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Beratungsfolge

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Der Stadtrat beschließt die 5.Änderung der Satzung zur Straßenreinigung der Stadt Wernigerode vom 28. März 2002

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Finanzielle Auswirkungen:

Gesamtkosten der Maßnahme: keine

     

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Begründung:

 

Gemäß der §§ 47 (1) und 50 StrG LSA hat die Kommune einen normativen Ermessensspielraum, inwieweit durch Satzung, welche Anlieger mit einer Sicherungspflicht belastet werden sollen.

 

Entsprechend Satzungsbeschluss vom 07.02.2002 sind gemäß § 4 (2) lediglich die Grundstückseigentümer mit der Winterwartung der Gehwege betraut, deren Grundstück an einem öffentlichen Gehweg anliegt. Genau gegenüber liegende Grundstückseigentümer, ohne öffentlichen Gehweg, werden nicht zu Winterwartung herangezogen.

 

Auch ein Grundstück ohne öffentlichen Gehweg, das an eine öffentliche Straße angrenzt, ist ein erschlossenes Grundstück und kann damit winterdienstpflichtig werden. So sehen es im Regelfall die Straßengesetze der Bundesländer vor.


Die Gemeinde Nordharz hat dies in ihrer Satzung vom 01.04.2010 in diesem Sinne so beschlossen. Damit dürfte eine solche Regelung sowohl rechtskonform sein, als auch funktionieren.

 

Es dürfte unstrittig sein, dass Grundstückseigentümer ohne direkt angrenzenden öffentlichen Fußweg auch von einem gegenüber liegenden öffentlichen Fußweg, im Regelfall durchaus auch einen Vorteil haben. Die räumliche Nähe ist gegeben. Grundstückseigentümer von unbebauten Grundstücken sollten von dieser Neuregelung ausgenommen werden, da kein Vorteil erkennbar ist.

 

Eine Ergänzung unserer zurzeit gültigen Satzung in der vorgeschlagenen Weise, ist rechtskonform, gerechter und entspricht den Grundsätzen von Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung.

 

 

 

 

 

gez. Siegel

Stadtrat

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