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Beratungsfolge

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  1. Der Bebauungsplan Nr. 45 Gewerbegebiet „Martin-Heinrich-Klaproth-Straße“ wird im beschleunigten Verfahren nach §§ 13, 13 a BauGB aufgestellt.

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes i. d. F. v. 17.01.2014 wird mit der beigefügten Begründung gebilligt.

 

  1. Der Entwurf wird mit der Begründung i. d. F. vom 17.01.2014 gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (einmonatige Auslegung) öffentlich ausgelegt.

 

  1. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zum Planentwurf gegeben.

                 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine    

              

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Begründung:

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45 Gewerbegebiet „Martin-Heinrich-Klaproth-Straße“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für weitere Gewerbeansiedlungen in dem betreffenden Plangeltungsbereich geschaffen werden.

 

Ein ortsansässiges Gewerbeunternehmen beabsichtigt, im Plangeltungsbereich eine Betriebserweiterung vorzunehmen. Diesbezüglich fanden im Jahr 2012 bereits Abstimmungen mit dem Bauordnungsamt des Landkreises Harz statt, in dessen Ergebnis festgelegt wurde, zur Schaffung von Baurecht einen Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen.

 

Der Geltungsbereich umfasst auch Bestandsansiedlungen, die seinerzeit auf der Grundlage von § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) Baurecht erhielten. Im Vorfeld der Bebauungsplaneinleitung wurde von der Stadt ein Schalltechnisches Gutachten über den Planungsbereich in Auftrag gegeben. Ziel dieses Gutachtens war die Erfassung der bestehenden Vorbelastung aus der Gewerbenutzung (GE Stadtfeld, bestehende Ansiedlungen Martin-Heinrich-Klaproth-Straße, Gewerbebetriebe Am Kupferhammer, Emissionskontingente Gewerbe- und Industriegebiet „Schmatzfelder Chaussee“ und Gewerbegebiet Aue-Mitte, OT Reddeber) und daraus ableitend die Festlegung der Geräuschkontingentierung für das Bebauungsplangebiet Nr. 45 unter Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse für das angrenzende Wohngebiet Am Kupferhammer.

 

Der räumliche Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 45 ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Wernigerode als gewerbliche Baufläche dargestellt. Somit wird der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

 

Der o. g. Bebauungsplan Gewerbegebiet „Martin-Heinrich-Klaproth-Straße“ erfüllt die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung, weil er der Nachverdichtung dient und mehr als 20.000 m² bis weniger als 70.000 m² anrechenbare Grundfläche festgesetzt werden. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 BauGB. Die Vereinfachung des beschleunigten Verfahrens liegt im Wegfall der herkömmlichen Verfahrensschritte der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Jedoch darf ein Bebauungsplanverfahren, welches eine Grundfläche zwischen 20.000 m² und 70.000 m² festsetzt, nur im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn „aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes (BauGB) genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären.“ (Vorprüfung des Einzelfalls).

 

Diese vom Gesetzgeber vorgegebene Vorprüfung des Einzelfalls wurde durchgeführt. Mit Schreiben vom 22.08.2013 sind die von der Planung betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange aufgefordert worden zu den überreichten Unterlagen eine Stellungnahme bis zum 23.09.2013 abzugeben. Die eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass durch das einzuleitende Bebauungsplanverfahren keine erheblichen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden.

 

Der betroffenen Öffentlichkeit kann zum Bebauungsplanentwurf Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben werden oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Im vorliegenden Planverfahren wird die Form der öffentlichen Auslegung gewählt.

 

Parallel dazu erfolgt die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanentwurf.

 

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister 

 

Anlage

- Stellungnahme zur Vorprüfung des Einzelfalls

- Planzeichnung

- Textliche Festsetzung

- Begründung                   

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