 5, S. 16-17) sowie dem Wasser- und Abwasserverband Holtemme-Bode (Stellungnahme Nr. 16, S. 28-29) war die Frage, ob die zusätzlichen Versiegelungsmaßnahmen Auswirkungen auf das Überschwemmungsgebiet der nahe gelegenen Holtemme bzw. auf die Beseitigung des anfallenden Oberflächenwassers haben. Im Vorfeld wurde jedoch in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde des Landkreises sowie dem Wasser- und Abwasserverband Holtemme-Bode festgesetzt, dass auf Grundstücken mit einer Grundflächenzahl von mehr als 0,6 das anfallende Niederschlagswasser nur zu 80% in den zentralen Regenwasserkanal eingeleitet werden darf. Das verbleibende Niederschlagswasser ist auf Grundstücken, auf denen eine Versickerfähigkeit nachgewiesen wurde, vor Ort zu versickern. Andernfalls ist es in Regenrückhalteeinrichtungen zu sammeln und kontrolliert abzuleiten. Mit Hilfe dieser Maßnahmen wird bei einem auftretenden Spitzenregenereignis ein Teil der Niederschlagsmengen zurückgehalten und zeitverzögert in das Kanalnetz und damit in die Holtemme eingeleitet, so dass der Wasserstand der Holtemme niedrig gehalten und Überschwemmungen vermieden werden. Damit sind keine negativen Auswirkungen auf das Vorranggebiet sowie das Vorbehaltsgebiet für den Hochwasserschutz zu erwarten.

 

Bei dem Thema Niederschlagswasserversickerung muss zwischen der zentralen und der dezentralen Versickerung differenziert werden. „Zentral“ wird über einen bestehenden Regenwasserkanal abgeleitet. Für die Einleitung von Niederschlagswasser in diesen zentralen Regenwasserkanal wird die vorhandene wasserrechtliche Erlaubnis des Staatlichen Amtes für Umweltschutz Magdeburg aus dem Jahr 1991 durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises Harz an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Dies ist bereits beantragt worden (Stellungnahme Nr. 5, Landkreis Harz, S. 18). Die „dezentrale Versickerung“ von anfallendem Oberflächenwasser erfolgt jeweils auf den einzelnen Grundstücken. Die wasserrechtliche Erlaubnis dafür wird durch den jeweiligen Vorhabenträger oder Bauherrn zum Zeitpunkt der Beantragung der konkreten Maßnahmenumsetzung eingeholt.

 

Seitens des Landkreises Harz (Stellungnahme Nr. 5, S. 19-21) und der Stadtwerke Wernigerode GmbH (Stellungnahme Nr. 30, S. 39-40) wurden darüber hinaus Anregungen zu der Löschwasserversorgung im Plangebiet gegeben. Die Löschwasserentnahme ist bisher über einen vorhandenen Hydranten in der Erschließungsstraße Brockenblick (Kreuzung Zum Kulcke) sicher gestellt. Auf Antrag bei den Stadtwerken Wernigerode GmbH wurde die „Vereinbarung über die Mitbenutzung von Hydranten“ durch einen weiteren Hydranten ergänzt (Brockenblick, Höhe Hausnummer 21), so dass auch die südlich gelegenen Teile des Änderungsbereiches innerhalb des zulässigen Umkreises (300 m) von Löschwasserentnahmestellen liegen. Diese Hydranten erreichen die seitens des Brandschutzbeauftragten des Landkreises geforderten Löschwassermengen, so dass die Löschwasserversorgung abschließend sichergestellt ist.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Hinweise und Anregungen zum Thema Wasserwirtschaft wurde das entsprechende Kapitel in der Begründung zu der vorliegenden Bebauungsplanänderung überarbeitet.

Zudem wurden auf Anregung der Deutschen Telekom Technik AG (Stellungnahme Nr. 21, S. 32) ein Hinweis zu Telekommunikationslinien und auf Anregung des Landkreises Harz (Stellungnahme Nr. 5, S. 18-19) ein Hinweis auf Altablagerungen in die Planunterlagen aufgenommen. Auf Anregung des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie (Stellungnahme Nr. 28, S. 38) wurde zudem eine Nachrichtliche Übernahme zum Denkmalschutz in die Satzungsfassung aufgenommen, obwohl derzeit keine archäologischen Kulturdenkmale im Änderungsbereich bekannt sind. Auch aus Sicht der Bau- und Kunstdenkmalpflege bestehen gegen die 5. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 01 "Gewerbegebiet Aue-Mitte" keine Bedenken, da keine Kulturdenkmale betroffen sind.

 

Gemäß der Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte (Stellungnahme Nr. 6, S. 24), dass das Gewerbegebiet von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben ist und deshalb mit landwirtschaftlichen Emissionen wie Staub und Lärm etc. gerechnet werden muss, wurde in der Begründung das Kapitel Landwirtschaft / Immissionsschutz ergänzt.

 

Darüber hinaus waren redaktionelle Änderungen der Planunterlagen erforderlich. Die vorgetragenen Stellungnahmen und deren Auswirkungen berühren die Grundzüge der Planung jedoch nicht, so dass keine nochmalige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erforderlich ist.

 

Somit erfüllt die vorliegende Fassung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01 „Gewerbegebiet Aue-Mitte“, Ortsteil Reddeber vom 27.01.2015 die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Satzungsbeschluss.

 

 

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister

 

Anlage

1. Behandlung der Stellungnahmen

2. Satzungstext

3. Begründung

4. Vorprüfung des Einzelfalls                     

 

         

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