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Beratungsfolge

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1.      Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die zum Entwurf des o. g. Bebauungsplanes abgegebenen Stellungnahmen – wie in Anlage 1 dargestellt – berücksichtigt/nicht berücksichtigt.

 

2.      Der Bebauungsplan Nr. 39 Wohngebiet „Unterm Lustgarten“ i. d. F. vom 04.06.2012 wird nach § 10 BauGB i. V. m. § 6 GO LSA als Satzung beschlossen. Die Begründung und der Umweltbericht sind gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem Bebauungsplan beigefügt.

 

3.      Die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften i. d. F. vom 04.06.2012 werden nach § 85 BauO LSA i. V. m § 6 GO LSA als Satzung beschlossen.

              

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keine

               

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Bebauungsplanverfahren Nr. 39 Wohngebiet „Unterm Lustgarten“

hier: Behandlung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss              

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Mit dem Aufstellungsbeschluss vom 14.12.2006 wurde das Bebauungsplanverfahren Nr. 39 Wohngebiet „Unterm Lustgarten“ formell eingeleitet. Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Anregungen sind im Stadtrat am 22.03.2012 behandelt worden und mündeten in der Billigung des Bebauungsplanentwurfs i. d. F. vom 23.02.2012.

Die Öffentlichkeit hatte im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 12.04.2012 bis einschließlich 14.05.2012 Gelegenheit, die Entwurfsunterlagen einzusehen. Einige Bürger nahmen dies war, es erfolgte jedoch keine Abgabe einer Stellungnahme.

 

Die Behörden und betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 30.03.2012 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 04.05.2012 aufgefordert. Die eingegangenen Stellungnahmen sind in Anlage 1 dargestellt. Die abgegebenen Stellungnahmen führten zur redaktionellen klarstellenden Überarbeitung der Festsetzungen, die jedoch nicht in die Grundzüge der Planung eingreifen und eine nochmalige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hervorrufen.

 

Für die Inanspruchnahme der sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindlichen Streuobstwiese wurde von Seiten der Stadt gemäß Absprache mit den Fachämtern ein Antrag von den Verboten gemäß § 30 Abs. 4 BNatschG gestellt. Die entsprechende naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Auflassung der Streuobstwiese wurde vom Landkreis Harz mit Bescheid vom 31.05.2012 erteilt. Dies wurde als nachrichtliche Übernahme auf der Planzeichnung verankert.

 

Mit dem Erschließungsträger des Bebauungsplangebietes wird ein Erschließungsvertrag abgeschlossen, der diesen zur Übernahme der Planung, Durchführung und Kostentragung der Erschließung verpflichtet. Des Weiteren wird im städtebaulichen Teil des Vertrages die Übernahme der Kosten für die Ersatz- und Anwuchspflege gemäß der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung durch den Erschließungsträger geregelt.

 

Die vorliegende Planungsunterlage besitzt die materiellen und formellen Voraussetzungen für den Satzungsbeschluss.

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister

 

Anlagen

1. Abwägung der Stellungnahmen

2. Planzeichnung                            } auf Planzeichnung

3. Textliche Festsetzung + ÖBV              } je Fraktion

4. Begründung

5. Umweltbericht             

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