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Beratungsfolge

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Der Stadtrat beschließt die Erhöhung der Nutzungsentgelte für bebaute Erholungsgrundstücke

von bisher 0,50 €/m² auf 0,75 €/m² im Stadtgebiet Wernigerode einschließlich der Ortsteile

ab 1. Januar 2013.             

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ja

Die Mehreinnahme in der HH-Stelle 8800 1440 beträgt 12.500,00 €

Planansatz 2013: 130.000,00 €

                       

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Erhöhung der Entgelte für bebaute Erholungsgrundstücke

                      

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In der AG Haushalt wurden unter anderem auch die Nutzungsentgelte für Erholungsgrundstücke geprüft und diskutiert. Daraus ergab sich für die Verwaltung der Auftrag zu prüfen, inwieweit eine Erhöhung nach den gegebenen Rechtsvorschriften möglich ist. Die letzte Erhöhung der Nutzungsentgelte fand zum 1. Januar 2006 statt. Die Erhöhung ist auf der Grundlage des § 3 der Nutzungsentgeltverordnung vom 22.07.1993 möglich. Die Erhöhung erfolgt für bebaute Erholungsgrundstücke von bisher 0,50 €/m² auf 0,75 €/m² im Jahr. Das Entgelt für unbebaute Grundstücke beträgt weiterhin 0,25 €/m².

 

Bei der Erhöhung der Entgelte ist gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der NutzEV zu verfahren. Das heißt, die Stadt Wernigerode muss dem Nutzer das Erhöhungsverlangen schriftlich erklären und begründen. Die Begründung kann durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer Auskunft des zuständigen Gutachterausschusses bzw. des Grundstücksmarktberichtes erfolgen. Letzterer wurde bei der Erhöhung zu Grunde gelegt. Entsprechend dem aktuellen Grundstücksmarktbericht 2012 für den Regionalbereich Harz-Börde liegen die Nutzungsentgelte für bebaute Erholungsgrundstücke in der Entgeltspanne von 2008 bis 2011 für Mittelzentren zwischen 0,50 € bis 1,56 €/m². Die bisher von der Stadt erhobenen Entgelte befinden sich unter Zugrundelegung des aktuellen Grundstücksmarktberichtes im unteren Bereich.

 

Bei den bebauten Gartengrundstücken sollte das Entgelt bei einer Größe der Pachtfläche über 500 m² weiterhin gesplittet werden, um Kündigungen zu vermeiden. Bis zu 500 m² Pachtfläche werden als bebaut berechnet. Ist ein Erholungsgrundstück größer als 500 m², so wird die Differenz als unbebaut berechnet.

 

Um den mit der Erhöhung verbundenen Verwaltungsaufwand in einem vertretbarem Maß zu halten, ist die Erhöhung zum 1. Januar 2013 anzustreben. Dies bedeutet jedoch eine Beschlussfassung durch den Stadtrat im September.

 

Die Erhöhung tritt gemäß § 6 Abs. 2 NutzEV von Beginn des 3. auf die Erklärung folgenden Monats in Kraft. Das bedeutet, dass nach Beschlussfassung im Laufe des Oktobers ca. 650 Erhöhungsschreiben verschickt werden müssen, damit gemäß NutzEV die Erhöhung zum 1. Januar 2013 wirksam wird. Eine spätere Beschlussfassung würde für jede Gartenparzelle bedeuten, anteilig die Berechnung mit altem bzw. neuem Nutzungsentgelt vorzunehmen.

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister

                      

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